Bitte stimmen sie ab mit Ja, Nein oder Enthaltung.Satzung des Imperianischen Fußballverbandes
§1 Name, Abkürzung, Sitz
1) Der Verein trägt den Namen Imperianischer Fußballverband.
2) Offizielle Abkürzung ist IFV.
3) Sitz des Vereins ist Mixoxa.
§2 Zweck
Zweck des IFVs ist es die imperianischen Fußballvereine zu organisieren, deren Interessen zu vertreten und
den imperianischen Frauen-, Jugend- und Amateurfußball zu fördern.
§3 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft steht allen imperianischen Vereinen offen, in welchen die Sportart Fußball betrieben wird.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Auflösung des Mitgliedsvereins oder der Fußballabteilung eines Mitgliedsvereins.
2. Verlegung des Hauptsitzes des Mitgliedvereins. in ein anderes Unionsland.
3. Ausschluss.
3) Der Ausschluss aus dem IFV ist möglich, wenn ein Mitgliedsverein dem Ansehen des Verbandes massiv schadet,
Ein Ausschluss wird auf Antrag eines Mitgliedvereins oder des Vorstandes, durch den Verbandstag beschlossen.
§4 Verbandstag
1) Der Verbandstag ist das höchste, beschlussfähige Organ des IFV.
2) Der Verbandstag entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes.
3) Der Verbandstag besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereine. Jeder Verein hat das Recht einen stimm-
berechtigten Vertreter zu entsenden.
4) Der Verbandstag wird vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens 10% der Mitglieder einen Verbandstag beim Vorstand beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn eine ordentliche Einladung erfolgte.
5) Der Verbandstag kann zur Mitgliedschaft einen finanziellen Beitrag zahlbar durch alle Mitglieder beschließen.
§5 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
1. einer/m Präsident/in
2. einer/m Vizepräsident/in
3. einer/m Schatzmeister/in
2) Die/der Präsident/in führt die Beschlüsse des Verbandstages aus und repräsentiert den IFV nach innen und
nach außen.
3) Die/der Vizepräsident/in unterstützt die/den Präsident/in bei der Ausführung ihrer/seiner Aufgaben und vertritt
diese/n bei Krankheit oder Abwesenheit.
4) Die/der Schatzmeister/in führt die Finanzen des IFV's. Er/Sie ist berechtigt Quittungen auszustellen.
5) Der Vorstand wird alle zwei Monate vom Verbandstag gewählt.
§6 Auflösung
1) Eine Auflösung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder auf dem Verbandstag beschlossen werden.
2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung nach anteiligem Mitgliedsbeitrag den Mitgliedern zu. Haben die zu dem Zeitpunkt aktuellen Mitglieder keine Beiträge gezahlt fällt das Vermögen dem Unionsfußballbund zu.
§7 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder auf dem Verbandstag geändert werden.
Die Abstimmungsdauer wird auf 72h oder das Erreichen einer unabänderlichen Mehrheit festgesetzt.
Prof. Dr. Hans-Adam Schenk Pfeiffer