Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!
Es ist tatsächlich eine schwere Entscheidung, die ich heute im Bezug auf das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft zu fällen habe. Und ich gestehe Ihnen gerne ein, dass ich bis zum letzten Moment unentschlossen bin. Es hat nichts mit mangelndem Mut zu tun, der mich hindert eine Entscheidung zu treffen, sondern mit der sorgfältigen Abwägung der Argumente.
Wie ich es aus meiner Profession gewohnt bin gehe ich, um Ihnen meinen Gedankengang zu verdeutlichen, schematisch vor.
Laut Artikel 36 III der Unionverfassung habe ich als Unionspräsident zu prüfen, ob ein Gesetz formell oder offensichtlich materiell gegen die Verfassung verstößt.
Artikel 36 - Aufgaben des Unionspräsidenten
(3) Der Unionspräsident fertigt die verfassungsgemäß beschlossenen Unionsgesetze aus und verkündet sie öffentlich im Unionsgesetzblatt. Bei der Ausfertigung soll der Unionspräsident prüfen, ob das Gesetz formell oder offensichtlich materiell gegen diese Verfassung verstößt und gegebenenfalls die Ausfertigung verweigern.
Mit formeller Prüfung meint der Jurist: Ist ein Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen? Im vorliegenden Fall kann ich das ohne Zweifel bejahen. Das Unionsparlament hat dem Gesetz zugestimmt und den Einspruch des Unionsrats mit der notwendigen Mehrheit zurückgewiesen.
Nun muss ich mir die Frage stellen, ob das Gesetz
offensichtlich materiell – also inhaltlich – gegen die Verfassung verstößt.
Ich möchte mich hier explizit an den Premierminister der Westlichen Inseln wenden, der mir gestern in einem Brief seine Bedenken mitgeteilt hat.
Es mag sein, Herr Behrens-Nilsson, dass das Gesetz gegen die Verfassung der Westlichen Inseln verstößt, doch leider kann ich das nicht Berücksichtigen, da der einzig greifbare Maßstab für mich die Unionsverfassung ist. Das gebietet nicht nur der Wortlaut des Art. 36, sondern die bekannte Normenhierarchie.
Zur eigentlichen Sache: Der § 1 (die Hetro-Ehe) und der § 2 (die Homo-Lebenspartnerschaft) sind, soweit ich das erkennen kann einzig in einem Punkt verschieden - abgesehen von der Trennung zwischen Mann und Frau und natürliche Person. In der Pflicht zur Wahl eines gemeinsamen Familiennamens. Da diese Bestimmungen aber nur „mindestens“ im Vertrag auftauchen müssen, hindert nichts ein gleichgeschlechtliches Ehepaar diese Bestimmung fakultativ noch hinzu zu nehmen.
Der Wesentliche Unterschied des Gesetzes ist also die Terminologie Ehe versus Lebenspartnerschaf. Und möglicherweise steckt gerade in diesem Termini eine entscheidende Missachtung des Gesetzgebers vor anderen Lebensentwürfen.
Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsprinzip der Unionsverfassung (Art. 2) dazu verpflichtet alle Menschen, gleich welcher Rasse, welchen Geschlechts, welcher Heimat oder Herkunft oder Sprache, welchen Glaubens, welcher Meinung oder seiner Geburt weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen. Der Art. 2 spricht aber auch über, das habe ich eben nicht aufgezählt, über die sexuelle Orientierung. Eine Degradierung von Lebenspaaren gleichen Geschlechts zu „Lebensgemeinschaft“ und die Schaffung einer besseren (weil moralischen) „Ehe“ ist nicht im Sinne unserer Unionsverfassung und des liberalen Gedankens der Unionsverfassung.
Aber Schlussendlich: Ich lege an mich den gleichen Maßstab, den ich auch anderswo an andere gelegt habe. Mir ist das Gesetz politisch und menschlich zuwider. Es ist ein aufgewärmter Entwurf, der immer wieder durchs Unionsparlament geboxt worden ist und die gesellschaftliche Meinung in diesem Land nicht wiedergibt. Ich halte dieses Gesetz, als Jurist, für verfassungswidrig. Aus gutem Grund. Und trotzdem: Ich werde das Gesetz unterschreiben.
Sie hörten oben die kurze Einlassung eines Juristen. Die Unionsverfassung verlangt von mir aber, dass ich prüfe, ob ein Gesetz „offensichtlich“ verfassungswidrig ist. Der Makel, also Fehler, müsste dem Gesetz für einen Laien erkennbar auf die Stirn geschrieben sein.
Das ist bei diesem Gesetz nicht der Fall. Über die Verfassungsmäßigkeit muss daher das Gericht in einem ordentlichen Prozess entscheiden. Ich für meinen Teil unterschreibe das Gesetz mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ich große verfassungsrechtliche Bedenken habe.