Gesetz über die Delegation der Gerichtsbarkeit
§1: Delegation der Gerichtsbarkeit
(1) Die Kompetenzen über die Rechtsprechung im Freistaat, wie sie in der Staatsverfassung Abschnitt VI vorgesehen sind, werden gem. Art. 33.3 Staatsverfassungsgesetz temporär an die zuständigen Organe der Union übertragen.
(2) Die Institution des Staatsgerichtshofes des Freistaats Freistein ist auf Dauer der Delegation suspendiert. Das Gerichtsgesetz des Freistaats Freistein wird auf Dauer der Delegation außer Kraft gesetzt. Es gelten die relevanten gesetzlichen Bestimmungen der Union.
§2: Geltung
Dieses Gesetz bedarf zu seiner Verabschiedung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Landtag. Der Landtag kann das Gesetz jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen wieder zurücknehmen und aufheben.
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Registriert: Mi 28. Mär 2007, 20:25
Zuletzt geändert von Kreittmayr am Di 10. Mär 2009, 14:02, insgesamt 4-mal geändert.
Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Unionsministerin des Inneren a.D.
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Unionsministerin des Inneren a.D.
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