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Mietrechtsfrage
Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:04
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Ein Aloha an die Juristen!
In meinem Mietvertrag steht, dass ich keine "baulichen Veränderungen" vornehmen darf.
Nun möchte ich mein Zimmer ein wenig streichen... Fällt das darunter?
Danke!
Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:07
von SRM
Meines Wissens nach nein. Bauliche Änderungen sind Wanddurchbrüche und solcherlei

Du darfst als Mieter nichts an der Mietsache ändern, was den Charakter der Mietsache entscheidend ändern würde. Streichen gehört nicht dazu, allerdings kann der Vermieter bei deinem Auszug verlangen, dass du weißelst, aber wen juckt das?

Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:16
von Bodo von Kurzschluss
Original von SRM
allerdings kann der Vermieter bei deinem Auszug verlangen, dass du weißelst,
Nope
Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:17
von SRM
Original von Bodo von Kurzschluss
Nope
Doch. Wenn die Wände knallgrün sind, kann der Vermieter das verlangen, zumindest hatte mir das der Mieterbund mal so erklärt.
Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:20
von Joeli Veitayaki
bauliche Veränderungen, sind wie das Wort schon sagt, Veränderungen an der Bausubstanz. Schönheitsreparaturen gehören nicht dazu.
Auch die alte Klausel, dass man alle 3 oder 5 Jahre renovieren muss, ist durch das BGH gekippt worden.
Bundesgerichtshof:
Unwirksame Renovierungsklauseln im Mietvertrag
Renovierungsklauseln in einem Formularmietvertrag sind unwirksam, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Enthält der Vertrag zudem zwei zusammenwirkende Klauseln, werden beide auch dann unwirksam, wenn nur bei einer von ihnen die Unwirksamkeit festgestellt wurde. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Leitsatzentscheidung, deren Begründung im Juli 2003 veröffentlicht wurde.
Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter eine Mieterin auf Schadensersatzzahlung wegen unterlassener Renovierungsleistungen in Höhe von rund 16.000 Euro verklagt. Die Frau hatte von 1981 bis 200 in der Wohnung gewohnt. In dieser Zeit hatte sie weder die im Mietvertrag festgelegten Renovierungspflichten erfüllt, und auch bei Auszug die Wohnung wie vertraglich vereinbart renoviert.
Das Amtsgericht hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben, während das Landgericht in der Berufung die Klage zurückwies. Daraufhin ging der klagende Vermieter vor dem Bundesgerichtshof in Revision. Die Richter des VIII. Zivilsenats am BGH wiesen die Klage ebenfalls zurück. Ihrer Ansicht sind zwei - aufeinander Bezug nehmende - Klauseln des Formularmietvertrags unwirksam, weil sie die Mieterin unangemessen benachteiligen.
So wurde ihr in der einen Klausel neben der üblichen turnusmäßigen Renovierungspflicht auch die Wiederherstellung des Bodenbelags beim Auszug verlangt. In der anderen Klausel wurde zudem verlangt, dass die Wohnung bei Auszug unabhängig von den in der anderen Klausel festgelegten Renovierungsfristen renoviert wird. Nach Ansicht des BGH wäre die Pflicht zur Endrenovierung zwar zulässig, wenn sie allein für den Fall vorgesehen sei, dass die vorgesehenen Fristen für die Schönheitsreparatur beim Auszug bereits abgelaufen seien. Weil hier die Fristen aber eindeutig ausgeschlossen werden, ist diese Klausel unwirksam. Zudem sahen die Richter im Zusammenwirken beider Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Mieterin nach dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 9 AGBG).
Aktenzeichen:
VIII ZR 308/02 vom 14. Mai 2003 (Veröffentlichung: 3. Juli 2003)
Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:20
von Bodo von Kurzschluss
Wenn in deinem Mietvertrag steht, dass du nach deinem Auszug die Wände streichen musst, so ist diese Klausel unwirksam.
Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:21
von Joeli Veitayaki
BGH: Mieter müssen nicht unabhängig von Wohnungszustand renovieren
Grundsätzliche Pflicht zu Arbeiten bei Auszug unwirskam
Beim Auszug können Mieter nicht zu einer Endrenovierung unabhängig vom Zustand der Wohnung verpflichtet werden. Der Mieter würde ansonsten auch dann zur Renovierung verpflichtet, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor freiwillig Schönheitsreparaturen vorgenommen hatte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Nach Ansicht des Gerichts sind entsprechende Klauseln wegen Benachteiligung des Mieters deshalb unwirksam. (AZ: VIII ZR 316/06)
Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:40
von Hajo Poppinga
Original von Bodo von Kurzschluss
Wenn in deinem Mietvertrag steht, dass du nach deinem Auszug die Wände streichen musst, so ist diese Klausel unwirksam.
Das schon, der vermiete kann aber eine gedeckte und allgemeinverträgliche Farbe verlangen. Knallgrün ist etwa schlicht unzumutbar. Da kann er dann verlangen, daß Du eine gedecktere Farbe nimmst. Muß nicht Weiß, kann auch Creme oder so sein.
Verfasst: Mi 21. Jan 2009, 20:50
von joukersendler
Ich wäre zu Faul mein Zimmer zu streichen egal welche Farbe es hätte^^
Verfasst: Do 22. Jan 2009, 07:36
von SRM
Original von Hajo Poppinga
Das schon, der vermiete kann aber eine gedeckte und allgemeinverträgliche Farbe verlangen. Knallgrün ist etwa schlicht unzumutbar. Da kann er dann verlangen, daß Du eine gedecktere Farbe nimmst. Muß nicht Weiß, kann auch Creme oder so sein.
Genau, so kenne ich das auch.
