Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe mich bedauerlicherweise nicht im Stande die Unionsexekution gegen das Unionsland Salbor zu verhängen. Ich bleibe bei meiner heutigen Entscheidung und teile Ihnen erneut meine Ablehnung mit.
Sachverhalt und Begründung der Entscheidung:
Am 10.02.2009 um 13:24 Uhr teilte mir das Mitglied des Kongresses des Landes Salbor Herr RA Prof. Pjotr Jerkov sein Ersuchen um die Verhängung einer Unionsexekution über das Land Salbor mit. Er begründete den Antrag mit der Abwesenheit des amtierenden Landespräsidenten Fiete Schulze.
Nachdem der Antrag durch das Unionspräsidialamt zunächst unbeantwortet blieb, wiederholte er sein Schreiben am 14.02 und schließlich am 16.02. öffentlich im Unionspräsidialamt. Am 17.02. erklärte die Präsidentin des Unionsrats Frau Sophia Kreittmayr sie würde als Vertreterin des Unionspräsidentin den erforderlichen Antrag zur Verhängung der Unionsexekution im Unionsrat einbringen, was sie am 20.02. tat.
Am selbigen 20.02. zog der amtierende Unionspräsident Dr. Sean William Connor den Antrag der Unionsratspräsidentin mit sofortiger Wirkung zurück.
Der am 09.01.2009 gewählte Landespräsident der Republik Salbor Fiete Schulze geht seit dem 31.01.2009 seinen Amtsprflichten als Landespräsident nicht mehr nach. Zu seinen Amtsprflichten gehört mitunter auch die Leitung des gesetzgebenden Kongresses, der, wenn er den Präsidenten des Landes abwählen will in einer ordentlichen Sitzung einen Nachfolger bestimmen muss. Herr RA Prof. Pjotr Jerkov führt an, dass der Kongress derzeit überhaupt nicht tagen kann, weil der Präsident des Landes Salbor (Fiete Schulze) in Personalunion auch gleichzeitig Kongressvorsitzender ist und dieser die Sitzung, in welcher seine Abwahl vorgenommen wird, leiten müsste.
Dieser Auffassung ist das Unionspräsidialamt nicht.
Tatsächlich ist der Landespräsident seit der Verfassungsänderung vom 06.12.2008 (Gesetz zur politischen Modernisierung der Republik Salbor) auch gleichzeitig Kongressvorsitzender des Landes Salbor und damit befugt Sitzungen einzuberufen und Abstimmungen zu leiten und tatsächlich hat das besagte Änderungsgesetz die für die Praxis bedeutende Stellvertreter Regelung der Verfassung des Landes Salbor gestrichen, welche lautete:
Artikel 15 – Der Kongressvorsitzende
(1) Der Kongressvorsitzende wird auf sechs Monate gewählt. Die Amtszeit endet durch Tod, Umzug, Rücktritt oder Neuwahl. Nach Ausscheiden des Kongressvorsitzenden ist unmittelbar ein neuer Kongressvorsitzender zu wählen.
(2) Zum Kongressvorsitzenden wählbar ist jeder Bürger im Sinne dieser Verfassung.
(3) Die Wahl zum Kongresspräsidenten erfolgt nach den Wahlgrundsätzen (Artikel 10 Absatz 3). Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit der Stimmen nötig. Sollte keiner der Kandidaten diese Mehrheit erreichen, benötigen sie im zweiten Wahlgang lediglich die einfache Mehrheit. Sollte auch der zweite Wahlgang keine Entscheidung bringen, entscheidet das Los des Präsidenten.
(4) Der Kongresspräsident muss folgenden Eid ablegen “Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.
(5) Der Kongressvorsitzende wird vertreten von dem Bürger, der am Längsten Mitglied der Landesversammlung ist.
(6) Im Falle, dass sowohl Präsident als auch sein Stellvertreter verhindert sind, übernimmt der Kongressvorsitzende die Amtsgeschäfte der Landesregierung. Er hat innerhalb von zwei Wochen Neuwahlen zum Präsidenten auszuschreiben, es sei denn, eine Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch die Landesregierung ist in kurzer Zeit zu erwarten.
Dem Unionspräsidenten ist jedenfalls nicht ersichtlich, ob der Gesetzgeber des Landes Salbor die hier entstandene Gesetzeslücke planmäßig oder einfache stümperhaft gelegt hat. Jedenfalls muss konstatiert werden, dass eine Gesetzeslücke existiert. Die Schließung von Gesetzeslücken liegt in der Kompetenz der legislativen des Landes Salbor (dem Kongress) oder, da dieser derzeit sich nicht handlungsfähig sieht, den Gerichten (entweder Landesgericht, soweit vorhanden oder dem Unionsgericht), die eine allgemeine Befugnis zur Schließung von Gesetzeslücken haben.
Der Unionspräsident der Demokratischen Union jedenfalls wird mit der Unionsexekution in die Angelegenheiten des Landes Salbor nicht eingreifen, solang ein anderes Mittel zur Verfügung steht. Mit dieser Handlung befolgt der Unionspräsident auch das Urteil des Obersten Unionsgerichts ObUg 06/08 vom 29.01.2009, das im Tenor festgestellt hat:
Die Möglichkeit zur Unionsexekution ergibt sich aus Art. 23 der Unionsverfassung. Dort ist bestimmt, dass ein Land, welches „die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht [erfüllt]“, zur Erfüllung eben dieser Pflichten – und nur dazu - anzuhalten ist.
Die Unionsexekution ist dabei als „ultima ratio“ anzusehen. [...]
Ich lege dem Kongress des Landes Salbor nahe hilfsweise die Regelung des Art 15 V/VI der Landesverfassung anzuwenden und das vom Unionsgericht dann prüfen zu lassen.
edit: falscher Artikel zitiert