Unionspräsidentenwahl: das amtliche Endergebnis
Verfasst: Mi 18. Mär 2009, 17:13
Es haben 32 von 40 Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben Die Wahlbeteiligung lag bei 80.0 %
Es entfielen auf
Michael Schneider 15 Stimmen
Jan-Claudius von Blomkohl 14 Stimmen
2 Wähler enthielten sich der Stimme, eine Stimmabgabe war ungültg.
Michael Schneider hat somit die erforderliche Mehrheit nach §30 Wahlgesetz in Verbindung mit Artikel 37 UV erreicht. Ich gratuliere zur Wahl.
Ich hab mir diese Entscheidung nicht leicht gemacht. Im ersten Moment war ich gewillt, die zwei Enthaltungen dem Stimmenpool zuzurechnen und somit keinen Kandidaten zum Sieger zu erklären. Ich habe mich aus folgenden Gründen dann dagegen entschieden.
Eine erste Betrachtung von §§28, 30 und 43 Wahlgesetz scheint nahezulegen, dass beim ersten Wahlgang die Enthaltungen nicht mitgewertet werden, beim 2. aber schon. Dagegen spricht aber, dass der Gesetzgeber kein Prozedere für den Fall geschaffen hgat, dass der nun vorliegende Fall eingetritt, dass nämlich ein Kandidat zwar mehr Stimmen bekommt als sein Mitbewerber, aber nicht mehr als sein Mitbewerber plus Enthaltungen und insbesondere dass die Verfassung der Demokratischen Union von den meisten Stimmen spricht. Dies schliesst im allgemeinen Sprachgebrauch die Enthaltungen nicht mit ein. Des weiteren soll eine Enthaltung ja auch ausdrücken, das es dem Wähler egal ist, wer von beiden Unionspräsident wird.
Den Gesetzgeber möchte ich bitten, diesen Punkt vor der nächsten Wahl zu präzisieren und Herrn von Blomkohl empfehle ich, die Wahl anzufechten. Die Entscheidung, die ich getroffen ahbe, war eine mentale 60:40 Entscheidung. Mag sein, dass das Unionsgericht das anders sieht. Auch Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang sollte geregelt werden...
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VI. Wahl des Unionspräsidenten
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§ 28
Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht.
[...]
§ 30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach 7 Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
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VIII. Wahlhandlung
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§ 43
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als gültige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
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Artikel 37 - Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen RXXXlonern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder ratelonische Staatsbürger.
(2) Die Amtszeit des Unionspräsidenten beträgt sechs Monate. Die Neuwahl findet spätestens 190 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
Es entfielen auf
Michael Schneider 15 Stimmen
Jan-Claudius von Blomkohl 14 Stimmen
2 Wähler enthielten sich der Stimme, eine Stimmabgabe war ungültg.
Michael Schneider hat somit die erforderliche Mehrheit nach §30 Wahlgesetz in Verbindung mit Artikel 37 UV erreicht. Ich gratuliere zur Wahl.
Ich hab mir diese Entscheidung nicht leicht gemacht. Im ersten Moment war ich gewillt, die zwei Enthaltungen dem Stimmenpool zuzurechnen und somit keinen Kandidaten zum Sieger zu erklären. Ich habe mich aus folgenden Gründen dann dagegen entschieden.
Eine erste Betrachtung von §§28, 30 und 43 Wahlgesetz scheint nahezulegen, dass beim ersten Wahlgang die Enthaltungen nicht mitgewertet werden, beim 2. aber schon. Dagegen spricht aber, dass der Gesetzgeber kein Prozedere für den Fall geschaffen hgat, dass der nun vorliegende Fall eingetritt, dass nämlich ein Kandidat zwar mehr Stimmen bekommt als sein Mitbewerber, aber nicht mehr als sein Mitbewerber plus Enthaltungen und insbesondere dass die Verfassung der Demokratischen Union von den meisten Stimmen spricht. Dies schliesst im allgemeinen Sprachgebrauch die Enthaltungen nicht mit ein. Des weiteren soll eine Enthaltung ja auch ausdrücken, das es dem Wähler egal ist, wer von beiden Unionspräsident wird.
Den Gesetzgeber möchte ich bitten, diesen Punkt vor der nächsten Wahl zu präzisieren und Herrn von Blomkohl empfehle ich, die Wahl anzufechten. Die Entscheidung, die ich getroffen ahbe, war eine mentale 60:40 Entscheidung. Mag sein, dass das Unionsgericht das anders sieht. Auch Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang sollte geregelt werden...
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VI. Wahl des Unionspräsidenten
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§ 28
Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht.
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§ 30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach 7 Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
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VIII. Wahlhandlung
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§ 43
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als gültige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
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Artikel 37 - Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen RXXXlonern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder ratelonische Staatsbürger.
(2) Die Amtszeit des Unionspräsidenten beträgt sechs Monate. Die Neuwahl findet spätestens 190 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt ein Unionsgesetz.