Seite 1 von 2
Frage an Juristen: Anzeige
Verfasst: Sa 1. Nov 2008, 19:10
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Moin Leute,
heute flatterte ne Vorladung der Polizei bei mir rein, ich hab ne Anzeige bekommen.
Meine Fragen:
1. Die haben mich für Dienstag früh vorgeladen. Ich hab da Schule und eigentlich keinen Bock wegen der Scheiße den Unterricht sausen zu lassen. Was muss ich für Begründungen vorbringen, damit der Termin neu gelegt wird?
2. Da ich keine Ahnung von Recht habe, würde ich mir gern einen Anwalt nehmen.
a.) Darf der gleich zur Vorladung mit?
b.) Ich bin wie gesagt Schüler und habe dementsprechend kaum Kohle. Bekommt man da die Anwaltskosten erstattet? Wie läuft das ganz genau?
Ich danke für eure Hilfe!

Verfasst: Sa 1. Nov 2008, 19:17
von Konrad Grimm
Niemand ist verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten.
Die Fragen dürften sich im übrigen aus der Rechtsbehelfsbelehrung beantworten.
Verfasst: Sa 1. Nov 2008, 19:26
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Original von Konrad Grimm
Die Fragen dürften sich im übrigen aus der Rechtsbehelfsbelehrung beantworten.
Die habe ich ja (noch) nicht bekommen...
Verfasst: Sa 1. Nov 2008, 19:38
von Konrad Grimm
Naja. Also, Du kannst die Vorladung jedenfalls in den Papiereimer werfen, wenn Dir danach ist. Hat keine Konsequenzen. Verbindlich wäre erst eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft.
Du kannst auch anrufen und sagen, dass Du nen anderen Termin möchtest. Du kannst hingehen und schweigen. Du kannst einen Anwalt mitnehmen, ist in dem Fall aber Privatvergnügen auf eigene Kosten. Anwaltliche Beratung dürftest Du aber mangels Einkommen im Rahmen der Beratungshilfe für pauschale 10 Euro bekommen, nähere Informationen hierüber beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Verfasst: Sa 1. Nov 2008, 20:15
von Montgomery Scott
Die Vorladung vor der Polizei ist, wie schon erwähnt, nichts Verpflichtendes. Du hast aber Gelegenheit, dort zu erfahren, was Dir vorgeworfen wird und kannst, wenn Du willst, Angaben machen. Oft sind solche Ermittlungen eher Formsache und werden schon aus Mangel an Beweisen wieder eingestellt. Mein Vorschlag: Lass Dir einen anderen Termin geben, geh hin und hör Dir an, was die zu sagen haben, zumal die Polizeibeamten da meist sehr umgänglich sind. Achte nur darauf, im Zweifelsfall nichts zu den Anschuldigungen zu sagen.
Verfasst: Sa 1. Nov 2008, 23:19
von Susan Jefferson
Ein für den Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wichtiger Aspekt, auf den in Deutschland - anders als in den USA (
Miranda warning) - nicht ausdrücklich hingewiesen wird: die Vernehmung dient nicht nur dazu, diesem den Tatvorwurf mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben, sondern natürlich auch, Anhaltspunkte für die weiteren Ermittlungen
gegen ihn zu erhalten!
Die StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft bzw. die Kriminalpolizei als deren Hilfsbehörde zwar, alle den Beschuldigten be- und entlastenden Tatsachen zu ermitteln, aber das ist eben ein zweischneidiges Schwert: was der Beschuldigte aussagt kann für, aber auch gegen ihn verwendet werden.
Grundsätzlich kann jede Angabe des Beschuldigten die Ermittlungsbehörden auf weitere Ideen bringen, wen man noch (mal) was fragen, was man wie auslegen, welche Motivation man ihm wofür unterstellen kann usw.
Wer nichts sagt, der liefert auch nichts das irgendwie - sei es direkt in Form seiner Angaben, oder indirekt in Form der Veranlassung zu konkreten weiteren Ermittlungen - gegen ihn verwendet werden kann.
Nimmt ein Beschuldigter einen Termin, sei es zum von der Polizei anberaumten oder mit dieser vereinbarten anderen Zeitpunkt wahr, hört sich an was ihm vorgeworfen wird und wozu genau man Äußerungen erwartet, verweigert dann aber die Aussage, ist er anschließend klüger, die Ermittlungsbehörden hingegen nicht.
RE: Frage an Juristen: Anzeige
Verfasst: So 2. Nov 2008, 13:57
von Lady Enigma
Aus eigener Erfahrung: Hingehen, wenn es nichts ernstes ist.
Besteht die Gefahr, festgesetzt zu werden( es gibt da viele Begründungsmöglichkeiten, z.B. neue Erkenntnisse) sollte man es sich überlegen. Aber ich geh mal davon aus, daß Dir das als Schüler nicht droht, da müsstest Du schon was ziemlich Grobes verzapft haben.
Auf jeden Fall Kopie des Protokolles verlangen. Vor der Unterschrift GRÜNDLICH lesen.
Und gewisse Gesprächsbereitschaft kann hilfreich sein, je unschuldiger desto mehr.
Lass Dich nicht einschüchtern. Die haben zwar Praxis , aber sie gehen meist ziemlich schematisch vor. Finde raus, was sie wirklich wissen.
Lässt sich mit etwas Geschick oft leicht bewerkstelligen. Oft versuchen sie, vorzutäuschen, sie wüssten viel mehr, als es tatsächlich der Fall ist.
Das können einige ziemlich gut. Also höre genau zu. Die gehen davon aus, daß es für dich eine Ausnahmesituation ist, was vermutlich stimmt. Und das versuchen sie zu nutzen.
Lass Dich nicht auf Debatten über Nebensächlichkeiten ein.
Sagst Du z.B 15.45 und eine Stunde später aus Versehen eine abweichende Zeit, versucht man das sofort zu nutzen, Dich einzuschüchtern. Also nie versuchen, zu präzise zu sein. Man weiß dort genau, daß das Gedächtnis Grenzen hat.
Verfasst: So 2. Nov 2008, 14:28
von Palin Waylan-Majere
Verfasst: So 2. Nov 2008, 14:44
von Lady Enigma
Herr Nilsson, räumen Sie mal Ihr Postfach auf....

Verfasst: So 2. Nov 2008, 15:14
von Laird Glencairn
wie schon erwähnt, einer polizeilichen Vorladung muss man nicht Folge leisten. Da man aber sicherlich gerne wissen möchte, worum es geht, sollte man zumindest anrufen. I.d.R. steht auf der polizeilichen Vorladung der Grund der Ladung wie z.B. "Verstoß gegen das BtMG" oder so ähnlich.
Wenn du hingehst wird dir VOR deiner Vernehmung zuerst erklärt worum es geht, der sogenannten Tatvorhalt. Dann werden dir deine Rechte erklärt. Im Falle einer Strafanzeige ist der Text etwas anders wie bei einer Ordnungswidrigkeit. Frei lautet der Text in etwa: "Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie haben das Recht, auch schon vor der Vernehmung, sich anwaltlich vertreten und beraten zu lassen. Sie haben das Recht, eigene Beweiserhebungen zu beantragen."
Im OWi-Verfahren fehlt der letzte Satz.
Wenn du hingehst kannst du aber die Angaben deiner Personalien nicht verweigern. Nur zur Sache kannst du von deinem Verweigerungsrecht Gebrauch machen.