UStG 2007-02 gg. Mason, Brian
Verfasst: Do 5. Apr 2007, 15:57
Fürs Protokoll:
Die Unionsanwältin beim Obersten Unionsgericht
Postfach 6 13 23 - Unionshauptstadt Manuri (Freie Republik Katista) - Demokratische Union R***lon
An das Unionsgericht
- Strafgericht I. Instanz -
Narvena (Freistaat Freistein)
Demokratische Union R***lon
Unionshauptstadt Manuri, 25. Januar 2007
- Anklageschrift -
in der Strafsache
gegen
Herrn Brian Mason,
wohnhaft in Halena (Westliche Inseln & St. Pierre)
wegen Beleidigung - strafbar gemäß § 66 StGB -
Die Unionsanwaltschaft legt der Angeklagten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:
Am 23. Dezember 2006 um 17:05 Uhr sagte der Angeklagte im Zuge einer öffentlichen Diskussion auf dem Rothenbeker Rathausplatz in Manuri über ein erotisches Fotoshooting des Geschädigten für das Jugendmagazin "Yoopa" zu diesem: "Und Probleme mit der Selbsteinschätzung haben Sie auch nicht, oder? Sie alte Gesichtsbaracke sind so beliebt, wie meine Furunkel am Arsch."
Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung der einem anderen kraft dessen Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommenden verdienten Wertgeltung und Achtung seiner Persönlichkeit, die zur Kenntis des anderen oder eines Dritten gelangt ist.
Ob eine Äußerung die Qualität einer strafrechtlich relevanten Beleidigung erreicht, ist durch Auslegung ihres objektiven Sinngehaltes zu bestimmen.
Eine Baracke ist laut Wörterbuch "ein primitiver, einstöckiger Bau mit flachem Dach, der bes. Soldaten od. Obdachlosen als provisorische Wohnung dient" (Microsoft Encarta Enzyklopädie Professional 2004). Mit der Verwendung dieses Begriffes als Metapher für das Gesicht des Geschädigten diesem selbst gegenüber zieht der Beschuldigte einen Vergleich zwischen dem ästhetischen Zustand einer zumal alten Baracke und den Gesichtszügen des Geschädigten und bringt damit zum Ausdruck, deren Anblick hätte auf den Betrachter die gleiche Wirkung wie die Betrachtung eines alten, eingedenk seiner Bestimmung für niedere soziale Schichten schon von vornherein schlicht gehaltenen Bauwerkes, welches in Folge des ebenfalls benannten Alters weiter an ästhetischem Wert verloren hat.
Eine Furunkel ist eine lokale eitrige Entzündung der Haut (Microsoft Encarta Enzyklopädie Professional 2004). Indem der Beschuldigte den Geschädigten mit diesem, von dem durchschittlichen Menschen als für den Betroffenen unangenehmen und für den Betrachter unästhetischen medizinischen Befund verglichen hat, und diesen zudem auf einen von den meisten Menschen als ohnehin unhygenisch und/oder unästhetisch empfundenen Körperteil bezogen hat (vgl. "Arsch", sowie "Arschloch"), hat er dem Geschädigten die Missachtung seiner ihm kraft seiner Personen würde sowie seines sittlich sozialen Verhaltens zukommenden Personenwürde kundgetan.
Der nach § 71 StGB erforderliche Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Angeklagte wird somit der Beleidigung beschuldigt, strafbar nach § 66 StGB.
Vorstrafen der Angeklagten sind nicht bekannt.
Original von Ford
Anwesend als Vertreterin der Unionsanwaltschaft.
Was in der Anklageschrift noch fehlt und hiermit nachgereicht wird, ist das Beweismittel:
http://www.dur2005.de/forum/thread.php? ... post196976
Plädoyer Anklage
Hohes Gericht,
der Sachverhalt ist unstreitig: der Angeklagte hat zum Nebenkläger am 23. Dezember 2006 um 17:05 Uhr auf dem Rothenbeker Rathausplatz in Manuri gesagt: "Und Probleme mit der Selbsteinschätzung haben Sie auch nicht, oder? Sie alte Gesichtsbaracke sind so beliebt, wie meine Furunkel am Arsch., dabei bezog er sich auf eine Aussage des Nebenklägers, dieser habe durch ein erotisches Fotoshooting für das Jugend-Magazin "Yoopa!" deutlich an Popularität unter Jugendlichen zugelegt.
Diese Aussage ist eine Beleidigung, denn sie vergleicht das Gesicht des Nebenklägers mit der Ästhetik eines eingedenk seiner Bestimmung für niedere soziale Schichten schon von vornherein schlicht gehaltenen Bauwerkes, welches umgangssprachlich geradezu als Sinnbild von Hässlichkeit und Unansehnlichkeit gilt, sowie die Beliebtheit des Nebenklägers mit einem höchst unangenehmen und vom Betrachter in der Regel als ekelerregend empfundenen pathologischen Befund, nämlich einer eitirgen Entzündung der Haut, zudem an einer Körperstelle, die ebenfalls im konnotativen Ruf der Unästhetik steht. Diese Vergleiche sind eine Kundgabe der Missachtung der dem Nebenkläger kraft dessen Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommenden verdienten Wertgeltung und Achtung, und da er öffentlich geäußert wurde ist er nicht nur zu dessen Kenntnis, sondern auch der Kenntnis zahlreicher anderen Personen gelangt.
Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe liegen nicht vor.
Die doch sehr fantasievolle Komposition dieser Beleidigung verweist auf einige Mühe, die der Angeklagte zur Begehung der Tat aufgewendet hat, es handelt sich um keinen "Ausrutscher", keine Beleidigung die dem Angeklagten im Effekt entglitten ist, sondern eine sorgfältig ausgewählte und angebrachte Äußerung. Der Angeklagte zeigt sich uneinsichtig, verlangt, dass wenn der Nebenkläger eine Entschuldigung erwarte auf ihn zukommen und ihm dies mitteilen soll und versucht, dessen Empfinden durch die Äußerung tief verletzt zu sein auf eine Überempfindlichkeit herabzuspielen. Zudem ist er Angeklagte einschlägig vorbestraft. Aus diesen Gründen muss hier zu einer empfindlichen Strafe gegriffen werden, ich beantrage, den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 24 Tagessätzen, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
Vielen Dank.
Plädoyer Nebenklage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schließe mich den Worten der Unionsanwältin an.
Das ausführliche Protokoll kann hier eingesehen werden.Plädoyer Angeklagter
Bilden Sie einfach jeweils die gegenteilige Aussage der Sätze und Sie haben mein Plädoyer. Danke, mehr habe ich nicht zu sagen.
