
Sehr geehrte Vertreter,
ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Antrag:
Gesetz über die Nationalbibliothek
§1 – Grundlegendes
(1) Die Nationalbibliothek ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Demokratischen Union. Sie besteht aus der Bibliothek in Mixoxa und dem Medienarchiv in Salbor City. Sie hat ihren Sitz in Mixoxa.
(2) Die Nationalbibliothek ist eine unmittelbar dem Unionsministerium des Inneren zugeordnete Anstalt.
§2 – Aufgaben
(1) Die Nationalbibliothek hat die Aufgabe,
1. alle in der Demokratischen Union verabschiedeten Gesetze und Verordnungen sowie Erlässe zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
2. alle von Gerichten getätigten Urteile zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
3. alle von der Demokratischen Union ratifizierten internationale Verträge zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
4. Dokumente öffentlichen Interesses, wie bedeutende Reden usw., zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Das Einverständnis des Urhebers vorausgesetzt, hat die Nationalbibliothek auch die Aufgabe schriftliches Kulturgut und graphisches der Demokratischen Union zu archivieren. Es ist der Nationalbibliothek freigestellt, weitere Schwerpunkte in Eigenverantwortung zu setzen.
(3) Ferner arbeitet die Nationalbibliothek mit den Facheinrichtungen im Ausland und der Demokratischen Union zusammen.
§3 – Leitung der Nationalbibliothek
(1) Der Unionsminister des Inneren bestellt einen Generaldirektor für die Nationalbibliothek.
(2) Der Generaldirektor ist verantwortlich für die Repräsentation und Führung der Nationalbibliothek sowie die Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Generaldirektor arbeitet unabhängig und politisch neutral. Er ist nicht weisungsgebunden, sofern er die Bestimmungen dieses Gesetzes einhält.
§4 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Das Unionsarchivgesetz und das Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek treten gleichzeitig außer Kraft.
Sie haben die Möglichkeit, dem Antrag zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung).
Die Abstimmung dauert 120 Stunden.
