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Aussprache 2008/80 Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 16:02
von Palin Waylan-Majere
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Werte Kolleginnen und Kollegen,
das Unionsparlament hat dieses Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
20. §97a Betrug und Untreue

§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Einspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet. Sie endet am Freitag, den 12.12.

edit: Titel fehlte

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 17:00
von Kreittmayr
Dieses Gesetz wird die Gerichte nicht entlasten, sondern nur noch mehr Bürokratie schaffen, da davon auszugehen ist, dass in den meisten Fällen die Betroffenen dem Strafbefehl selbstverständlich widersprechen werden, und es so ohnedies zu einem Prozess kommt. Auf diese Weise haben die Richter dann sowohl die Arbeit mit dem Strafbefehlen selbst, als auch mit den Prozessen am Halse. Gleichzeitig untergräbt dieses Gesetz die Rechtssicherheit, da Straferlasse getätigt werden, ohne dass die Seite des Beklagten angehört würde, die Strafbefehle also möglicherweise auf einer sehr einseitigen und unzureichenden Kenntnis der Faktenlage ergehen. Auch wenn die Möglichkeit einer Anfechtung in einem anschließenden Prozess gegeben sein mag, so stellt sich dies als problematisch heraus, wenn dieser Prozess durch den gleichen Richter geführt werden sollte, der auch den Strafbefehl ausgestellt hat, da dieser Richter bereits mit einer vorurteilsbelasteten Sichtweise des Falles in den Prozess ginge, was die Verteidigung illegitim erschweren würde.

Der Freistaat Freistein plädiert daher dafür, das Gesetz abzulehnen.

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 18:04
von Rincewind
Die Einwände des Freistaates Freistein, sind überzeugend.

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 19:03
von Hajo Poppinga
Herr Präsident,
liebe Frau Kreittmayr,
gerne beantworte ich die Einwände.
Original von Kreittmayr
Dieses Gesetz wird die Gerichte nicht entlasten, sondern nur noch mehr Bürokratie schaffen, da davon auszugehen ist, dass in den meisten Fällen die Betroffenen dem Strafbefehl selbstverständlich widersprechen werden, und es so ohnedies zu einem Prozess kommt. Auf diese Weise haben die Richter dann sowohl die Arbeit mit dem Strafbefehlen selbst, als auch mit den Prozessen am Halse.
Das ist ein Trugschluß. Zunächsteinmal ist festzustellen, daß das Unionsgericht selbst diese Reform begrüßt, das Unionsgericht erkennt ferner das Potential an Prozeßökonomie und wünscht sich diese reform.

Gleichzeitig stellt ein Strafbefehl keinen Zusatzaufwand dar. Vielmehr werden in ihm wie in einer Anklageschrift der Angeschuldigte, Tathergang, Charakter der Tat und Strafforderung dargelegt. Tatsächlich fungiert der Antrag auf einen Strafbefehl nach einem Einspruch genau wie die Anklageschrift - es gibt also faktisch keinen Mehraufwand.
Gleichzeitig untergräbt dieses Gesetz die Rechtssicherheit, da Straferlasse getätigt werden, ohne dass die Seite des Beklagten angehört würde, die Strafbefehle also möglicherweise auf einer sehr einseitigen und unzureichenden Kenntnis der Faktenlage ergehen.
Auch das ist so nicht richtig. Die Staatsanwaltschaft hat nicht umsonst den Beinamen "objektivste Behörde der Welt", denn sie ist verpflichtet sowohl be- als auch entlastende Beweise zu erheben. Der Antrag auf Strafbefehl soll überhaupt nur dann erfolgen, wenn eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich gehalten wird, also die Beweislage absolut eindeutig ist.
Auch wenn die Möglichkeit einer Anfechtung in einem anschließenden Prozess gegeben sein mag, so stellt sich dies als problematisch heraus, wenn dieser Prozess durch den gleichen Richter geführt werden sollte, der auch den Strafbefehl ausgestellt hat, da dieser Richter bereits mit einer vorurteilsbelasteten Sichtweise des Falles in den Prozess ginge, was die Verteidigung illegitim erschweren würde.
Die Wiederbefassung wird regelmäßig durch den Geschäftsverteilungsplan des Unionsgerichtes und die Befangenheitsklausel verhindert.

Was das Urteil des Richters angeht, so sei noch angemerkt, daß dieser sowohl den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig halten muß - also über jeden berechtigten Zweifel erhaben - als auch mit der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft übereinstimmen muß. Das sind sehr hohe Hürden, glauben Sie mir.

Zusammenfassend kann ich hier nur nochmal für den Strafbefehl werben, er ist ein Instrument der Prozeßökonomie ohne einen Verlust an Rechtsstaatlichkeit zu bedeuten.

Verfasst: Di 9. Dez 2008, 01:05
von Rex Marker
Im Namen der Westlichen Inseln möchte ich darum bitten Vertreter des Unionsgerichtes einzuladen, damit diese in eigenen Worten den Wunsch nach dieser Reform erläutern.

Verfasst: Di 9. Dez 2008, 19:40
von Kreittmayr
Ich persönlich sehe nicht, weshalb die Ansichten der Unionsrichter hier von Belang sein sollten. Denn zum einen mag es sein, dass die gegenwärtigen Unionsrichter etwaige Missbrauchsmöglichkeiten nicht wahrnehmen würden, da sie charakterlich integer sind, aber diese Richter werden leider nicht ewig amtieren. Zum anderen ist es im Rahmen der Gewaltenteilung völlig gleichgültig, ob sich das Unionsgericht diese Reform wünscht oder nicht. Dem Unionsrat würde ein Wunsch nach alleiniger parlamentarischer Vertretung ja auch nicht bewilligt, nur weil es sein Wunsch ist.

Verfasst: Di 9. Dez 2008, 23:00
von Hajo Poppinga
Mögen Sie trotzdem auf meine Antworten eingehen, meine Teuerste? ;)

Verfasst: Di 9. Dez 2008, 23:02
von Fabian Montary
Ich bin derzeit noch unschlüssig, werde mich aber zur rechten Zeit positionieren.

Verfasst: Di 9. Dez 2008, 23:11
von Hajo Poppinga
Um es nocheinmal ganz klar zu sagen - der Strafbefehl bedeutet keinen zusätzlichen Aufwand! Was als Strafbefehl geschrieben wird, müßte später so ganz ähnlich auch als Anklageschrift formuliert werden. Die Unionsanwaltschaft muß also keine zusätzliche Zeit aufwenden.

Rechtsstaatliche Einbußen finden sich auch nicht. Der Richter muß von zum einen hinreichend überzeugt sein (das ist die höchste Stufe) und zum anderen auch mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmen. Das heißt, daß selbst wenn der Richter zwar mit Tat und Strafe übereinstimmt, aber anders zum gleichen Ergebnis kommt (eine rechtliche Frage also anders beurteilt hat) muß verhandelt werden. Rechtsentscheidende Fragen werden also nie über den Strafbefehl geklärt.

Verfasst: Mi 10. Dez 2008, 18:36
von Kreittmayr
Die subjektive Überzeugung der Richter ist mir in einem Verfahren, indem nur eine Seize argumentieren kann, nicht genug. Und an die Überparteilichkeit der Staatsanwaltschaft glaube ich auch nicht. Diese ist spätestens dann passé, wenn ein Strafbefehl beantragt wird, weil die Staatsanwaltschaft dann eine definitive Position einnimmt und für die Verurteilung Partei ergreift. Abgesehen davon, dass es sich hier auch nur um Menschen handelt. Wir haben Verfahren mit zwei Prozessparteien, Anklage und Verteidigung, nicht umsonst, um solche individuellen Fehlbarkeiten und Subjektivitäten auszuschalten. Abgesehen davon, dass ich persönlich den Tag fürchte, an dem wir mal jemanden wie Herrn Grimm wieder im Amt des Unionsanwaltes haben. Denn da bräuche über unser Land die Inquisition persönlich herein. Das dürfen wir nicht zulassen.