[Abstimmung] 2008/67 Unionsgesellschaftsgesetz (2008/55)
Verfasst: Fr 14. Nov 2008, 13:44

Sehr geehrte Vertreter,
ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Antrag:
Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe)
§1 Gründung von Gesellschaften
(1) Die Gründung von Gesellschafter in der Demokratischen Union ist frei.
(2) Eine Gesellschaft wird durch Eintragen in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union gegründet.
§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen mit mindestens folgendem öffentlich einsichtlichem Inhalt:
1. Eigentumsverhältnis
2. Standort
3. Produktpalette
(2) Verfügt eine Gesellschaft fünf Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine im Register angegebene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium eine Verwarnung gegen die betroffene Gesellschaft auszusprechen.
(3) Verfügt eine nach (2) verwarnte Gesellschaft nach weiteren fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Bramer zu verhängen.
(4) Verfügt eine nach (3) zur Ordnung gerufene Gesellschaft nach erneuten fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.
§3 Rechtsformen
Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.
§4 Personengesellschaften
Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen gemäß ihrem Anteil an der Gesellschaft.
§5 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften §2 (2), (3) und (4) zu verfahren.
§6 Auflösung von Gesellschaften
(1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.
(2) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu.
(3) Sind keine Gesellschafter vorhanden, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft höchstbietend zu veräußern. Der Erlös fällt der zu jeweils gleichen Anteilen der Union und dem Unionsland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatte, zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind zu befriedigen.
§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe).
Sie haben die Möglichkeit, dem Antrag zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung).
Die Abstimmung dauert 120 Stunden.
