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Was ein guter Jurist ist...

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 18:18
von Jonathan Metternich Hughes
...wird doch wohl eine Abschrift aller S-Gesetze (Strafgesetzgebuch, Strafprozessgesetz, Strafvollzugsgesetz) aus dem Unionsarchiv in einer relativ aktuellen Version auf dem PC haben, oder?

Die meisten anderen (gültigen) Gesetze konnten wiederhergestellt werden, aber diese Dreier-Kette fehlt.

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 20:02
von Konrad Grimm
StGB und StPG habe ich, allerdings alles andere als auf dem neuesten Stand. Was ist mit den alten Foren? Also den Vorgängern unseres letzten? Da nichts drin?

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 20:22
von Jonathan Metternich Hughes
Nicht dass ich wüsste, damals war das Gesetzesarchiv noch extern, wenn ich mich recht entsinne. Und Suchfunktionen scheinen die mir bekannten Archive nicht zu haben, jedenfalls nicht mehr.

Aber lustig ist es schon, mal wieder durch die alten Threads zu schmökern.

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 20:37
von Schrobi
Strafprozessgesetz
I. Definitionen

§1: Anwendungsbereich, Definition
Dieses Gesetz regelt Strafverfahren in der Demokratischen Union RXXXlon. Es bindet alle beteiligten Organe. Ein Strafverfahren umfasst das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren.

§2: Beteiligte Organe
(1) Organe in Strafermittlungsverfahren sind:
a) jeder Beschuldigte
b) die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes
(2) Organe im strafgerichtlichen Verfahren sind:
a) jeder Angeklagte
b) jeder Strafverteidiger
c) die Öffentlichkeit, vertreten durch die Unionsanwaltschaft
d) eine Kammer eines Gerichtes der Gerichtsbarkeit der Union oder eines Landes
(3) Parteien im strafgerichtlichen Verfahren sind
a) die Verteidigung mit den Absatz (2) Nr. 1 und 2
b) die Anklage mit dem Absatz (2) Nr. 3

§3: Wesen der Verfahrensteile
Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes durchgeführt und dient der Feststellung, ob eine strafbare Handlung vorliegen könnte, wer diese begangen haben könnte und wie diese zu bestrafen sein könnte.
Das gerichtliche Strafverfahren wird vor der Kammer eines Gerichtes der Gerichtsbarkeit der Union oder eines Landes durchgeführt und dient der Feststellung der Straftat und der Bemessung der Strafe.

II. Ermittlungsverfahren

§4: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Umständen erlangt, die den Anfangsverdacht auf die Begehung einer Straftat begründen. Wird auf eine Strafanzeige hin kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist der Anzeigenerstatter so zu stellen, als sei das Ermittlungsverfahren eingestellt worden (§5 Absatz 3).

§5: Einstellung des Ermittlungsverfahrens
(1) Die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes stellt ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sich strafrechtlich relevante Umstände oder Handlungen nach eingehender Prüfung nicht oder nicht in ausreichender Hinsicht erkennen lassen.
(2) Die Einstellung kann gegen eine angemessene Geldauflage an die Union erfolgen, wenn von geringer Schuld des Täters ausgegangen werden kann.
(3) Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Dieser kann dagegen binnen einer Woche nach Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Minister der Justiz erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, kann der Anzeigenerstatter, wenn er selbst das Opfer ist, binnen einer Woche nach dem Bescheid über seine Beschwerde beim zuständigen Strafgericht klagen. Beschwerde und Klage sind ausgeschlossen, wenn die Einstellung gegen Geldauflage erfolgte.
(4) Für Verfahrensteile wie eine Teilmenge der Beschuldigten oder eine Teilmenge der mutmaßlichen Straftaten, gelten die Abs. 1-3 entsprechend.

§6: Das Ermittlungsverfahren
(1) Die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes ermittelt unabhängig und neutral. Sie hat gleichermaßen nach be- und entlastenden Beweisen zu ermitteln.
(2) Alle staatlichen Institutionen RXXXlons sind der Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes zur Amtshilfe verpflichtet.
(3) Kein Bürger ist gezwungen, eine Aussage vor der Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes machen.
(4) Vernimmt die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes jemanden, der der Tat verdächtigt wird, hat sie diesen darauf hinzuweisen, dass er als Beschuldigter nicht aussagen muss. Wer zum Zeitpunkt der Aussage die Tatsache, dass der Befragte beschuldigt werden würde, noch nicht bekannt, oder unterbleibt der Hinweis aus anderen Gründen, hat die Aussage keinerlei Beweiskraft; sie gilt als nicht geäußert.
(5) Bei Befragungen muss die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes einen Rechtsbeistand zulassen.
(6) Die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes ist berechtigt, mit Bewilligung des Unionsministers der Justiz, von jeder Person die Herausgabe von mit dem Fall zusammenhängenden Beweisstücken zu verlangen.
(7) Ermittlungsverfahren sind nicht öffentlich. Wer ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nachweist, dem kann diese auf Antrag gewährt werden. Ob ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, entscheidet der Oberste Unionsanwalt, für einen Widerspruch gilt §5 Abs. 3 entsprechend.

§7: Zusammenführung und Splittung von Ermittlungsverfahren
(1) Ergibt sich bei den Ermittlungen ein Tatzusammenhang, kann die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes die Verfahren zusammenführen.
(2) Ergeben sich bei den Ermittlungen mehrere unabhängige Tateinheiten, kann die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes das Verfahren splitten.
(3) Über die Zusammenführung oder Splittung von Ermittlungsverfahren entscheidet der Leiter der zuständigen Ermittlungsbehörde.

§8: Klageerhebung
(1) Die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes muss Klage gegen den Beschuldigten erheben, wenn sie soviel Beweis- und Indizenmaterial für dessen Schuld hat, dass sie ein strafgerichtliches Verfahren für aussichtsreich hält.
(2) Die Klage wird vom Obersten Unionsanwalt oder ermittelnden Staatsanwalt erhoben.

§9 Klagebegründung
(1)Jede Anklage muss von der Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes mit folgenden Angaben begründet werden:
a) Die als strafbar angesehene Handlung
b) Die für die als strafbar angesehene Handlung relevanten Gesetzesartikel
c) Kurzer Begründungstext der Anklage
d) Vorstrafen
(2) Alle an der Gerichtsverhandlung teilnehmenden Parteien, sowie das Unionsministerium der Justiz müssen die Klagebegründung zugestellt erhalten.

III. Strafgerichtliche Verfahren

§10: Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens
(1) Ein strafgerichtliches Verfahren muss vom Gericht aufgrund einer Klageerhebung der Staatsanwaltschaft oder einer Klage nach §5 Abs 3 eingeleitet werden.
(2) Eine anderweitige Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens ist ausgeschlossen.

§11: Nebenklage
(1) Im gerichtlichen Strafverfahren kann jeder Geschädigte gegenüber dem Gericht seinen Anschluss als Nebenkläger erklären.
(2) Die Anschlusserklärung ist zulässig, wenn mindestens eines der angeklagten Delikte nicht ausschließlich die Allgemeinheit schädigt. Sie ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zulässig.
(3) Die Anschlusserklärung kann gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Sie wird erst mit Eröffnung des gerichtlichen Strafverfahrens wirksam.
(4) Für die Rechte des Nebenklägers im Prozess gelten die Rechte für den Staatsanwalt sinngemäß, jedoch nicht deren Pflichten.
(5) Der Nebenkläger kann zudem einen in der Straftat begründeten Schadenersatzanspruch in Geld geltend machen (Restitutionsantrag). Das Gericht muss über diesen entscheiden, wenn keine wesentlichen zivilrechtlichen Fragen zu klären sind; sonst hat es das Restitutionsverfahren an das zuständige Zivilgericht abzugeben.
(6) Der Nebenkläger ist in der Redefolge nach dem Staatsanwalt und vor dem Angeklagten zu berücksichten.
(7) Ausländische Staaten können Anschluss als Nebenkläger erklären, sofern dies durch internationalen Vertrag bestimmt ist.

§12 Öffentlichkeit des Verfahrens
Strafgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich öffentlich.

§13 Rechte des Angeklagten
(1) Der Angeklagte hat ein Recht auf rechtliches Gehör.
(2) Der Angeklagte hat ein Recht auf rechtlichen Beistand (Strafverteidiger). Ihm wird notwendigenfalls vom Gericht ein Rechtsanwalt von Amts wegen vermittelt. Die Vermittlung kann unterbleiben, wenn der Angeklagte ausdrücklich auf einen Strafverteidiger verzichtet und der Angeklagte sich bei Betrachtung seiner Fähigkeiten und der Komplexität der Sach- und Rechtslage wohl selbst vertreten kann. In diesem Fall hat, sofern dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, der Angeklagte alle Rechte, die sein Strafverteidiger hätte.
(3) Dem Angeklagten ist die geschützte Kommunikation mit seinem Strafverteidiger zu gestatten.
(4) Der Angeklagte kann sich wegen wahrheitswidriger Äußerungen vor Gericht nicht strafbar machen.
(5) Ist eines dieser Rechte nicht gewährleistet, muss das Gericht das Verfahren aussetzen, bis der Mangel behoben ist.
(6) Bei mehreren Angeklagten gelten die Rechte für jeden einzeln.
(7) Der Angeklagte kann die Aussage verweigern.

§14 Rechte des Strafverteidigers
(1) Dem Strafverteidiger ist Einsicht in die betreffenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sowie die betreffenden Gerichtsakten zu gewähren.
(2) Dem Strafverteidiger ist die geschützte Kommunikation mit seinem Mandanten in angemessener Weise zu gestatten. §13 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht.
(3) Der Strafverteidiger ist verpflichtet seinen Mandanten bis zum Abschluss des Prozesses gem. §21 zu vertreten. Liegen hinreichende Gründe seitens des Strafverteidigers vor, kann das Gericht dem Verteidiger die Erlaubnis erteilen, sich von seinem Mandanten zu trennen.

§15 Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft muss, wenn sich erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten ergeben, die Einstellung des Verfahrens beantragen.
(2) Gibt es mehrere Angeklagte, gilt Abs. 1 auch für einzelne.

§16 Rechte aller Parteien
(1) Jede Partei kann jederzeit Beweisanträge stellen.
(2) Jede Partei kann jederzeit einen begründeten Antrag auf Verfahrenspause stellen.
(3) Jede Partei kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen.

§17 Verfahrensanträge
(1) Das Gericht beschließt über alle Verfahrensanträge gem. §§ 14-16.
(2) Gegen einen Verfahrensbeschluss kann jede Partei nur binnen 48 Stunden begründeten Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Gericht endgültig.

§18 Beweiserhebung, Zeugen
(1) Das Gericht erhebt die Beweise aufgrund eines entsprechenden Verfahrensantrages oder von Amts wegen aus eigener Initiative.
(2) Zeugenaussagen sind Beweismittel.
(3) Jedermann muss, wenn er vom Gericht zu einer Zeugenaussage geladen wird, erscheinen.
(4) Jedermann muss wahrheitsgetreu Aussagen.
(5) Das Gericht kann Fristen setzen, um den Verlauf des Verfahrens zu beschleunigen, wenn es der Ansicht ist, dass es zu unnötigen Verzögerungen im Prozess kommt.
(6) Niemand darf gezwungen werden gegen sich selber oder einem Verwandten bis zum 3. Grad, einem Lebenspartner oder einer anderen Person, mit welcher er im engeren Zusammenhang steht auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der vorsitzende Richter.

(7) Zuwiderhandlungen gegen die Absätze (3) oder (4) oder Nichteinhaltung von Fristen gemäß Absatz (5) kann das Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen ahnden. In schweren Fällen oder wiederholter Zuwiderhandlung kann Ordnungshaft bis zu 20 Tagen angeordnet werden.

§19 Schlussplädoyers
(1) Nach der Beweiserhebung hält zunächst die Staatsanwaltschaft, dann die Verteidigung ein Schlussplädoyer, das den Antrag auf Straferkennung und Strafmaß enthalten soll.
(2) Vor dem jeweiligen Plädoyer wird das Verfahren unterbrochen. Zur Ausarbeitung der Plädoyers haben die Parteien je 72 Stunden Zeit.
(3) Während und nach der Phase der Schlussplädoyers sind Verfahrensanträge unzulässig.

§20 Urteil
(1) Das Gericht verkündet nach den Schlussplädoyers das begründete Urteil.
(2) Die Urteilsverkündung muss binnen 168 Stunden nach dem Plädoyer der Verteidigung verkündet werden. Diese Frist darf nur in Ausnahmefällen mit Begründung um maximal 168 Stunden überschritten werden.

§ 21 Erledigungsgrundsatz
Jedes Strafverfahren ist durch eine der folgenden Arten zu beenden:
a) Verurteilung
b) Freispruch
c) Durch Einstellung des Verfahrens wie nach §5 Absatz 5, wenn der Angeklagte zustimmt.

§22
Die folgenden Paragraphen regeln den Umgang aller Beteiligten in jedwedem Prozess vor einem Gericht der DU RXXXlon.

§23
Als Prozessbeteiligte gelten
(a) der Richter und seine eventuellen Beisitzer
(b) der Staatsanwalt oder Kläger
(c) der Angeklagte oder Beklagte
(d) Zeugen und Gutachter
Kläger, Angeklagte oder Beklagte haben das Recht, einen Rechtsbeistand zu benennen, um ihre Sache zu vertreten. Diese gelten dann auch als Prozessbeteiligte.

§24
Ein Prozess wird durch den vorsitzenden Richter geleitet. Dieser sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens.

§25
(1) Der vorsitzende Richter erteilt den einzelnen Prozessparteien solange nacheinander das Wort, bis er sich eine Meinung gebildet hat und ein Urteil fällen kann.
(2) Zeugen und Gutachter werden dabei zuerst von der Partei befragt, die ihr erscheinen beantragt hat. Danach ist die Gegenpartei berechtigt Fragen zu stellen. Dieses Verfahren wird solange wiederholt, bis beide Parteien erklären, das sie keine weiteren Fragen haben. Danach wird der Zeuge oder Gutachter durch den vorsitzende Richter entlassen.
(3) Prozessparteien nach §23(d) dürfen erst dann dem Prozess beiwohnen, wenn ihre Befragung durch den vorsitzenden Richter beendet wurde.

§26
Die §§10, 12, 16, 17, 18, 19 20 und 21 StPG gelten sinngemäss auch für Verfassungs- und Zivilverfahren.

§27
Eine Prozesspartei, die sich vor Gericht ungebührlich benimmt, den Prozessablauf stört oder die Aussage verweigert, kann zu einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen oder Ordnungshaft bis zu 50 Tagen belegt werden.

§28
Dabei darf niemand gezwungen werden gegen sich selber oder einem Verwandten bis zum 3. Grad, einem Lebenspartner oder einer anderen Person, mit welcher er im engeren Zusammenhang steht auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der vorsitzende Richter.

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 20:38
von Schrobi
Strafvollzugsgesetz (SVG)

Artikel 1
§1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung des Strafvollzugs und gilt für Haftstrafen, welche durch Zwangsvollstreckung, rechtskräftige Urteile oder Haftbefehle von Unions- oder Landesgerichten verordnet wurden.

§2 Untersuchungshaft
(1) Die durch richterlichen Beschluss verhängte Untersuchungshaft ist anhand dieses Gesetz zu vollstrecken.
(2) Für die Dauer der Haftprüfung vor Gericht ist der Inhaftierte aus dem Strafvollzug zu holen. Alternativ kann die Haftprüfung in einem eigens dafür geschaffenen Raum innerhalb der Justizvollzugsanstalt stattfinden, um den technischen Aufwand zu reduzieren. Darüber entscheidet der zuständige Haftprüfungsrichter.

§3 Rechtsmittelfrist
Der durch ein richterliches Urteil verhängte Freiheitsstrafe darf erst nach Ablauf der möglichen Fristen für Rechtsmittel erfolgen. Dies schließt Untersuchungshaft während des Rechtsmittelverfahrens nicht aus.

§4 Vollzugsanstalt
(1) Der Strafvollzug findet in einem separaten Unterforum, der Justizvollzugsanstalt (JVA), statt.
(2) Die Insassen der JVA werden während ihrer Haftstrafe einer speziellen Usergruppe zugeordnet, welche es unterbinde, die anderen Bereiche des Forums zu besuchen.

§5 Vollstreckung
(1) Für die Vollstreckung der Haftstrafe ist der zuständige Staatsanwalt verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass nach Ablauf der in §3 angegebenen Frist, der Verurteilte seine Haftstrafe antritt.
(2) Sollten Probleme bei der Vollstreckung auftreten, so ist das Unionsministerium der Justiz umgehend zu informieren.

§6 Haftentschädigung
Im Falle eines späteren Freispruches ist der ehemalige Inhaftierte für die erlittene Zeit in Haft mit 2 Bramer pro Tag zu entschädigen. Die Haftentschädigung trägt die Körperschaft, deren Gericht die Haft verfügt hat.

Artikel 2
Änderungen im Strafgesetzbuch

Folgende Änderungen werden im StGB gemacht::

a) Ergänzen eines Paragraphen 98a:
§98a Übertragung verhängter Strafen an eine neue Identität
(1) Scheidet eine Identität, die nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes eine noch offene Haftstrafe zu verbüßen hat, durch Tod oder sonst einen Grund aus der Simulation aus, so muss die neugeschaffene Identität die Haftstrafe komplett verbüßen.
(2) Wird die gleiche Emailadresse oder der gleiche Anschluss zweimal zur Schaffung einer neuen Identität gem. Abs. 1 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.

b) Neufassung von §29:
§29 Anrechnung
Wird ein Richterspruch revidiert und eine alte Strafe durch eine neue ersetzt, oder hat der Täter zur gleichen Tat bereits eine gewisse Haftzeit in Untersuchungshaft oder im Ausland verbüßt, so wird die alte oder bereits abgesessene Haftdauer auf die neue Angerechnet.

Artikel 3:
Änderung im Zwangsvollstreckungsgesetz
Einfügen eines neuen § 7. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen verschiebt sich gemäß.

§7: Beugehaft
Erschwert oder verhindert der Schuldner die Zwangsvollstreckung, so ist er auf Antrag des Zwangsvollstreckungsbemächtigten durch einen richterlichen Haftbefehl nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes für eine vom Richter bestimmte Dauer zu inhaftieren. Die Beugehaft hat keine aufschiebende Wirkung und ersetzt nicht offene Vollstreckungstitel.

Artikel 4: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 20:38
von Hermann von Isengard
Vielleicht könnten wir langfristig ja mal an die Einrichtung von etwas wie dem hier denken. Dann müssten wir nicht mit jedem neuen Forum das ganze Archiv neu posten.

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 20:40
von Schrobi
Obige Versionen wurden von mir im Dezember 2006 bei meinem Amtsantritt aus dem Archiv auf meine Festplatte kopiert.

Ich habe noch meine Gesetzessammlung, Stand Dezember 2005. Als aber die Unionsregierung ein "offizielles" Gesetzarchiv im Forum zusätzlich einführte, hab ich meine Gesetzsammlung eingestellt. War wohl ein Fehler zu denken, dass das Forum wohl länger exisiterien würde, als meine private Sammlung :D

edit: Das StGB habe ich aufgrund des Umfangs nicht abgespeichert. Das war ein weiterer Fehler. Auch im Google-Cache konnte ich nichts mehr aufspüren. Das einzige StGB was ich anbieten könnte, ist Dez 2005 aus meiner Gesetzessammlung. Leider muss ich gestehen, dass ich keinen Überblick habe, ob da Kleinigkeiten noch veraltet sind.

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 20:51
von Jonathan Metternich Hughes
Danke, Tobias. :daumen:

Es wäre gut, wenn Du uns das StGB 2005 trotzdem zur Verfügung stellen könntest - derzeit haben wir gar keines, den Google Cache habe ich auch schon erfolglos abgegrast.
Original von Hermann von Isengard
Vielleicht könnten wir langfristig ja mal an die Einrichtung von etwas wie dem hier denken. Dann müssten wir nicht mit jedem neuen Forum das ganze Archiv neu posten.
Schon in Arbeit. ;)

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 21:04
von Hermann von Isengard
Original von Jonathan Metternich
Schon in Arbeit. ;)
Na toll, und ich dachte, ich hätte mal 'ne geile Idee.

Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 21:05
von Jonathan Metternich Hughes
Original von Hermann von Isengard
Na toll, und ich dachte, ich hätte mal 'ne geile Idee.
Hattest Du auch, aber ich hatte sie vorher. :P