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UStG 01/08 DU ./. Webber, Marolijn

Verfasst: So 14. Sep 2008, 20:40
von William C. Ashcraft
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Anklageschrift

Marolijn Webber

geboren am 01. November 1978 in Mixxoxa,

wohnhaft in Mixxoxa, derzeit in Untersuchungshaft in Manuri

Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig

wird angeklagt

am am 07.09.2008

I.
einen Menschen rechtswidrig entführt zu haben, um diesen unter Androhung des Todes bzw. einer schweren Körperletzung zu einer Handlung/Duldung genötigt zu haben (§ 95 Nr. 2 StGB);

II.
einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben (§ 96 Nr. 6 StGB);

III.
den Versuch unternommen zu haben einen Menschen zu töten (§ 94 Nr. 2 i.V.m. §§ 11, 12, 13 StGB);

Tateinheitliche Strafrechtsverletzungen sind nicht genannt und werden nicht angeklagt. Insbesondere zählt hierzu die Verletzung des befriedeten Bereiches (Schlossgarten im Unionskanzleramt) gegen den Willen des Hausrechtsinhabers (§ 96 Nr. 11 StGB).

Ermittelter Sachverhalt in Kürze:

Am 07.09.2008 um ca. 21:30 Uhr drang die Angeklagte unbefugt in den Schlossgarten des Unionspräsidialamtes ein, wo sie die Geschädigte Unionskanzlerin Prof. Dr. Denise M. Heidenberg vermutete.

Die Angeklagte lockte die Geschädigte in einen Hinterhalt und überwältigte diese. Sie versetzte das Opfer mittels einer auf Diethylether basierenden Flüssigkeit in Bewusstlosigkeit und schleppte die narkotisierte Prof. Dr. Heidenberg in einen sich auf dem Gelände des Unionspräsidenten befindliches Gewölbe, das die Angeklagte für ihre Zwecke vorher eingerichtet hat.

Im Gewölbe Keller nötigte die Angeklagte das mittlerweile sich bei bewusst sein befindliche Opfer einen Abschiedsbrief zu verfassen, den die Angeklagte selber abschickte.

Am 10.09.2008 um ca. 18:00 Uhr unternahm die Geschädigte den Versuch sich aus der Geiselhaft der Angeklagten zu befreien. Beim Befreiungsversuch der der Prof. Dr. Heidenberg führt die Angeklagte ihrem Opfer mehrere Verletzungen zu. Unter anderem schlug sie den Kopf des Opfers gegen eine Wand.

Nachdem die Geschädigte durch die Angeklagte nahezu bewußtlos geschlagen wurde und im Gewölbe Keller im Laufe des Kampfes ein Feuer ausbrach faste die Angeklagte den Entschluss das Opfer mit einem Messer zu erstechen und es den Flammen auszulieferen.

Der neu gefasste Entschluss war unmittelbar durch den Gedanken getragen in den Flammen die vorgegangen Straftaten zu vertuschen.

Beweise:

Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hautverfahren werden folgende Beweismittel eingebracht:

Aussage der Geschädigten
Zeugenaussage des behandelnden Arztes der Geschädigten
Psychologisches Gutachten der Angeklagten

Anträge:

I.
Eröffnung des Hauptverfahrens

II.
Anordnung der Haftfortdauer.

Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsstrafgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft möge bitte etwaige Ergänzungen zur Anklageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des weiteren um Anwesenheitsmeldung und Vorführung der Angeklagten.

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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 14. September 2008

In der Strafsache

gegen

Webber, Marolijn,
geboren am 01. November 1978 in Mixxoxa,
wohnhaft in Mixxoxa, derzeit in Untersuchungshaft in Manuri
Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig

Verteidiger:
- vakant -

wegen

I. Geiselnahme, strafbar nach § 95 Nr. 2 StGB

II. Körperverletzung, strafbar nach § 96 Nr. 6 StGB

III. versuchten Mordes, strafbar nach § 94 Nr. 2 i.V.m. §§ 11, 12, 13 StGB

wird die Anklage der Unionsanwaltschaft vom 14. September 2008 (Geschäftsnummer UStG 01/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Gegen die oben genannte Angeklagte wird die Haftfortdauer aufgrund dringenden Tatverdachts sowie Haftgründen nach § 1 II Nr. 2, 4 UHaftG, angeordnet. Die Angeklagte wird auf das Recht der Beschwerde sowie die übrigen Rechtsbehelfe (§7 Abs. 1, 2, §8 Abs. 1, 2) hingewiesen.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Strafrichter statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.

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Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 20:29
von Heinrich von Löwenherz
Ich melde mich als Vertreter der Unionsanwaltschaft anwesend.

Die Angeklagte wird, soweit ich weiß durch Herrn Haakon Tøk'Ra vertreten - einem Rechtsanwalt aus dem Vereinigten Königreich Nöresund, der sich hier bald anwesend melden sollte.

Die Angeklagte wird hier alsbald vorgeführt.

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 20:36
von Marolijn Webber
*Marolijn wird in den Gerichtssaal gebracht*

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 21:01
von William C. Ashcraft
Wenn Sie mir gerade schon das Stichwort liefern, Herr Unionsanwalt.
Eventuell wäre es für ihre Tätigkeit sinnvoll, wenn Sie sich einmal näher mit dem UHaftG beschäftigen würden.
Außer im Falle der Gefahr im Verzug ist ein Haftbefehl durch einen Unionsrichter nötig. Des weiteren ist der Häftling dem Gericht vorzuführen. Ich erwarte, dass das entsprechende Prozedere in Zukunft angewendet wird.

Haben wir uns da verstanden?

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 21:14
von Sean William Connor
*sieht sich den Prozess an*

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 21:15
von Heinrich von Löwenherz
Herr Vorsitzender,

gestatten Sie mir Eingangs bitte auf Ihre Bemerkungen einzugehen: Ich bin nicht einer Ihrer Studenten. Ich bitte sehr darum einen kollegialen Umgangston zu pflegen, weil wir sicher so keine Gesprächsgrundlage finden oder Sie jedenfalls keine mit mir.

Herr Vorsitzender,

Gefahr in Verzug liegt nach allgemeiner Definition dann vor, wenn Eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird.

Ich weiß nicht wie Sie das einschätzen, aber wenn eine Person des versuchten Mordes bezichtigt wird und der Vedacht besteht sie könnte die Tat wiederholen bzw. zur Tat nochmal ansetzen, also weiteren Schaden anrichten halte ich das für eine Gefahr in Verzug. Die Anklageschrift und der in ihr verbundene Haftantrag folgten unmittelbar auf die Festnahme – das Festhalten der Beschuldigten war nicht unverhältnismäßig.

Aber ich danke für Ihren Hinweis, Herr Vorsitzender.

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 21:28
von William C. Ashcraft
Herr Unionsanwalt, meine Bemerkung sollte keineswegs den Eindruck erwecken ich würde Sie wie einen Studenten belehren wollen.
Sie sind selbst Professor, somit ist dies nicht erforderlich und war selbstverständlich auch nicht so beabsichtigt.

Ich teile Ihre Auffassung im Bezug auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug durchaus. Ich gehe jedoch nicht mit Ihnen konform, wenn es um die Frage der Unmittelbarkeit geht.
Nach § 5 I UHaftG ist der Beschuldigte unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen.
Unverzüglich, dass muss ich Ihnen gewiss nicht erklären, bedeutet, dass der Beschuldigte ohne schuldhaftes Zögern dem zuständigen Richter vorgeführt werden muss.
Die Angeklagte befand sich jedoch bereits vor Anklageerhebung durch die Unionswaltschaft einige Tage in Untersuchungshaft.
Die Voraussetzung des Normmerkmals "unverzüglich" ist somit überschritten und die Angeklagte hätte bereits vor Anklageerhebung dem Richter vorgeführt werden müssen.

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 21:48
von Sean William Connor
....

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 21:49
von Heinrich von Löwenherz
Es waren drei Tage. Unverzüglich heißt auch ohne schuldhafte Verzögerung und so lange hat die Unionsanwaltschaft für die Anklageschrift bzw. ihre Ermittlungen gebraucht. Also hat sie nicht verzögert. Aber darum soll es hier nicht gehen. Ich werde es in Zukunft anders handhaben und bitte um Entschuldigung, Herr Vorsitzender.

Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 22:16
von William C. Ashcraft
In Ordnung.

Kommen wir nun zur Sache sobald die Verteidigung anwesend ist.