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Fahrzeugschein
Verfasst: So 8. Apr 2007, 18:49
von Joseph A. Gladstone
Mal eine Frage an unsere Autofahrer. Ein Kumpel von mir will im Ausland einige Veränderungen an seinem Auto vornehmen lassen, die auch eine Veränderung des Fahrzeugsscheins zur Folge haben. Wie läuft das mit der Änderung ab? Kann man das direkt im EU-Ausland machen oder muss man an der Grenze die Veränderungen anmelden oder kann man durchfahren und im Wohnort die Änderungen anmelden?
Danke für eure Hilfe.
Verfasst: So 8. Apr 2007, 18:52
von Literoy Goldheart
Hier.
Verfasst: So 8. Apr 2007, 19:09
von Amber Marie Ford
Wenn die Änderungen im Fahrzeugschein eingetragen müssen, erlischt mit deren Vornahme die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, und muss nach Vorführung bei der Kfz-Zulassungsstelle und Eintragung der technischen Änderung in den Fahrzeugschein (bei Fahrzeugen, die nach dem 01. Oktober 2005 zugelassen oder umgeschrieben wurden: Zulassungsbescheinigung Teil I) neu erteilt werden.
Zumindest in Deutschland darf er dann das Fahrzeug solange nicht mehr im öffentlichen Verkehr in Betrieb nehmen, bis eine neue Betriebserlaubnis erteilt wurde - auch nicht auf dem Weg zur Vorführung des Fahrzeuges zur Kfz-Zulassungsstelle! Da muss er es hinschleppen oder -transportieren lassen.
Zudem erlischt mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen technischer Veränderungen regelmäßiger auch der Versicherungsschutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung, da dieser an die Betriebserlaubnis gebunden ist. Bei Beantrgung einer neuen Betriebserlaubnis muss eine neue Deckungszusage, welche sich auf das Kfz in seinem aktuellen Zustand bezieht, vorgelegt werden.
Das Fahrzeug trotz Erlöschens der Betriebserlaubnis im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a StVZO i. V. m. § 24 StVG und kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Ein Fahrzeug für welche keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu nehmen ist eine Straftat nach § 6 PflVG, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, zudem kann bei Vorsatz, dazu genügt bei einem Tätigkeitsdelikt wie diesem bereits das sichere Wissen, diesen Tatbestand durch sein Handeln zu verwirklichen, das Fahrzeug auf welches sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
Zu den Konsequenzen, welche es möglicherweise im Ausland hat, ein Kfz im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu nehmen, dessen Betriebserlaubnis in dem Land, welches diese ursprünglich erteilt hatte erloschen ist, kann ich leider nichts sagen, bei Feststellen einer Verkehrsordnungwidrigkeit dort oder Verwicklung in einen Verkehrsunfall kann es möglicherweise noch größere Probleme geben.
Edit: Rechtschreibung
Verfasst: Mo 9. Apr 2007, 12:33
von Joseph A. Gladstone
Muss das zwingend bei der Kfz-Zulassungsstelle des Wohnortes/gemeldeten Ortes des Fahrzeuges sein oder kann man das bei jeder beliebigen Zulassungsstelle machen?
Verfasst: Di 10. Apr 2007, 19:35
von Holger Beuttler
Ich glaube Nachträge darf nur die Zulassungsstelle machen, die auch den aktuellen Fahrzeugschein ausgestellt hat.