Wir erinnern uns:
Es haben 32 von 40 Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben Die Wahlbeteiligung lag bei 80.0 %
Es entfielen auf
Michael Schneider 15 Stimmen
Jan-Claudius von Blomkohl 14 Stimmen
2 Wähler enthielten sich der Stimme, eine Stimmabgabe war ungültg.
Bei einem Blick ins Wahlgesetz stossen wir auf folgendes:
[...]
VI. Wahl des Unionspräsidenten
[...]
§ 28
Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht.
[...]
§ 30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach 7 Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
[...]
VIII. Wahlhandlung
[...]
§ 43
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als gültige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
[...]
Jetzt muss ich ernsthaft drüber nachdenken, ob bei der Mehrheit nach §30, im Gegensatz zum ersten Wahlgang nach §28, die beiden Enthaltungen mitzuwerten sind...
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Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
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