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Aussprache 2009/06: Unionsexekution Salbor

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 11:29
von Kreittmayr
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Meine Damen und Herren,

das Präsidium des Unionsrates hat in seiner Stellvertreterfunktion für den Unionspräsidenten nachfolgendes beantragt:
In meiner Funktion als Stellvertreterin des Unionspräsidenten beantrage ich hiermit, die Unionsexekution über das Land Salbor zu verhängen, da dieses aufgrund der ungeklärten Abwesenheit des dortigen Regierungschefs institutionell handlungsunfähig ist. Ziel der Unionsexekution soll primär die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit sein, indem der einzusetzende Unionskommissar die dem Präsidenten obliegende Leitung des salboranischen Parlamentes übernimmt und diesem ermöglicht, auf verfassungsmäßigem Wege einen neuen Präsidenten zu wählen, sollten die Mehrheiten dafür vorhanden sein.
Sofern Bedarf zur Aussprache besteht, bitte ich um Wortmeldungen. Sollten binnen 48 Stunden keine erfolgen oder die Vertreter des Rates signalisieren, dass kein Aussprachebedarf besteht, würde ich mir in Anbetracht der Dringlichkeit der Sache erlauben, die Debatte gem. §7.1 der Geschäftsordnung angemessen zu verkürzen.

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 12:29
von Sean William Connor
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Der Landespräsident der Republik Salbor Fiete Schulze ist nach wie vor Bürger der Demokratischen Union (Bürgernummer: 100393). Die Republik Salbor ist eigenständig in der Lage über den Kongress der Republik den Präsidenten durch Wahl eines neuen Präsidenten abzusetzen, sofern seine Untätigkeit dem Kongress missfällt. Das letzte Mittel der Unionsexekution ist nicht zwingend erforderlich und erscheint mir unangebracht in einer Situation, in der das Land in der Lage ist seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Überdies nach Art. 16 VIII der Verfassung des Landes Salbor hat der Landespräsident die Pflicht dem Kongress der Republik einen stellvertretenden Präsidenten vorzuschlagen, der ihn in der Abwesenheit vertreten könnte, dies ist offenbar versäumt worden. Der Kongress des Landes Salbor ist angehalten als Gesetzgebende Gewalt zu reagieren.

Die (alte?) Regelung der Landesverfassung der Republik Salbor legt fest, dass der Kongressvorsitzende von dem Bürger, der am Längsten Mitglied der Landesversammlung ist. So sollten die Mitglieder des Kongresses verfahren.

Ich ziehe den in meiner Vertretung gestellten Antrag mit sofortiger Wirkung zurück und verweise nochmals ausdrücklich auf die Kompetenz des Kongresses.

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Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 15:49
von Kreittmayr
Herr Unionspräsident,

wenn Sie Ihren Pflichten schon nicht ordnungsgemäß nachzukommen im Stande sind, dann wäre es vielleicht wenigstens angemessen, wenn Sie dazwischenfunken, sich vorher eingehend zu informieren.

Der Kongress der Republik Salbor ist eben NICHT imstande, eigenständig einen neuen Präsidenten zu wählen, da gem. Gesetz über die politische Modernisierung der Republik die Verfassung dahingehend geändert wurde, dass der Präsident der Republik den Kongress leitet, dieser ohne ihn also nicht operieren kann. Und selbst wenn man diese Verfassungsänderung ausser Acht ließe, wäre der Kongress hierzu nicht in der Lage, weil es gegenwärtig keinen Kongresspräsidenten gibt.

Ich fordere Sie daher dazu auf, Ihre Order auf Rückzug des Antrages zurückzunehmen.

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 16:12
von Sean William Connor
schreibt gerade in seinen Unterlagen und lächelt kurz und verdreht die Augen, als er Kreittmayr sieht, die sich als Hüterin der Verfassung der Demokratischen Union aufspielt

Ich warte mal ab, was der Initiator des Antrags zu sagen hat.

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 16:13
von pjotr
Danke für das Rederecht Frau Präsidentin.

Ich kann Frau Kreittmayr zu der Rechtslage nur beipflichten. Zwar halte ich persönlich das Gesetz zur politischen Modernisierung für verfassungswidrig. De lege lata wurde Artikel 15 der Landesverfassung komplett gestrichen, damit auch die Vertretungsregelung des Präsidenten und des Kongressvorsitzenden.
Die Republik Salbor ist bei Beachtung dieses Gesetzes im Moment also nicht imstande, selbst eine Nachfolgeregelung zu treffen.

Man müsste zumindet die Wahlen zum neuen Landespräsident einläuten. Und dafür steht ja bereits ein Kandidat zur Verfügung.

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 16:14
von Kreittmayr
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich auch mit Herrn Bodo von Kurzschluss über diese Angelegenheit korrespondiert habe, und auch er die Unionsexekution befürwortet.

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 16:16
von pjotr
Soweit ich das überblicke, auch der Rest der salborianischen Staatsbürger. Zumindest der aktiven.

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 16:29
von Sean William Connor
Bitte verstehen Sie mich nicht falsch: Ich habe den Sachverhalt jetzt wiederholt geprüft und komme zum gleichen Ergebnis. Die Unionsexekution ist juristisch nicht geboten. Möchten Sie die lange Version meiner Ablehnung?

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 16:32
von pjotr
Ich bitte sogar darum

Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 17:23
von Sean William Connor
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich sehe mich bedauerlicherweise nicht im Stande die Unionsexekution gegen das Unionsland Salbor zu verhängen. Ich bleibe bei meiner heutigen Entscheidung und teile Ihnen erneut meine Ablehnung mit.

Sachverhalt und Begründung der Entscheidung:

Am 10.02.2009 um 13:24 Uhr teilte mir das Mitglied des Kongresses des Landes Salbor Herr RA Prof. Pjotr Jerkov sein Ersuchen um die Verhängung einer Unionsexekution über das Land Salbor mit. Er begründete den Antrag mit der Abwesenheit des amtierenden Landespräsidenten Fiete Schulze.

Nachdem der Antrag durch das Unionspräsidialamt zunächst unbeantwortet blieb, wiederholte er sein Schreiben am 14.02 und schließlich am 16.02. öffentlich im Unionspräsidialamt. Am 17.02. erklärte die Präsidentin des Unionsrats Frau Sophia Kreittmayr sie würde als Vertreterin des Unionspräsidentin den erforderlichen Antrag zur Verhängung der Unionsexekution im Unionsrat einbringen, was sie am 20.02. tat.

Am selbigen 20.02. zog der amtierende Unionspräsident Dr. Sean William Connor den Antrag der Unionsratspräsidentin mit sofortiger Wirkung zurück.

Der am 09.01.2009 gewählte Landespräsident der Republik Salbor Fiete Schulze geht seit dem 31.01.2009 seinen Amtsprflichten als Landespräsident nicht mehr nach. Zu seinen Amtsprflichten gehört mitunter auch die Leitung des gesetzgebenden Kongresses, der, wenn er den Präsidenten des Landes abwählen will in einer ordentlichen Sitzung einen Nachfolger bestimmen muss. Herr RA Prof. Pjotr Jerkov führt an, dass der Kongress derzeit überhaupt nicht tagen kann, weil der Präsident des Landes Salbor (Fiete Schulze) in Personalunion auch gleichzeitig Kongressvorsitzender ist und dieser die Sitzung, in welcher seine Abwahl vorgenommen wird, leiten müsste.

Dieser Auffassung ist das Unionspräsidialamt nicht.

Tatsächlich ist der Landespräsident seit der Verfassungsänderung vom 06.12.2008 (Gesetz zur politischen Modernisierung der Republik Salbor) auch gleichzeitig Kongressvorsitzender des Landes Salbor und damit befugt Sitzungen einzuberufen und Abstimmungen zu leiten und tatsächlich hat das besagte Änderungsgesetz die für die Praxis bedeutende Stellvertreter Regelung der Verfassung des Landes Salbor gestrichen, welche lautete:

Artikel 15 – Der Kongressvorsitzende
(1) Der Kongressvorsitzende wird auf sechs Monate gewählt. Die Amtszeit endet durch Tod, Umzug, Rücktritt oder Neuwahl. Nach Ausscheiden des Kongressvorsitzenden ist unmittelbar ein neuer Kongressvorsitzender zu wählen.
(2) Zum Kongressvorsitzenden wählbar ist jeder Bürger im Sinne dieser Verfassung.
(3) Die Wahl zum Kongresspräsidenten erfolgt nach den Wahlgrundsätzen (Artikel 10 Absatz 3). Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit der Stimmen nötig. Sollte keiner der Kandidaten diese Mehrheit erreichen, benötigen sie im zweiten Wahlgang lediglich die einfache Mehrheit. Sollte auch der zweite Wahlgang keine Entscheidung bringen, entscheidet das Los des Präsidenten.
(4) Der Kongresspräsident muss folgenden Eid ablegen “Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.
(5) Der Kongressvorsitzende wird vertreten von dem Bürger, der am Längsten Mitglied der Landesversammlung ist.
(6) Im Falle, dass sowohl Präsident als auch sein Stellvertreter verhindert sind, übernimmt der Kongressvorsitzende die Amtsgeschäfte der Landesregierung. Er hat innerhalb von zwei Wochen Neuwahlen zum Präsidenten auszuschreiben, es sei denn, eine Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch die Landesregierung ist in kurzer Zeit zu erwarten.








Dem Unionspräsidenten ist jedenfalls nicht ersichtlich, ob der Gesetzgeber des Landes Salbor die hier entstandene Gesetzeslücke planmäßig oder einfache stümperhaft gelegt hat. Jedenfalls muss konstatiert werden, dass eine Gesetzeslücke existiert. Die Schließung von Gesetzeslücken liegt in der Kompetenz der legislativen des Landes Salbor (dem Kongress) oder, da dieser derzeit sich nicht handlungsfähig sieht, den Gerichten (entweder Landesgericht, soweit vorhanden oder dem Unionsgericht), die eine allgemeine Befugnis zur Schließung von Gesetzeslücken haben.

Der Unionspräsident der Demokratischen Union jedenfalls wird mit der Unionsexekution in die Angelegenheiten des Landes Salbor nicht eingreifen, solang ein anderes Mittel zur Verfügung steht. Mit dieser Handlung befolgt der Unionspräsident auch das Urteil des Obersten Unionsgerichts ObUg 06/08 vom 29.01.2009, das im Tenor festgestellt hat:

Die Möglichkeit zur Unionsexekution ergibt sich aus Art. 23 der Unionsverfassung. Dort ist bestimmt, dass ein Land, welches „die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht [erfüllt]“, zur Erfüllung eben dieser Pflichten – und nur dazu - anzuhalten ist.





Die Unionsexekution ist dabei als „ultima ratio“ anzusehen. [...]



Ich lege dem Kongress des Landes Salbor nahe hilfsweise die Regelung des Art 15 V/VI der Landesverfassung anzuwenden und das vom Unionsgericht dann prüfen zu lassen.

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edit: falscher Artikel zitiert