Seite 1 von 3
[Aussprache] Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Regi.
Verfasst: Do 26. Mär 2009, 16:27
von Madonna Ritchie-Ashcraft
-Die Stellvertretende Parlamentspräsidentin-
Manuri | 26.03.2009 AD
Verehrte Kollegen!
Das Unionsministerium der Jusitz und der Verteidigung beantragt zu folgenden Gesetzesentwurf eine Aussprache:
Der Antragsteller hat das Wort zur Begründung. Die Aussprache ist danach eröffnet und dauert mindestens 4 Tage bzw. 96 Stunden.
gez. Ritchie-Ashcraft
-Parlamentsvizepräsidentin-
UP-032-AU
Verfasst: Do 26. Mär 2009, 20:47
von pjotr
*sim off* Kommt entweder Sonntag oder morgen Früh *sim on*
Verfasst: Mo 30. Mär 2009, 23:24
von pjotr
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Die DU kämpft seit langem damit, das Justizsystem dem einfachen Bürger verständlich gemacht. Daher soll es künftig eine zentrale Anlaufstelle der Union für Justizfragen geben.
Zudem sollen die zentralen Registeraufgaben der Union künftig klarer geregelt werden. Erstmals werden die Register des AfEA auch gesetzlich festgelegt, zudem wird künftig ein strafrechtliches Unionszentralregister eingeführt.
Es wird klar geregelt, was ins Unionsgesetzblatt soll, und ein Unionsanzeiger eingeführt der sonstige Informationen veröffentlicht, die relevant für Bürger sein könnten. Außerdem wird die Verkündung von Rechtsnormen dadurch flexibilisiert, dass jene Rechtsnormen die dem nicht verfassungsmäßig bedürfen, nicht mehr nur vom Unionspräsident verkündet werden dürfen/müssen. Das entspricht einer Politik der kurzen Wege und spart Umständlichkeiten im Falle eines inaktiven Unionspräsidenten.
Im Folgenden auch die Referentenargumentation aus des Justizministerium:
A. Problem und Ziel
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass durch die bisherige alleinige Kompetenz des Unionspräsidenten zur Verkündung
von Rechtsvorschriften eine oft erhebliche Zeitverzögerung zustande kommt.
Ziel des Gesetzentwurfsverfahrens war es, eine Regelung zu finden, die die Verkündung von Rechtsnormen künftig
flexibler gestaltet
Zweitens ist der Arbeitsprozess des Staatsapparates an einigen Stellen undurchsichtig und intransparent. Hier sollte
eine Stelle geschaffen werden, an der für den Bürger interessante Veröffentlichungen und Bekanntgaben der
Regierung und der anderen Unionsorgane zentral gesammelt sind.
Drittens sollen durch dieses Gesetz auch die Gesetzeslücken hingehend der Fragen des zentralen
Registerwesens der Union geschlossen werden. Bisher wurde die Zuständigkeit für das Registerwesen nicht
geregelt, zudem enthielt das Unionsgesellschaftsgesetz noch eine Regelung über bovigo, die inzwischen wohl
veraltet sein sollte.
B. Lösung
Als Lösung für die Probleme unter I und II sahen wir die Einführung eines Unionsamtes für Justiz, das für das
zentrale Registerwesen der Union auf dem rechtlichen Sektor zuständig sein und als Ansprechpartner für Bürger in
allgemein-juristischen Fragestellungen dienen soll.
Dabei haben wir dem Unionsamt die Kompetenz zur Verkündung von Rechtsnormen zugesprochen, die es
gleichzeitig mit dem Unionspräsidenten wahrnehmen kann.
Der Unionspräsident ist jedoch wie in Artikel 36 Abs. IV vorgesehen weiterhin der alleinige Verkünder von
Unionsgesetzen.
Zudem wird ein Unionsanzeiger eingeführt, in dem nachrangige Rechtsvorschriften, für die Rechtsfortbildung
nötige Entscheidungen oder staatliche Hoheitsakte von öffentlichem Interesse verkündet werden.
Dabei haben wir nun endlich eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit des Unionsgesetzblattes geschaffen, das
künftig nur mehr für vorrangige Rechtsnormen zuständig ist (genauer im vorliegenden Entwurf §4 Abs. I geregelt).
Weiterhin erleichtern wir der Strafjustiz durch das Führen des strafrechtlichen Unionszentralregisters künftig die Arbeit.
Im letzten Teil des Gesetzes regeln wir die bisher nirgends festgehaltenen nötigen Bestimmungen zu den zentralen
Registeraufgaben der Union für Gewerbe, Vereine und Parteien festgelegt. Die Kompetenz fällt dabei künftig in den
Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums des Inneren.
C. Alternativen
in 1.: Keine
in 2.: Alternative Lösungen wäre die Übergabe der Registerkompetenz auf das Unionsamt für Justiz gewesen.
Wir hielten die Übergabe auf das Unionsministerium des Inneren jedoch für die zielführendere Alternative, da dort mit
dem Amt für Einwohnerangelegenheiten bereits eine Behörde angesiedelt ist, die die bisherigen Registeraufgaben kommissarisch, jedoch ohne gesetzliche Ermächtigung wahrnahm.
Dieser Zustand des Gewohnheitsrechtes wird nun einfach legalisiert.
Verfasst: Mi 1. Apr 2009, 13:47
von pjotr
Meine Sehr geehrten Damen und Herren,
Ich darf Sie auch über die Bedenken des Unionspräsidenten informieren, die wir im Vorfeld der Gesetzesinitiative abgeklärt hatten.
Der Unionspräsident äußert seine Zustimmung generell zur exakten Definition der Inhalte des Unionsgesetzblattes und der Einführung eines Unionsanzeigers. Er äußert jedoch zwei Generalkritikpunkte:
1) Der Unionspräsident hat generelle Bedenken zu der Verkündung von Verordnungen und deren Legitimität oder Legalität hinsichtlich der vermischung von Exekutive und Legislative.
2) Der Unionspräsident lehnt es ab, Rechtsnormen durch Beamte einer der Unionsregierung unterstellten Behörde verfügen zu lassen. Bei Abwesenheit des Unionspräsidenten müsse dessen Stellvertreter diese Kompetenz wahrnehmen.
Das Unionsministerium kann gegenüber Ihnen, meine Damen und Herren, diese Bedenken jedoch hoffentlich zerstreuen:
in 1)
a. Die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit ist hier unbegründet.
Insbesondere dienen Unionsnormen zur internen Organisation der Obersten Unionsbehörden (so §11 UVaG), wozu offenkundig kein Parlamentsbeschluss nötig ist. Weitere Verordnungen geschehen nur aufgrund einer expliziten Ermächtigungsgrundlage durch das Unionsparlament, in dem der Gesetzgeber es für sinnvoll erachtet, kurze Wege anstatt eines Legislativprozesses zu nutzen.
b. Die sachlich-materielle Bedenklichkeit ist hier unbegründet.
Das Gesetz sieht keine neuen Verordnungskompetenzen für Oberste Unionsbehörden vor sondern regelt nur den bisherigen Status (der ja offenkundig vorhanden ist). Eine Ablehnung des Gesetzes, weil man gegen Verordnungen ist, entbehrt also der Sinnhaftigkeit.
in 2)
a. Die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit ist hier unbegründet.
Artikel 36 Abs. III der Unionsverfassung billigt dem Präsidenten explizit das Recht zur Verkündung von Gesetzen zu. Das beachtet auch dieses Gesetz nimmt dem Unionspräsidenten dieses Recht nicht. Das Gesetz führt die Bestimmungen der Verfassung in dieser Sache weiter.
b. Die sachlich-materielle Bedenklichkeit ist hier unbegründet.
Die Verfassung schreibt nichts über die Verkündung weiterer Rechtsnormen, die nicht gesetzlicher Natur sind, vor. Einzig das Gesetz zum Unionsgesetzblatt trifft hier Regelungen, die stellenweise jedoch äußerst vage gehalten sind. Das neue Gesetz soll hier klare Regelungen treffen.
Außerdem erachtet das Ministerium es als sinnvoll, Rechtsnormen nicht-gesetzlicher Natur auch auf dem Amtswege zu verkünden. Der Unionspräsidenten hat bei anderen Rechtsnormen als bei Gesetzen weder ein formales noch ein materielles Prüfungsrecht. Seine Kompetenz dabei geht gegen null und ist nur registrarischer Aufgabe. Eine solche Aufgabe ist keiner repräsentativen Natur und kann auch in gemeinsamer Verantwortlichkeit mit einer Unionsbehörde wahrgenommen werden.
Ich hoffe, wir konnten die Bedenken ausräumen.
Mit freundlichen Grüßen.
gez.
Antoff, Ministerialdirektor
gez.
Jerkov, Unionsminister
Verfasst: Do 2. Apr 2009, 08:26
von Joeli Veitayaki
also für ein zentrales Strafregister und den Unionsanzeiger (Amtsblatt, damit auch der Newbie weiß wer welches Amt aktuell bekleidet) kann ich mich ja irgendwie noch erwärmen. Aber wozu ein Unionsamt der Justiz? Ist der Herr Minister überlastet, dass er gewisse Dinge nicht selbst regeln kann? Oder die Unionsanwaltschaft?
Verfasst: Do 2. Apr 2009, 09:05
von pjotr
Warum sollte der Minister persönlich das Unionsstrafregister führen?
*simoff* Ist ja nur ein Stück Ausgestaltung, ich mach das natürlich trotzdem selber. Aber es is doch nich realistisch, dass diese Aufgaben alle der Unionsminister ausübt. *simon*
Verfasst: Do 2. Apr 2009, 15:09
von Joeli Veitayaki
und wer trägt die Kosten dieses Amtes? Das JuMi aus seinem Etat oder die Staatskasse allgemein?
Übrigens wäre das Strafregister bei den Gerichten besser angesiedelt.
Verfasst: Do 2. Apr 2009, 19:02
von pjotr
Die Kosten werden aus dem JuMi-Etat getragen. Ob dieser entprechend erhöht werden muss, wird sich zeigen; vorraussichtlich jedoch nicht in beträchtlichem Maße, da auch Aufgaben des Unionsministeriums der Justiz ins neue Amt mitausgelagert werden, d.h. Personal übernommen werden kann.
Die Führung eines zentralen Registers halte ich durchaus für eine Verwaltungsaufgabe, daher ist es dem Unionsamt für Justiz zuzuschlagen; die Uniionsgerichte selbst haben auf das Register natürlich jederzeit Zugriff.
Verfasst: Fr 3. Apr 2009, 21:31
von Madonna Ritchie-Ashcraft
Gibt es weiteren Gesprächsbedarf?
Verfasst: Fr 3. Apr 2009, 21:31
von Helen Bont
Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen,
die Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz ist durchaus sinnvoll, da dadurch für den Bürger ein vereinfachter Zugang zu den verschiedenen Dienstleistungen des Justizwesens geschaffen wird. Durch das Führen von Uniongesetzblatt, Unionsanzeiger, Unionsstrafzentralregister, dem zentralen Unionsregister für Gewerbe, Vereinen und Parteien und der Unionsjustizkasse sowie die Zueisung der Zuständigkeit für das Justizvollzugswesen und das Ordnungswidrigkeitswesen, werden bedeutende Dienstleistungen der Demokratische Union unter einem Dach zusammengefasst und dem Bürger zentral zur Verfügung gestellt. Dies ist in der Tat eine Erleichterung für den Bürger.
Dennoch ergeben sich einige Fragen, die während dieser Lesung geklärt werden sollten.
Zunächst: In § 4 Absatz 3 heißt es: "Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane können im Unionsgesetzblatt platziert werden, wenn sie normativer Natur sind, und wenn eine Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist."
Hier ist in meinen Augen nicht klar, was ausgesagt werden soll. Es sollen sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane im Unionsgesetzblatt veröffentlicht werden, wenn diese normativer Natur sind und deren Veröffentlichung in einer im Unionsgesetzblatt veröffentlichten Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Was aber sind Veröffentlichungen normativer Natur? Gesetze sind normativer Natur in dem Sinne, dass sie Gebote oder Verbote, also Verhaltens- oder Strafnormen enthalten. Gesetze aber bedürfen der Zustimmung von Unionsparlament und Unionsrat. Insofern sind die Einwände des Unionspräsidenten durchaus nachvollziehbar, denn das Inkraftsetzen von Gesetzen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt betrifft eine originäre Aufgabe des Unionspräsidenten insoweit, da ihm ja auch ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit - sowohl was das Zustandekommen als auch die inhaltiche Vereinbarkeit mit der Verfassung - zusteht. Die in § 4 Absatz 3 umschriebenen Veröffentlichungen unterlaufen dieses originäre Recht des Unonspräsidenten, da jetzt plötzlich andere als der Unionspräsident ein Veröffentlichungsrecht im Unionsgesetzblatt erhalten.
Um der Klarheit willen, sollte daher dieser Absatz 3 gestrichen werden.
In § 5 sollte Punkt 5 von Absatz 1 dahingehend geändert werden, dass auch die Beendigung und nicht nur die Ausrüfung des Notstands im Unonsanzeiger veröffentlicht wird.
Unverständlich - zumindest mir - ist plötzlich das Herausnehmen von Registeraufgaben und deren Zuweisung an das Unionsministerium des Innern in § 7. Warum jetzt plötzlich das Unionsregister für Gewerbe, Vereine und Parteien nicht unter dem Dach des Unionsamtes für Justiz eingerichtet werden soll, ist nicht logisch. Dieses sollte dahingehen geändert werden, dass es in die Zuständigkeit des Unionsamtes für Justiz fällt und diese auch über Eintrag oder Ablehnung der Eintragung entscheidet, ohne das weitere Behörden eingeschaltet werden müssen.