ObUG 2007-01 Berufung gg. UGSt 2006-13
Verfasst: Do 5. Apr 2007, 13:23
Das Berufungsverfahren wird eröffnet.Dr. Böker Rechtsberatung
Freistein/Demokratische Union
BürgerNr. 100030 – eMail - icq 297-385-882
1. März 2007
An das
Oberste Unionsgericht der Demokratischen Union
Manuri
In meiner Eigenschaft als Nebenkläger lege ich hiermit
B e r u f u n g
gegen das Urteil des Unionsstrafgerichts vom 16. Februar 2007 – UGSt 2006-13 - ein und begründe diese wie folgt:
I. Diese Berufung ist zulässig; weil
1. ich als Nebenkläger gemäß § 11(4) StPG die gleichen Rechte wie der Staatsanwalt habe, und der Staatsanwalt zur Berufung befugt ist;
2. die gebotenen Frist von 14 Tagen nach Urteilszustellung eingehalten ist;
3. keine neuen Tatsachen im Sinne von § 9(2) UGerG einführt werden;
4. ich durch das abweisende Urteil beschwert bin.
II. Die Berufung ist auch begründet, weil das angegriffene Urteil gegen geltendes Recht verstößt. Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem – wobei Ziffer 2. hilfsweise zu Ziffer 1. verstehen ist:
1. Das erstinstanzliche Gericht stützt seine Entscheidung darauf (Ziff.1 Satz 2) „... an die Erfüllung einer Schmähkritik hohe Anforderungen gestellt, da ihr das verfassungsgeschützte Recht auf Meinungsfreiheit gegenübersteht.“
Damit schließt sich das hier erkennende Gericht, der im deutschen Gerichtsgebrauch entwickelten These an, die Beleidigung sei in ihrem Gewicht mit der Meinungsfreiheit des Angeklagten abzuwägen.
Das ist rechtsirrig; denn
a) das Unionsgericht hat r***lonisches Recht anzuwenden – und keinen deutschen Gerichtsgebrauch;
b) im Verfassungstext ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungs-freiheit einerseits und dem Ehrenschutz gegen Beleidigung nicht eröffnet.
Art.5(4) UVerf sagt eindeutig, daß das Recht auf Meinungsfreiheit seine Schranke in dem Recht auf persönliche Ehre hat – das heißt, daß das Recht auf Meinungsfreiheit grundsätzlich beim Ehrenschutz (also der Schutz gegen Beleidigung) nicht anzuwenden ist. Somit hat das erstinstanzliche Gericht die tatsächliche r***lonische Rechtslage verfehlt. Das Urteil ist somit unrichtig.
2. Das Gericht lehnt es ungerechtfertigter-weise ab (Abs. 1, Satz 1), die gerügte Aussage des Angeklagte als Schmähkritik anzuerkennen.
Schmähkritik ist wie folgt definiert: „Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“ (BVerfGE 82, 272-285 - http://lexikon.freenet.de/Schm%C3%A4hkritik - Wikipedia)
Genau diese Herabsetzung der Person ist hier aber gegeben. Das Gericht gibt selbst zu (Zusammenfassung in Satz 1.): „Der Angeklagte hat bewußt versucht den Nebenkläger während des Zivilprozesses in eine negatives Licht zu rücken.“. Es läßt auch ausweislich des der aufgeführten Tatsachen erkennen, daß der Angeklagte die Worte bekannter Rechtsverdreher nicht zur sachlichen Auseinandersetzung benutzt hat – er hatte sogar in diesem Zusammenhang meinen zivilrechtlichen Anspruch bereits anerkannt. Also waren die Worte bekannter Rechtsverdreher nur ein bewußt verletzendes „Nachtreten“ – der sachlichen Auseinandersetzung konnten die überhaupt nicht mehr dienen.
Im Übrigen sind die beleidigenden Worte grundsätzlich nicht subjektiv, sondern objektiv zu bewerten; denn:
“Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen.(so aus Google Urteil 4. Strafsenat des Kammerger. v. 12.08.05 http://www.google.de/search?q=Beleidigu ... rt=10&sa=N)“
Demnach ist das angegriffene Urteil in seiner Kernaussage, die Worte „bekannter Rechtsverdreher“ müsse ich hinnehmen, rechtlich nicht haltbar: denn
a) Zum Schluß in seiner Urteilszusammenfassung schreibt das Gericht die Worte bekannter Rechtsverdreher sei als „nicht strafbare Kritik anzusehen“.
Dabei verkennt das Gericht: wenn es im Strafrecht um Bewertung einer Kritik geht, ist der diese in der Regel nach § 70 StGB vorzunehmen. Aber hier sind nicht einmal die Voraussetzungen des § 70 gegeben; im übrigen auch nicht die Rechtsfolgen. Es geht in dem Prozeß nicht um Tadelndes Urteil, sondern um Beleidigung (s. auch Ziff.3).
b) Und in der abschließenden Zusammenfassung schreibt es sogar:
“ Ebenso sind die Umstände, unter denen die Ausführungen zu Stande kamen, nämlich die Involvierung als gegnerische Prozessparteien in einem Rechtsstreit entscheidungserheblich. Das Gericht hält eine sinngemäße Verwendung des Begriffs „Berufsrisko“ für möglich.“
Das kommt darauf hinaus: Rechtanwälte müßten solche Beleidigungen hinnehmen. Ein solcher Standpunkt – quasi Freibrief für Angeklagte - ist eine Pervertierung der geltende Rechtsordnung bis zum geht nicht mehr.
Hier bewertet das Gericht die beleidigenden Wort aus der Sicht des Opfers. Das ist eine elementarer Fehler in der Rechtsanwendung. Entscheidend ist die Tathandlung – das heißt die Bewertung der Straftat als solche.
3. Ein gravierender Rechtsanwendungs-Fehler liegt insbesondere darin, daß das Urteil nicht zwischen den beiden (sich gegenseitig ausschließenden) Anwendungsformen der Beleidigung unterschieden hat:
a) Beleidigung durch Tatsachenbehauptung einerseits
b) Beleidigung durch Werturteil andererseits.
Die hier entscheidenden Worte „Da ich mir diesen Unsinn hier, erst recht nicht den des bekannten Rechtsverdrehers Boeker, nicht mehr länger antun will,...“ sind eindeutig ein Werturteil – keine Tatsachenbehauptung. Somit kommt es auf die Wahrheit der Aussage überhaupt nicht an. Die These des angegriffenen Urteils, das r***lonische Recht kenne keinen Formalbeleidigung ( Urteiltext: „Eine sogenannte „Formalbeleidigung“, die sich in erster Linie durch die Form und die äußeren Umstände ergeben, kennt das Strafrecht der Demokratischen Union – im Gegensatz zu anderen Staaten, wie z.B. im deutschen Strafrecht in §192 StGB – nicht“ ) geht ins Leere; denn der im Urteil herangezogene § 192 dt.StGB hat nur für den Fall Bedeutung, daß die Beleidigung in Form einer Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Also ist diese Darlegung des Gerichts abwegig.
III. Der hier geltend gemachten Berufung steht auch die Bestimmung des
§ 9(3) UGerG (grober Fehler) nicht entgegen; denn
1. Die Einschränkung der Berufungs-Möglichkeit – durch einfaches Gesetz – ist mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, daß jedes Urteil mindestens eine Prüfungs-instanz haben muß, nicht vereinbar. Und die DU ist an die Rechtsstaatsgrund-sätze gebunden (s.Verfassungspräambel letzter Satz und Art. 16 Absatz 2) ,
2. Der Absatz 3 sagt nur, daß Berufungen begründet sind, wenn das Ersturteil auf einem groben Fehler beruht. Er trifft keine Entscheidung darüber, wie das Gericht zu entscheiden habe, wenn
a) kein grober Fehler vorliegt,
b) keine Kausalität zwischen Intensität des Fehlers (grob oder nicht-grob) vorliegt.
Also ist die Regelung in § 9(3) unvollständig.
Zwar wird versucht, diese Gesetzesbestimmung so „umzufunktionieren“, als ob in Absatz 3 das Wort „nur“ stünde. Das ist aber sehr bedenklich. Das Wort „nur“ steht eben nicht dort. Und es kann auch nicht via Auslegung dort hinein interpretiert werden; denn für Auslegung ist kein Raum, weil der eindeutig klare Gesetzestext keine Lücke läßt.
3.(hilfsweise) Ein grober Fehler liegt vor allem darin, daß das Gericht die für die rechtliche Bewertung unerläßliche Frage, ob die Beleidigung in einer Tatsachen-Behauptung oder in einem Werturteil liegt (s.o. Abschnitt II, Ziff.3). Die rechtliche Prüfung ist in beiden Varianten grundsätzlich unterschiedlich. – Und diesen Vorfrage überhaupt nicht zu klären, stellt einen fundamentalen, also „groben“, Fehler in der Rechtsanwendung dar – einen Rechtsfehler, der, wie dargelegt, zu einem unrichtigen Urteil geführt hat.
4. (hilfs-hilfs-weise) In Ziffer 4 meines Plädoyers vom 20.01.2007 habe ich ausdrücklich die Grundrechtsverletzung durch den Angeklagten gerügt. Das erstinstanzliche Gericht hat dies weder zur Kenntnis genommen noch bei der Urteilsfindung gewürdigt. Das ist eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ und damit ein grober Verfahrensfehler.
Insgesamt beantrage ich,
das angegriffenen Urteil dahingehend zu ändern, daß der Angeklagte, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, verurteilt wird.
Alexander Böker
Den Vorsitz führe ich.
Ich bitte alle Parteien sich anwesend zu melden.
05.04.2007, Unionsrichter Dr. von Metternich
