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Abstimmung 2009/14 Gesetz zur Einsetzung von nebenamtlichen Richtern (09/12)

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 19:40
von Kreittmayr
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Verehrte Ratsmitglieder,

zur Abstimmung steht nachfolgende Vorlage aus dem Unionsparlament.

Gesetz zur Einsetzung von nebenamtlichen Richtern (nebRG)

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung nebenamtlicher Richter im Verfahrenszug der Unionsgerichtsbarkeit und der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit zur Verwendung in Verfahren der ersten Instanz.
(2) So weit nicht anders festgelegt bezeichnet der Begriff "Unionsrichter" im Gesetz über das Unionsgericht die hauptamtlichen Unionsrichter, der Begriff „Richter“ hingegen die Gesamtheit aus haupt- und nebenamtlichen Unionsrichtern.

§2 Abschaffung der "Richter kraft Auftrages"
(1) §4b UGerG wird aufgehoben.

§3 Einführung der nebenamtlichen Unionsrichter
(1) Nach §4 wird ein §5 eingeführt:
### §5 Nebenamtliche Unionsrichter
### (1) Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem der Unionsgerichte außer dem Obersten Unionsgericht können nebenamtliche Richter den Verfahrensvorsitz übernehmen.
### (2) In Verfahren der ersten Instanz werden nebenamtliche Unionsrichtern den hauptamtlichen Unionsrichtern bei der Geschäftsverteilung des Unionsgerichtes gleich gestellt.
### (3) Die nebenamtlichen Unionsrichter sind insbesondere vom Nebentätigkeitsverbot nach §6 Abs. II dieses Gesetzes ausgenommen.
### (4) Regelungen über eine Vergütung für nebenamtliche Unionsrichter werden an der selben Stelle getroffen wie die Regelung über die Vergütung der Unionsrichter.
(2) Die Nummerierung ist entsprechend anzupassen.

§4 Regelungen zur Wahl nebenamtlicher Unionsrichter
(1) §5 wird wie folgt ergänzt:
### (4) Die Wahl nebenamtlicher Unionsrichter erfolgt von Unionsparlament und Unionsrat auf deren eigene Initiative oder Vorschlag des Unionspräsidenten. Der Unionspräsident ernennt gemäß Artikel 59 Satz 2 der Unionsverfassung die Kandidaten zu nebenamtlichen Unionsrichtern, wenn sie in beiden Kammern eine Mehrheit erreicht haben.
### (5) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
### (6) Die Amtszeit eines nebenamtlichen Richters beträgt 6 Monate. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§5 Aufhebung der Unterscheidung zwischen nebenamtlichen und hauptamtlichen Unionsrichtern
(1) §3 wird wie folgt neu gefasst:
### Die Einzelrichter für Verfahren vor den Unionsgerichten I. Instanz werden in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung für alle drei Fachbereiche gemeinsam zugeteilt. Einzelrichter dürfen sich über Fragen eines Verfahrens nicht mit anderen Unionsrichtern oder nebenamtlichen Unionsrichter beraten; die Weitergabe von Informationen im Vertretungsfall ist hiervon unberührt.
(2) §4 wird wie folgt neu gefasst:
### (1) Das Oberste Unionsgericht wird für jedes Verfahren neu besetzt.
### (2) Die dazu zu verwendenden Richter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Richtern ausgelost.
### (3) Nicht verwendbar ist ein Richter, der
###### 1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
###### 2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
###### 3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
### (4) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, haben die verwendbaren Richter durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. Die Wahl zu Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
### (5) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
### (6) Jeder Staatsbürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Schöffenamtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Schöffenamt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) §6 Abs. I wird wie folgt neu gefasst:
### (1) Die Unionsrichter und nebenamtlichen Unionsrichter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Soll gegen die Vorlage Einspruch erhoben werden?

[] Ja
[] Nein
[] Enthaltung

Die Abstimmung beginnt unverzüglich und dauert fünf Tage an.

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 19:40
von Kreittmayr
Nein.

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 20:06
von Montgomery Scott
Nein.

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 20:54
von Wolfgang Müller
Nein

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 21:50
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Nein.

Verfasst: Do 26. Mär 2009, 01:12
von Leif Kyrkogård
Nein.

Verfasst: Do 26. Mär 2009, 16:04
von Fabian Montary
Nein.

Verfasst: Mi 1. Apr 2009, 20:48
von Kreittmayr
Ich beende die Abstimmung und stelle folgendes Ergebnis fest:

6 von 7 Stimmen wurden abgegeben, davon
0 Ja
6 Nein
0 Enthaltungen

Ich stelle fest, dass der Unionsrat keinen Einspruch gegen die Vorlage erhebt.

Akte geschlossen.