UVerwG 09/08 Marker ./. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen
Verfasst: So 14. Dez 2008, 15:27
Hinz & Kunz, Stammsitz
Obere Straße 6-8
Narvena, Freistaat Freistein, DU
Senior Partner: RA Prof. Pjotr Jerkov
An das Unionsgericht
- Unionsverwaltungsgericht
Bloomsburgh, Roldem
10.12.2008, Narvena, Freistein
Betrifft: Verwaltungsverfahren Rex Marker vs. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen
Mein Mandant, Rex Marker, seienszeichens Unionskommissar für die Westlichen Inseln
beantragt
von der Beklagten, dem Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen
die Zahlung einer Vergütung für seine Arbeit.
I
Sachlage:
Unser Mandant ist seit dem 26.11.2008 Unionskommissar für die Westlichen Inseln (Ernennungsurkunde) und vertritt als solcher den amtierenden Unionspräsidenten Dr. Connor in seiner Aufgabe als Unionsexekutor der am 25.11. vom Unionsrat ausgesprochenen Unionexekution (Bundesratsdrucksache 2008/71).
Am 10. Dezember stellte Herr Marker eine öffentliche Anfrage an das Unionsministerium der Finanzen, in der fragte, welche Bezüge im zustünden. (Siehe hier).
Dabei äußerten sich Unionsminister Poppinga und der zuständige Unionsminister und Unionskanzler Rousseau-Mason dahingehend, dass unserem Mandanten keine Bezüge zustehen würden.
Ein Arbeitsvertrag, der das Einkommen meines Mandanten genauer regelt besteht nicht.
II
Die Klage ist zulässig.
Als Geschädigter erlangt unser Mandant aus der Entscheidung des Finanzministeriums einen vermögenswerten Nachteil. Er hat damit ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung durch das Unionsverwaltungsgericht.
Nach §7 III Unionsgerichtsgesetz ist das Unionsverwaltungsgericht für alle Verfahren zuständig, bei denen mindestens eine streitentscheidende Norm aus dem Öffentlichen Recht stammt und eine Verfahrensbeteiligte Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Das Unionsdienstgesetz fällt als streitentscheidende Norm unter den Bereich des Öffentlichen Rechts. Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen ist als Oberste Unionsbehörde zudem eine öffentliche Einrichtung.
Das Gericht ist also zuständig.
III
Die Klage ist begründet.
Mein Mandant übt das Amt eines Unionskommisares aus. Als solcher vertritt er den Unionspräsidenten in dessen Aufgabe als Unionsexekutor.
Nach §7 I des Unionsdienstgesetzes erhalten alle Mitarbeiter der Unionsorgane eine Vergütung in Höhe von mindestens 800 Bramern.
Zwar wurde keine Gehaltsabsprache im Sinne eines Arbeitsvertrages festgehalten, jedoch ist davon auszugehen, dass unser Mandant als Mitarbeiter eines Unionsorganges im Sinne von §7 I UDG gelten kann.
Als Vertreter des Unionspräsidenten geht er einer verantwortungsvollen Aufgabe nach. Der Unionspräsident ist zudem der Dienstvorgesetzte und unmittelbare Vorgesetzt unseres Mandanten. Von einer Mitarbeiterschaft im Sinne des Gesetzes ist daher auszugehen.
Zudem ist es gängige Rechtspraxis, dass nur Unionsminister, Leiter der Obersten Unionsbehörden, Richter, Botschafter und sonstige besoldete Unionsangestellte bzw. -beamte eine vom Präsidenten persönlich ausgefertige Ernennungsurkunde erhalten und von Unionspräsidenten persönlich vereidigt werden.
Es ist daher zudem zu prüfen, inwieweit mein Mandant nicht als hochrangiger Mitarbeiter nach §5 UDG einzustufen ist. Denn nach gängiger Rechtspraxis erhalten nur solche Unionsbeamte wie bereits erwähnt für gewöhnlich die Ernennung durch den Unionspräsidenten persönlich.
Zudem vertritt er als Unionskommissar mit dem Unionspräisdenten den höchten Repräsentanten der Demokratischen Union im Unionsland Westliche Inseln.
Von der Rechtsauffassung des zuständigen Unionsministeriums, das Amt als Unionskommissar sei ein ehrenamtliches, zeigen wir uns äußerst irritiert. Es ist generell nicht üblich, die obersten Verantwortlichen der Unionsverwaltung ehrenamtlich einzusetzen.
Wir beantragen also, die Beklagte zu verurteilen, unsere Mandanten, 800, respektive 1500 Bramer als Vergütung für seine Amtsausführung im Monat November auszuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Pjotr Jerkov, Rechtsanwalt
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Kläger möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 14. November 2008
In der Verwaltungsstreitigkeit
des Herrn Rex Marker
vertreten durch RA Prof. Pjotr Jerkov
- Kläger -
gegen
die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -
wegen
Auszahlung der Vergütung für die Tätigkeit als Unionskommissar der Westlichen Inseln & Saint Pierre.
wird die Klage vom 10. Dezember 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 09/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird zunächst der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz zunächst führen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Obere Straße 6-8
Narvena, Freistaat Freistein, DU
Senior Partner: RA Prof. Pjotr Jerkov
An das Unionsgericht
- Unionsverwaltungsgericht
Bloomsburgh, Roldem
10.12.2008, Narvena, Freistein
Betrifft: Verwaltungsverfahren Rex Marker vs. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen
Mein Mandant, Rex Marker, seienszeichens Unionskommissar für die Westlichen Inseln
beantragt
von der Beklagten, dem Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen
die Zahlung einer Vergütung für seine Arbeit.
I
Sachlage:
Unser Mandant ist seit dem 26.11.2008 Unionskommissar für die Westlichen Inseln (Ernennungsurkunde) und vertritt als solcher den amtierenden Unionspräsidenten Dr. Connor in seiner Aufgabe als Unionsexekutor der am 25.11. vom Unionsrat ausgesprochenen Unionexekution (Bundesratsdrucksache 2008/71).
Am 10. Dezember stellte Herr Marker eine öffentliche Anfrage an das Unionsministerium der Finanzen, in der fragte, welche Bezüge im zustünden. (Siehe hier).
Dabei äußerten sich Unionsminister Poppinga und der zuständige Unionsminister und Unionskanzler Rousseau-Mason dahingehend, dass unserem Mandanten keine Bezüge zustehen würden.
Ein Arbeitsvertrag, der das Einkommen meines Mandanten genauer regelt besteht nicht.
II
Die Klage ist zulässig.
Als Geschädigter erlangt unser Mandant aus der Entscheidung des Finanzministeriums einen vermögenswerten Nachteil. Er hat damit ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung durch das Unionsverwaltungsgericht.
Nach §7 III Unionsgerichtsgesetz ist das Unionsverwaltungsgericht für alle Verfahren zuständig, bei denen mindestens eine streitentscheidende Norm aus dem Öffentlichen Recht stammt und eine Verfahrensbeteiligte Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Das Unionsdienstgesetz fällt als streitentscheidende Norm unter den Bereich des Öffentlichen Rechts. Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen ist als Oberste Unionsbehörde zudem eine öffentliche Einrichtung.
Das Gericht ist also zuständig.
III
Die Klage ist begründet.
Mein Mandant übt das Amt eines Unionskommisares aus. Als solcher vertritt er den Unionspräsidenten in dessen Aufgabe als Unionsexekutor.
Nach §7 I des Unionsdienstgesetzes erhalten alle Mitarbeiter der Unionsorgane eine Vergütung in Höhe von mindestens 800 Bramern.
Zwar wurde keine Gehaltsabsprache im Sinne eines Arbeitsvertrages festgehalten, jedoch ist davon auszugehen, dass unser Mandant als Mitarbeiter eines Unionsorganges im Sinne von §7 I UDG gelten kann.
Als Vertreter des Unionspräsidenten geht er einer verantwortungsvollen Aufgabe nach. Der Unionspräsident ist zudem der Dienstvorgesetzte und unmittelbare Vorgesetzt unseres Mandanten. Von einer Mitarbeiterschaft im Sinne des Gesetzes ist daher auszugehen.
Zudem ist es gängige Rechtspraxis, dass nur Unionsminister, Leiter der Obersten Unionsbehörden, Richter, Botschafter und sonstige besoldete Unionsangestellte bzw. -beamte eine vom Präsidenten persönlich ausgefertige Ernennungsurkunde erhalten und von Unionspräsidenten persönlich vereidigt werden.
Es ist daher zudem zu prüfen, inwieweit mein Mandant nicht als hochrangiger Mitarbeiter nach §5 UDG einzustufen ist. Denn nach gängiger Rechtspraxis erhalten nur solche Unionsbeamte wie bereits erwähnt für gewöhnlich die Ernennung durch den Unionspräsidenten persönlich.
Zudem vertritt er als Unionskommissar mit dem Unionspräisdenten den höchten Repräsentanten der Demokratischen Union im Unionsland Westliche Inseln.
Von der Rechtsauffassung des zuständigen Unionsministeriums, das Amt als Unionskommissar sei ein ehrenamtliches, zeigen wir uns äußerst irritiert. Es ist generell nicht üblich, die obersten Verantwortlichen der Unionsverwaltung ehrenamtlich einzusetzen.
Wir beantragen also, die Beklagte zu verurteilen, unsere Mandanten, 800, respektive 1500 Bramer als Vergütung für seine Amtsausführung im Monat November auszuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Pjotr Jerkov, Rechtsanwalt
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Kläger möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 14. November 2008
In der Verwaltungsstreitigkeit
des Herrn Rex Marker
vertreten durch RA Prof. Pjotr Jerkov
- Kläger -
gegen
die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -
wegen
Auszahlung der Vergütung für die Tätigkeit als Unionskommissar der Westlichen Inseln & Saint Pierre.
wird die Klage vom 10. Dezember 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 09/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird zunächst der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz zunächst führen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht