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Anwesen Heinrich von Löwenherz

Verfasst: Fr 19. Sep 2008, 23:56
von Heinrich von Löwenherz
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Anwesen von Löwenherz in Wegenstein

Verfasst: Sa 20. Sep 2008, 00:05
von Denise M. Connor
*Ein Sondertelegramm trifft ein*
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Unionskanzleram Manuri
Die Unionskanzlerin
Unionsstraße 1
Katista - Manuri

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Sehr geehrter Herr Löwenherz,

folgendes u.A. Schreiben habe ich in meiner Funktion in Personalunion des Justizministeriums soeben von der Kanzlei Jefferson, van Bredene & Wellington Attorneys-at-Law erhalten.
Ich bitte Sie um sofortige Stellungnahme direkt an das Unionskanzleramt, z.Hd. meiner Person, ggf. persönlich oder per Telegramm.

Hochachtungsvoll
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Prof. Dr. Denise M. Heidenberg
Unionskanzlerin

Anlage:
Jefferson, van Bredene & Wellington
Attorneys-at-Law

Susan Jefferson - Scarlett van Bredene - Harold Wellington - Quentin McBain - Deedrea Cunningham
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Astoria City, 19.09.2008

An die
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
- Unionskanzleramt -
Manuri, Katista

Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss der Unionsanwaltschaft

Sehr geehrte Frau Unionskanzlerin,

wir zeigen an, dass wir Frau Tennessee Julianne Rockefeller, 31 Rue de la Plage, St.-Tropez, Westliche Inseln, antwaltlich vertreten. Ordnunsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin erheben wir gegen den Einstellungsbescheid der Unionsanwaltschaft in dem Strafverfahren gegen Herrn Joeli Veitayaki wegen des Tatverdachtes der Beleidigung (§ 66 StGB) zum Nachteil unserer Mandantin vom 19.08.2008

Beschwerde

und beantragen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Beleidigung zum Nachteil unserer Mandantin zu erheben.

Die Beschwerde wird auf Grund der Nichternennung eines zuständigen Unionsminsters der Justiz direkt bei der Unionskanzlerin erhoben.

Begründung:

Die Unionsanwaltschaft hat den zur Begründung des Strafantrages vorgetragenen Sachverhalt nicht richtig gewürdigt.

So führt die Unionsanwaltschaft zur Begründung ihres Beschlusses aus, das Ansinnen einer sexuellen Handlung erfülle nicht den Tatbestand der Beleidigung. Dieser wäre höchstens, dann erfüllt, wenn der Täter dem Geschädigten zu Unrecht Mängel nachsagt, die wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenden mindern würden oder der Täter den Eindruck erwecken würde, dass die betroffende Person gewerblich oder überaus leicht zu solchen Handlungen bereit ist.

Dieses Verständnis der Äußerung des Beschuldigten geht völlig an deren offensichtlicher Intention vorbei. Der Beschuldigte hat keinerlei ernsthaftes Ansinnen geäußert, an oder mit der Geschädigten sexuelle Handlungen vorzunehmen oder von dieser an sich vornehmen zu lassen, das wurde und wird seitens der Geschädigten auch nicht behauptet und war nicht Gegenstand des Strafantrages.

Vielmehr hat der Beschuldigte der Geschädigten seine Missachtung kundgetan, indem er dieser gegenüber mit dem Ausspruch: "Sie können mich mal..." geäußert hat, ein so geringes Interesse an der verdienten Achtung ihres ethischen und sozialen Persönlichkeitswertes zu haben, dass nichts das diese tun könnte an seiner Nichtachtung ihrer Person zu rühren vermochte. Der Beschuldigte hat der Geschädigten kundgetan, dieser prinzipiell und ohne Ansehen ihres Handelns im Allgemeinen oder Verhaltens ihm gegenüber im Besonderen ihre verdiente Achtung als menschliche Persönlichkeit zu verwehren.

Diese Kundgabe war keine bloße Taktlosigkeit oder Ausdruck unhöflichen Desinteresses an der Person der Geschädigten, sondern Ausdruck einer bewussten und ausgeprägten, tiefen Missachtung ihres persönlichen Geltungsanspruches, mithin grob ehrabschneidend, indem die Geschädigte als per se von zu geringem Wert hingestellt wurde, um die jedermann zustehende menschliche Anerkennung des Beschuldigten zu genießen.

Insoweit kommt es für die Beurteilung der Tatbestandmäßigkeit der Äußerung des Beschuldigten gar nicht mehr auf die von der Unionsanwaltschaft ebenfalls rechtsfehlerhaft verneinte Frage an, ob die Äußerung des Beschuldigten eine öffentliche Thematisierung der Möglichkeit, sexuelle Handlungen an oder mit der Geschädigten vorzunehmen oder von ihr an sich vornehmen zu lassen beinhaltet, und ob eine solche Äußerung gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten verstößt.

Richtigerweise ist jedoch festzustellen, dass die Äußerung des Beschuldigten genau diese Möglichkeit zumindest hypothetisch thematisiert und damit das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten verletzt, was sich, da der Tatbestand der Beleidigung bereits durch die anderweitig kundgebene Missachtung der Geschädigten erfüllt ist, schulderschwerend auswirkt.

Die Ausführungen der Unionsanwaltschaft zu denkbaren Beendigungen des Satzes. "Sie können mich mal..." sind rein spekulativ und sprechen im übrigen jeder Lebenserfahrung Hohn. Tatsächlich harmlosere Beendigungen dieses Satzes würden regelmäßig mit ausgesprochen, gerade deren Weglassen impliziert zweifelsfrei einen sexuellen Unterton dieser Aussage, die auf die Erwähnung der Möglichkeit sexueller Interaktionen zwischen Urheber und Rezipent abzielt, und die auch durch verbreitete Euphemismen wie etwa: "Sie können mich mal gern haben", o. ä. dem Rezipenten ganz bewusst übermittelt werden soll.

Es steht gesellschaftlich wie juristisch nicht mehr zur Diskussion, dass seitens einer Person unerwünschte Aussagen mit Bezug auf deren Sexualleben das sexuelle Selbstbestimmungsrecht dieser Person verletzen, denn dieses schließt ebenfalls das Recht mit ein, von anderen nicht als bloßes Objekt sexueller Handlungen gesehen und behandelt, sondern vielmehr als ganzheitliche, selbst über das Ausleben ihrer Sexualität bestimmende Person gesehen zu werden, was unerwünschte Äußerungen anderer über oder mit Bezug auf deren Sexualleben ausschließt.

Indem der Beschuldigte das Recht der Geschädigten, nicht Gegenstand von Äußerungen mit sexueller Implikation zu werden, missachtet hat, hat er ihr wiederum - wie bereits durch die Aussage, sie völlig unabhängig von ihrem sittlich-ethischen Verhalten generell nicht zu achten - seine Missachtung kundgegeben. Denn die jedem Menschen verdientermaßen zukommende Achtung schließt ganz essenziell auch den Respekt vor seinem höchstpersönlichen Lebensbereich mit ein, die Kundgabe diesen bewusst nicht zu erweisen bedeutet zwingend die Missachtung des Persönlichkeitswertes des Betroffenen.

Der Beschuldigte hat somit durch seine Äußerung: "Sie können mich mal..." im Konkurrenzverhältnis zwei tateinheitliche Beleidigungen zum Nachteil der Geschädigten begangen, einmal indem er ihr seine Missachtung durch die Aussage kundgetan hat, dieser völlig unabhängig von ihrem sittlich-ethischen Verhalten die verdiente Achtung zu verweigern, und ein weiteres mal, indem er diese zum Gegenstand einer von ihr nicht gewollten Aussage mit sexuellen Implikationen gemacht hat, wodurch er ihr Recht, selbst zu bestimmen wer, wann, wo und in welcher Form Aussagen mit Bezug zu diesem ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich trifft, verletzt hat, was von einer Missachtung ihres Persönlichkeitswertes nicht zu trennen ist.

Es ist somit antragsgemäß Anklage wegen Beleidigung zu erheben.

Eine Abschrift des angefochtenen Bescheides wird anliegend übersandt.

Mit freundlichem Gruß

Jefferson
Attorney-at-Law

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700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor