Seite 1 von 3

[Aussprache] 2008/57 G zur Offenlegung v. Vergütungen der Nebenverdienste d. Volksvertreter (Heroth)

Verfasst: Mi 29. Okt 2008, 18:57
von Fabian Montary
Bild

Der Vertreter der Unionsrepublik Heroth beantragte gemäß § 2 IV GOUR eine Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf. Dem Antrag wird stattgegeben.

Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen der Nebenverdienste der Volksvertreter

§ 1 – Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Transparenz der Einkommensverhältnisse der Mitglieder des Unionsparlamentes.

§ 2 – Pflichten der Mitglieder des Unionsparlamentes

(1) Ein Mitglied des Unionsparlamentes ist verpflichtet, dem Präsidenten des Unionsparlamentes schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Unionsparlament ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 200 Bramer im Monat oder von 2000 Bramer im Jahr nicht übersteigt;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Unionsparlamentes während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

(2) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 200 Bramer oder im Jahr den Betrag von 2000 Bramer übersteigen.

(3) Anzeigen nach diesem Gesetz sind innerhalb einer Frist von höchstenfalls drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Unionsparlament sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.

§3 Veröffentlichung
Die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 werden im öffentlichen Forum des Unionsparlamentes durch den Präsidenten veröffentlicht.

§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Der Antragsteller hat das Wort. Die Aussprache dauert gemäß § 7 I GOUR mindestens fünf Tage.

Verfasst: Mi 29. Okt 2008, 21:09
von Palin Waylan-Majere
Wer das Volk vertritt und dafür Diäten erhält, von dem muss das Wahlvolk wissen, wie er sich anderweitig verdingt. Diese Transparenz ist erforderlich, um eventuelle Interessen(-skonflikte) zu erkennen. Von überbordendem Lobbyismus gar nicht zu sprechen.

Verfasst: Mi 29. Okt 2008, 21:19
von Bianca Böhm
Wo ist bitte geregelt, ob und in welcher Höhe Staatsbedienstete überhaupt Nebeneinkünfte erzielen dürfen?

Verfasst: Mi 29. Okt 2008, 21:36
von Palin Waylan-Majere
Auf die Schnelle hab ich dazu nichts gefunden, mir wäre bisher auch nichts dazu bekannt.
Das sollte auch gar nicht verboten werden - wenn jeder Ladenbesitzer für ein Mandat sein Geschäft aufgeben müsste, würde er es sich zweimal überlegen, überhaupt zu kandidieren. Wichtig ist, dass die Öffentlichkeit darüber Bescheid weiß.

Verfasst: Mi 29. Okt 2008, 21:40
von Fabian Montary
Kurz gesagt, ich bin dagegen, es besteht immer noch Berufsfreiheit. Wenn Sie dieses Gesetz einbringen, dann bitte aber für alle Staatsbediensteten, denn diese erhalten, Ihrer Argumentation zur Folge, auch Geld vom Staat.

Verfasst: Mi 29. Okt 2008, 21:49
von Palin Waylan-Majere
Mir ging es ja mehr um die dienjenigen, die die Gesetze beschließen. Aber gut, so eine Ausweitung ist sicherlich nicht falsch. Werde das ergänzen.

Verfasst: Mi 29. Okt 2008, 21:54
von Fabian Montary
Zum Verständnis: Das heißt nicht, dass ich dem Entwurf dann meine Zustimmung geben würde, ich wollte nur die mangelnde Konsquenz darlegen. Wer veröffentlichen will, soll das tun, wer das nicht will, kann es lassen.

Verfasst: Do 30. Okt 2008, 00:33
von Bianca Böhm
Klären wir doch dann bitte erst einmal, welchen tieferen Sinn dieses Gesetz hat. Sie sprachen von Interessenskonflikten, die es gilt auszumerzen. Welche könnten das sein, Herr Waylan-Majere?

Verfasst: Do 30. Okt 2008, 01:42
von Palin Waylan-Majere
Ich habe nicht von ausmerzen gesprochen. Es geht um das offenlegen, damit der Bürger bescheid weiß, wer ihn da eigentlich vertritt bzw. WAS derjenige vertritt.
Es liegt doch auf der Hand, dass ein Volksvertreter, der neben seiner parlamentarischen Tätigkeit noch anderen Tätigkeiten nachgeht, die ihm Einkünfte erbringen, anders agiert als ein Volksvertreter ohne solche Nebentätigkeiten.

Verfasst: Do 30. Okt 2008, 10:31
von Michael Schneider
Mumpitz. Warum sollte er anders reagieren. Was Sie andeuten wäre Käuflichkeit und das ist eine bodenlose Frechheit jedem Parlamentarier gegenüber.

Zudem empfinde ich es als unzumutbar, daß der Unionsrat dem Unionsparlament und seinen Mitgliedern in auch nur irgendwie gearteter Weise Vorschriften machen will. So wie wir auch nicht dies den Mitgliedern des Unionsrates gegenüber tun.

Wenn sie sowas anstreben, dann sollten sie sich das im Unionswahlkampf ins programm schreiben, kandidieren und dies als MdUP einbringen. Aber nicht so.