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[Aussprache] 2008/47 Gesetz zur Anpassung der Verfassung der Demokratischen Union [...] (RR/Montary)

Verfasst: Mi 3. Sep 2008, 12:04
von Fabian Montary
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Der Vertreter der Republik Roldem beantragte gemäß § 2 IV GOUR eine Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf. Dem Antrag wird stattgegeben.

Gesetz zur Anpassung der Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Gegebenheiten (UVerfÄndG-2008)

Artikel 1 - Zweck
Dieses Gesetz soll die Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Begebenheiten der politischen Aktivität anpassen.

Artikel 2 - Änderung der Kompetenzen in der ausschließlichen Gesetzgebung der Union
(1) In Artikel 47 Absatz 1 der Unionsverfassung werden folgende Nummern eingefügt:
„8a. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
8b. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge“
(2) Folgender Artikel 47a wird mit dem Titel „Sozialrechtliche Regelungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingefügt: „Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 31. Dezember 2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.“

Artikel 3 - Einführung der Vertretungsgesetzgebung der Union
Folgender Artikel 47b wird mit dem Titel „Vertretungsgesetzgebung der Union“ in die Unionsverfassung eingefügt:
„(1) Die Union hat das Recht zur Gesetzgebung in Sachgebieten, welche unter die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fallen, wenn Unionsländer keine eigene Regelung zu einer bestimmten Sachfrage verabschiedet haben. Das entsprechende Unionsgesetz gilt wie ein Gesetz des jeweiligen Unionslandes und ist als solches auszuführen.
(2) In Fällen des Absatz 1 bricht Landesrecht Unionsrecht.“

Artikel 4 - Einführung der nachbarschaftlichen Beziehungen der Länder
Folgender Artikel 47c wird mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingeführt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf internationale Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss der Unionsrat dem Vorhaben zustimmen.“

Artikel 5 - Änderung des Gesetzgebungsverfahrens
(1) Artikel 50 Absatz 2 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Der Unionsrat kann innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.“
(2) Artikel 50 Absatz 3 und 4 der Unionsverfassung werden aufgehoben.

Artikel 6 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Die Aussprache dauert gemäß § 7 I GOUR mindestens fünf Tage.

Verfasst: Mi 3. Sep 2008, 12:06
von Fabian Montary
Wenn Sie darüberfliegen, werden Sie erkennen, das da gar nicht so viel neues steht. Bis bisherigen abgelehnten Verfassungsänderungsgesetze bilden in meinem Änderungsgesetz eine Einheit aus Kompetenzumverteilung, Vertretungsgesetzgebung und der diplomatischen Beziehungen der Länder. Ich denke, die Ausführungen dazu sind ausgetauscht.
Neu sind die in Artikel 5 beschriebenen Änderungen: Das verlängerte Einspruchsrecht für den Unionsrat von bisher 2 auf 3 Wochen soll dazu dienen, dass auch in der Länderkammer ausführlicher zu Gesetzesvorlagen diskutiert werden kann, ohne den starken Zeitdruck im Nacken zu haben, den das Unionsparlament in seinen Debatten hat. Eine Begrenzung bleibt auch weiterhin notwendig, ansonsten würden alle Gesetze zu Zustimmungsgesetzen.
Die zweite neue Änderung aus Artikel 5 ist der Wegfall der Aufhebung des Einspruchs von Unionsratsbeschlüssen. Die Realität hat gezeigt, dass Mehrheiten von zwei Dritteln im Unionsrat exorbitant schwierig zu erreichen sind. Daher würde stets ein einfacher Parlamentsbeschluss den Ratsbeschluss aufheben, was nicht Sinn und Zweck eines Einspruchs durch den Unionsrat ist. Wenn die Länder nicht zustimmen, ist jedes Gesetz gekippt, das verleiht den souveränen Unionsländern zusätzliches Gehör bei Unionsregierung und -parlament.

Verfasst: Fr 5. Sep 2008, 18:27
von Palin Waylan-Majere
Ich möchte mal die dem Entwurf zufolge entfallenden Passagen hier zitieren:
(3) Das Unionsparlament kann den Einspruch des Unionsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
(4) Hat der Unionsrat den Einspruch mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der auf ja oder nein lautenden Stimmen beschlossen, so kann das Unionsparlament den Einspruch nur mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der auf ja oder nein lautenden Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
D.h., eine Zweidrittelmehrheit ist im Unionsrat gar nicht so schwer zu erreichen, wie hier suggeriert wird.
Meiner Auffassung zufolge sollte das Unionsparlament auch weiterhin einen solchen Einspruch des Unionsrates mit der entsprechenden Mehrheit zurückweisen dürfen - diese ist nämlich im UP schwerer zu erreichen als hier im Rat, weil dort auch die Mehrheit der Mitglieder berücksichtigt werden muss. Andernfalls droht im Gesetzgebungsprozess eine dauerhafte Blockadepolitik.

Artikel 4 ist meiner Ansicht nach etwas unklar. Was meint "internationale Einrichtungen"?

Artikel 2 und 3 halte ich insoweit für zustimmungswert.

Verfasst: Fr 5. Sep 2008, 19:18
von Fabian Montary
Original von Palin Waylan-Majere
D.h., eine Zweidrittelmehrheit ist im Unionsrat gar nicht so schwer zu erreichen, wie hier suggeriert wird.
Meiner Auffassung zufolge sollte das Unionsparlament auch weiterhin einen solchen Einspruch des Unionsrates mit der entsprechenden Mehrheit zurückweisen dürfen - diese ist nämlich im UP schwerer zu erreichen als hier im Rat, weil dort auch die Mehrheit der Mitglieder berücksichtigt werden muss. Andernfalls droht im Gesetzgebungsprozess eine dauerhafte Blockadepolitik.
Dem möchte ich entschieden widersprechen. Das Unionsparlament ist, im Gegensatz zum Unionsrat in Fraktionen organisiert, es gibt dort quasi organisierte Mehrheitsverhältnisse. Wenn die Regierungsfraktionen also eine Mehrheit haben, kann sie einfach blockierte Gesetze dennoch in Kraft treten lassen, dann brauchen wir aber auch keinen Unionsrat, wenn er nur die Macht eines supsensives Vetos hat. Die Abstimmungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass Zweidrittelmehrheiten im Rat so gut wie nicht organisierbar sind. Wenn das weiterhin so bliebe, sähe ich keinen Rahmen für die Mitwirkung des Unionsrats am Gesetzgebungsprozess.
Original von Palin Waylan-Majere
Artikel 4 ist meiner Ansicht nach etwas unklar. Was meint "internationale Einrichtungen"?
Internationale Einrichtungen sind Institutionen, die die Länder zusammen mit auswärtigen Staaten und eventuell mit anderen Ländern einrichten, um bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen, sofern sie in der Gesetzgebungkompetenz der Länder liegen. Das soll heißen, dass die auswärtigen Verhältnisse der Länder nicht irgendwo im Raum schweben, sondern organisiert sind.

Verfasst: Fr 5. Sep 2008, 20:06
von Joseph A. Gladstone
Bezüglich des Widerspruchs sehe ich es übrigens ähnlich wie der Kollege Waylan-Majere. Denn: Wenn hier ein Gesetzt nicht mit 2/3 abgesegnet werden kann, dann besteht auch hier kein allzugroßer Konsens - und das ist keine gute Basis.

Verfasst: Fr 5. Sep 2008, 20:10
von Fabian Montary
Zum Inkrattreten eines einfachen Gesetzes benötigt es ebenfalls nur eine einfache Mehrheit im Unionsparlament, werte Kollegen. Was ist das, im Kontext Ihrer Aussagen, Herr Kollege Gladstone, für eine Basis? Etwa eine bessere? Das Gesetz tritt dennoch in Kraft, wenn der Unionsrat nicht dagegen stimmt.

Verfasst: Fr 5. Sep 2008, 20:14
von Joseph A. Gladstone
Wenn das Gesetz auf wackligen Füßen steht, widersprechen wir ihm dann doch aber, oder? Dann stellt sich heraus, wie fundiert der Vorschlag ist.

Verfasst: Fr 5. Sep 2008, 20:25
von Fabian Montary
Original von Joseph A. Gladstone
Wenn das Gesetz auf wackligen Füßen steht, widersprechen wir ihm dann doch aber, oder? Dann stellt sich heraus, wie fundiert der Vorschlag ist.
Wenn das die Regierungsfraktionen aber nicht juckt, dann können sie einfach überstimmen, wozu war dann der Gang in den Unionsrat nötig?

Verfasst: Mo 8. Sep 2008, 12:41
von Palin Waylan-Majere
Original von Fabian Montary

Wenn das die Regierungsfraktionen aber nicht juckt, dann können sie einfach überstimmen
Dazu ist die Mehrheit der MdUP _und_ eine 2/3 Mehrheit nötig. Wir wollen mal nicht so tun, als ob das Unionsparlament eine homogene Masse sei und nur aus Regierungsfraktionen bestünde.

Verfasst: Mo 8. Sep 2008, 15:28
von Fabian Montary
Original von Palin Waylan-Majere

Dazu ist die Mehrheit der MdUP _und_ eine 2/3 Mehrheit nötig. Wir wollen mal nicht so tun, als ob das Unionsparlament eine homogene Masse sei und nur aus Regierungsfraktionen bestünde.
Aber nur, wenn wir es mal geschafft haben, das Gesetz mit zwei Dritteln zurückzuweisen, ansonsten gilt die einfache Mehrheit.