[Abstimmung] Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen der Nebenverdienste der Volksvertreter
Verfasst: Di 2. Dez 2008, 19:55
Die Abstimmung dauert maximal bis zum 6.12. 20:00. Antworten Sie bitte mit Ja, Nein oder Enthaltung:Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen der Nebenverdienste der Volksvertreter
§ 1 – Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Transparenz der Einkommensverhältnisse der Mitglieder des Unionsparlamentes.
§ 2 – Pflichten der Mitglieder des Unionsparlamentes
(1) Ein Mitglied des Unionsparlamentes ist verpflichtet, dem Präsidenten des Unionsparlamentes schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Unionsparlament ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 200 Bramer im Monat oder von 2000 Bramer im Jahr nicht übersteigt;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Unionsparlamentes während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
(2) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 200 Bramer oder im Jahr den Betrag von 2000 Bramer übersteigen.
(3) Anzeigen nach diesem Gesetz sind innerhalb einer Frist von höchstenfalls drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Unionsparlament sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.
§3 Veröffentlichung
Die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 werden im öffentlichen Forum des Unionsparlamentes durch den Präsidenten veröffentlicht.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
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