UVerwG 08/08 Poppinga ./. Unionsministerium d. Finanzen
Verfasst: So 9. Nov 2008, 13:47
Advocatur Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK.
Altes Reedereikontor 17a
1007 Funnix, Katista.
An das
Unionsverwaltungsgericht I. Instanz
Bloomsburgh (Roldem)
Demokratische Union
Funnix | 07.11.2008 AD
K L A G E
des Herrn Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK
wohnhaft in Funnix, Katista
für den Poppinga Familienfonds
vertreten durch Prof. Poppinga selbst
wegen Feststellung, Gestaltung und Leistung.
Beantragt wird
1. Festzustellen, daß der Poppinga Familienfonds als Sache schlechthin nicht einkommenssteuerpflichtig ist;
2. die Steuerschuld des Fonds mithin von 9.250 Bramer auf 0 Bramer festzusetzen;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die zuviel gezahlten Steuern i.H.v. 9.250 Bramer nebst 5% Zinsen für die Monate August, September und Oktober zurückzuzahlen, mithin eine Gesamtsumme von 10.637,5 Bramer.
Begründung:
Gemäß §1 I 1 UStG sind alle natürlichen und jursitischen Personen unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Der Poppinga Familienfonds ist keine solche Person.
Gemäß §1 I des II. Buches des ZGB ist eine natürliche Person, wer Mensch ist. Der Poppinga Familienfonds ist offensichtlich kein Mensch.
Gemäß §1 II des II. Buches des ZGB beginnt die Existenz einer juristischen Person mit der Eintragung in das dafür vorgesehene Register. Der Poppinga Familienfonds ist in keinerlei Register eingetragen, somit handelt es sich ebenfalls nicht um eine juristische Person.
§ 1 I des IV. Buches des ZGB legt fest, daß alles, was keine Person ist, eine Sache ist. Der Poppinga Familienfonds ist keine Person, mithin handelt es sich um eine Sache.
Tatsächlich ist der Poppinga Familienfonds also nicht einkommenssteuerpflichtig, da gem. § 1 I 1 UStG nur natürliche und juristische Personen eine solche Pflicht haben. Als Sache wurde der Familienfonds somit zu Unrecht besteuert.
Die Klage ist somit begründet.
Hochachtungsvoll

Advocat und Rechtsanwalt
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Kläger möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 09. November 2008
In der Verwaltungsstreitigkeit
des Herrn Prof. Hajo Poppinga, Funnix, Katista
vertreten durch RA Prof. Hajo Poppinga
- Kläger -
gegen
die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -
wegen
Feststellung, dass der Poppinga Familienfonds als Sache zu behandeln ist und nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt;
Festzustellen, dass die Steuerschuld des Fonds von 9.250 Bramer auf 0 Bramer zu reduzieren ist;
Rückzahlung der zuviel gezahlten Steuern i.H.v. 9.250 Bramer nebst 5% Zinsen für die Monate August, September und Oktober, insgesamt 10.637,5 Bramer.
wird die Klage vom 07. November 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 08/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Altes Reedereikontor 17a
1007 Funnix, Katista.
An das
Unionsverwaltungsgericht I. Instanz
Bloomsburgh (Roldem)
Demokratische Union
Funnix | 07.11.2008 AD
K L A G E
des Herrn Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK
wohnhaft in Funnix, Katista
für den Poppinga Familienfonds
vertreten durch Prof. Poppinga selbst
wegen Feststellung, Gestaltung und Leistung.
Beantragt wird
1. Festzustellen, daß der Poppinga Familienfonds als Sache schlechthin nicht einkommenssteuerpflichtig ist;
2. die Steuerschuld des Fonds mithin von 9.250 Bramer auf 0 Bramer festzusetzen;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die zuviel gezahlten Steuern i.H.v. 9.250 Bramer nebst 5% Zinsen für die Monate August, September und Oktober zurückzuzahlen, mithin eine Gesamtsumme von 10.637,5 Bramer.
Begründung:
Gemäß §1 I 1 UStG sind alle natürlichen und jursitischen Personen unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Der Poppinga Familienfonds ist keine solche Person.
Gemäß §1 I des II. Buches des ZGB ist eine natürliche Person, wer Mensch ist. Der Poppinga Familienfonds ist offensichtlich kein Mensch.
Gemäß §1 II des II. Buches des ZGB beginnt die Existenz einer juristischen Person mit der Eintragung in das dafür vorgesehene Register. Der Poppinga Familienfonds ist in keinerlei Register eingetragen, somit handelt es sich ebenfalls nicht um eine juristische Person.
§ 1 I des IV. Buches des ZGB legt fest, daß alles, was keine Person ist, eine Sache ist. Der Poppinga Familienfonds ist keine Person, mithin handelt es sich um eine Sache.
Tatsächlich ist der Poppinga Familienfonds also nicht einkommenssteuerpflichtig, da gem. § 1 I 1 UStG nur natürliche und juristische Personen eine solche Pflicht haben. Als Sache wurde der Familienfonds somit zu Unrecht besteuert.
Die Klage ist somit begründet.
Hochachtungsvoll

Advocat und Rechtsanwalt
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Kläger möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 09. November 2008
In der Verwaltungsstreitigkeit
des Herrn Prof. Hajo Poppinga, Funnix, Katista
vertreten durch RA Prof. Hajo Poppinga
- Kläger -
gegen
die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -
wegen
Feststellung, dass der Poppinga Familienfonds als Sache zu behandeln ist und nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt;
Festzustellen, dass die Steuerschuld des Fonds von 9.250 Bramer auf 0 Bramer zu reduzieren ist;
Rückzahlung der zuviel gezahlten Steuern i.H.v. 9.250 Bramer nebst 5% Zinsen für die Monate August, September und Oktober, insgesamt 10.637,5 Bramer.
wird die Klage vom 07. November 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 08/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht