Das Anwaltsgesetz
Verfasst: Fr 1. Aug 2008, 13:59
Als Jurastudentin an der Katistianischen Nationalakademie möchte ich es mir nicht nehmen lassen, der interessierten Öffentlichkeit heute einmal das grandiose Machwerk namens "Anwaltsgesetz" vorzustellen. Glauben Sie mir, meine Damen und Herren, dieses Gesetz müssen Sie einfach kennen, denn es ist von großer Bedeutung auch für Sie und Ihre Belange!
Dabei sei vorab klargestellt, dass ich die Idee eines gesetzlichen Schutzes für die Berufsbezeichnung des "Rechtsanwaltes" durchaus für sinnvoll erachte und begrüße. Nichts ist ärgerlicher für kompetente und qualifizierte Rechtsanwälte, als salopp gesagt solche "Witzfiguren", die zwar keinerlei juristische Kenntnisse oder Erfahrungen besitzen, sich selbst aber erst einmal den Titel eines Rechts-, Fach- oder gar "Star"anwaltes verleihen, um vor dem Unionsgericht dann ein Potpourri von ihnen in Gerichtsshows und US-astorischen (*so*US-amerikansichen *so*) Justizkrimis gesehener Verhaltens- und Argumentationsweisen darzubieten.
Eine gesetzliche Regelung der Anwaltsschaft ist also eine gute Sache, aber dieses Anwaltsgesetz ist im doppelten Sinne des Wortes irre:
Beginnen wir mit § 2 Absatz 1: "Die Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind." Solche Ausnahmen finden sich bis dato weder im Anwaltsgesetz, noch z. B. im Unionsgerichtsgesetz, oder an anderer Stelle, und da die Regierung Heidenberg mit dem Gesetz auch keinerlei Anträge eingebracht hat, solche Ausnahmeregelungen zu schaffen darf unterstellt werden, dass keine geplant sind.
Das bedeutet also, dass folgende Personen jetzt nicht mehr vor dem Unionsgericht auftreten dürfen:
Besser also, jeder Bürger wird vorsorglich mal eingetragener Rechtsanwalt, sonst schaut er bei der Verfolgung seiner Rechte u. U. in die Röhre, da niemand da sein könnte, der ihn vertreten darf. Wie wird man denn eingetragener Rechtsanwalt? Steht in § 3 Absatz 1: dort erfahren wir, dass als Rechtsanwalt nur zugelassen werden kann, wer eine staatliche "Eignungsprüfung" besteht. Weitere Zugangswege zur Anwaltschaft gibt es nicht, was im Ergebnis bedeutet: Personen mit abgeschlossenem rechtswissenschaftlichem Studium, sogar Hochschullehrer des Rechts sowie Unionsrichter a. D. und Unionsanwälte a. D. müssen diese "Eignungsprüfung" ablegen! Der ursprüngliche Entwurf sah zumindest auch ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft an einer in- oder anerkannten ausländischen Universität als Zugangsweg zu, doch auch diese Bestimmung wurde während der parlamentarischen Beratungen gestrichen.
Dann muss die "Eignungsprüfung" wohl bestimmt einem ganz besonders hohen Standard genügen, wenn z. B. selbst eine bestandene Diplom- oder Lizenziatsarbeit im Fach Rechtswissenschaft, oder sogar die Lehrtätigkeit in diesem Fach, nicht von dem Erfordernis entbindet, sich ihr zu entziehen?
Ha ha, falsch gedacht! Die "Eignungsprüfung" ist im wesentlichen eine Art "Quizveranstaltung", und besteht aus einer Reihe von Fragen zu verschiedenen Rechtsgebieten. Bekommen Bewerber also per PN z. B. die Frage zugesandt: "Wer wählt den Unionskanzler?", und suchen die Antwort dann aus der Unionsverfassung heraus? Welch eine Leistung! Oder ist wer die "Eignungsprüfung" ablegen will künftig gezwungen, Software wie ICQ, MSN-Messenger oder gar Skype anzuschaffen, damit die Fragen mit einem Zeitlimit gestellt werden können, das Nachlesen unmöglich macht? Oder soll das "Einschätzen und Erläutern" eines Sachverhaltes die Qualität herausreißen? Kandidaten einen Sachverhalt lösen zu lassen schien den Verantwortlichen wohl zu schwierig, darum lässt man es genügen, ihn einschätzen und erläutern zu lassen.
Wer prüft denn da eigentlich, will man ja logischerweise wissen? Antwort: ein Mitglied der Anwaltschaft, ein Hochschullehrer für Rechtswissenschaft, und ein Unionsrichter. Der erste Prüfer leuchtet ja noch ein, aber ein Hochschullehrer? Ein Hochschullehrer, der die "Eignungsprüfung" selbst gar nicht abgelegt haben muss, und vielleicht auch gar nicht hat? Der wenn er es nicht getan hat gar nicht Mitglied der Anwaltschaft ist, und nicht als Anwalt arbeiten darf? Und ein Unionsrichter, der weder Rechtswissenschaft studiert, noch selbst die "Eignungsprüfung" abgelegt haben muss? Der wenn er noch keine Eignungsprüfung abgelegt hat nach Ende seiner Dienstzeit diese erst mal ablegen muss, wenn er als Anwalt arbeiten will. Verstehe das, wer will.
Und mit der Unabhängigkeit der Rechtspflege ist es mittlerweile auch sonst nicht mehr weit her, thront doch der Unionsminister der Justiz höchstpersönlich, also ein Mitglied der Exekutive, am anwaltlichen Disziplinargericht. Und damit er dort nicht einsam ist, hat er noch einen Unionsrichter an seiner Seite, der u. U. niemals Anwalt war, aber trotzdem auf Grund anwaltlichen Standesrechts Recht sprechen soll. Ich bin gespannt, ob mal ein Kommentar zu dem Gesetz erscheint der erläutert, was mit Ideen wie der Unabhängigkeit der Anwaltschaft von der exekutiven Gewalt und auch anderen Organen der Rechtspflege geschehen ist.
Also zusammenfassend: werden Sie in einen Rechtsstreit verwickelt, dürfen Sie sich nun nicht mehr selbst vor Gericht vertreten oder eine Person Ihrer freien Wahl damit beauftragen, das zu tun, sondern müssen hoffen, dass gerade jemand verfügbar ist, der ein paar Quizfragen richtig beantworten konnte die ihm von drei Leuten gestellt wurden, von denen u. U. zwei diese Frage selbst nie beantwortet haben/beantworten mussten. Und wenn er keine anwaltlichen Manieren hat, bekommt er Schimpfe wiederum von Leuten, die mit gewisser Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit selbst keine Rechtsanwälte sind. Ist das nicht toll?
Tschüss, bis zum nächsten Mal - Ihre Tennessee J. Rockefeller
Dabei sei vorab klargestellt, dass ich die Idee eines gesetzlichen Schutzes für die Berufsbezeichnung des "Rechtsanwaltes" durchaus für sinnvoll erachte und begrüße. Nichts ist ärgerlicher für kompetente und qualifizierte Rechtsanwälte, als salopp gesagt solche "Witzfiguren", die zwar keinerlei juristische Kenntnisse oder Erfahrungen besitzen, sich selbst aber erst einmal den Titel eines Rechts-, Fach- oder gar "Star"anwaltes verleihen, um vor dem Unionsgericht dann ein Potpourri von ihnen in Gerichtsshows und US-astorischen (*so*US-amerikansichen *so*) Justizkrimis gesehener Verhaltens- und Argumentationsweisen darzubieten.
Eine gesetzliche Regelung der Anwaltsschaft ist also eine gute Sache, aber dieses Anwaltsgesetz ist im doppelten Sinne des Wortes irre:
Beginnen wir mit § 2 Absatz 1: "Die Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind." Solche Ausnahmen finden sich bis dato weder im Anwaltsgesetz, noch z. B. im Unionsgerichtsgesetz, oder an anderer Stelle, und da die Regierung Heidenberg mit dem Gesetz auch keinerlei Anträge eingebracht hat, solche Ausnahmeregelungen zu schaffen darf unterstellt werden, dass keine geplant sind.
Das bedeutet also, dass folgende Personen jetzt nicht mehr vor dem Unionsgericht auftreten dürfen:
- ausländische Rechtsanwälte oder sonstige Rechtsbeistände (auf die wir in der Vergangenheit bereits so manches mal angewiesen waren!);
- inländische Rechtsbeistände, welche nicht den Titel eines "Rechtsanwaltes" führen;
- gesetzliche Vertreter juristischer Personen, also z. B. ein Mitglied der Unions- oder einer Landesregierung für diese, sofern dieses nicht zufällig Mitglied der Anwaltschaft ist - ganz recht, Herr Ministerpräsident Grimm kann den Freistaat Freistein eigentlich gar nicht mehr vor dem Obersten Unionsgericht vertreten, wie er es gerade in einem Normenkontrollverfahren gegen eben dieses Gesetz tut!
- die Partei selbst - wenn die Vertretung vor dem Unionsgericht eingetragenen Anwälten vorbehalten ist folgt daraus, dass man sich ja auch nicht mehr selbst vertreten kann.
Besser also, jeder Bürger wird vorsorglich mal eingetragener Rechtsanwalt, sonst schaut er bei der Verfolgung seiner Rechte u. U. in die Röhre, da niemand da sein könnte, der ihn vertreten darf. Wie wird man denn eingetragener Rechtsanwalt? Steht in § 3 Absatz 1: dort erfahren wir, dass als Rechtsanwalt nur zugelassen werden kann, wer eine staatliche "Eignungsprüfung" besteht. Weitere Zugangswege zur Anwaltschaft gibt es nicht, was im Ergebnis bedeutet: Personen mit abgeschlossenem rechtswissenschaftlichem Studium, sogar Hochschullehrer des Rechts sowie Unionsrichter a. D. und Unionsanwälte a. D. müssen diese "Eignungsprüfung" ablegen! Der ursprüngliche Entwurf sah zumindest auch ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft an einer in- oder anerkannten ausländischen Universität als Zugangsweg zu, doch auch diese Bestimmung wurde während der parlamentarischen Beratungen gestrichen.
Dann muss die "Eignungsprüfung" wohl bestimmt einem ganz besonders hohen Standard genügen, wenn z. B. selbst eine bestandene Diplom- oder Lizenziatsarbeit im Fach Rechtswissenschaft, oder sogar die Lehrtätigkeit in diesem Fach, nicht von dem Erfordernis entbindet, sich ihr zu entziehen?
Ha ha, falsch gedacht! Die "Eignungsprüfung" ist im wesentlichen eine Art "Quizveranstaltung", und besteht aus einer Reihe von Fragen zu verschiedenen Rechtsgebieten. Bekommen Bewerber also per PN z. B. die Frage zugesandt: "Wer wählt den Unionskanzler?", und suchen die Antwort dann aus der Unionsverfassung heraus? Welch eine Leistung! Oder ist wer die "Eignungsprüfung" ablegen will künftig gezwungen, Software wie ICQ, MSN-Messenger oder gar Skype anzuschaffen, damit die Fragen mit einem Zeitlimit gestellt werden können, das Nachlesen unmöglich macht? Oder soll das "Einschätzen und Erläutern" eines Sachverhaltes die Qualität herausreißen? Kandidaten einen Sachverhalt lösen zu lassen schien den Verantwortlichen wohl zu schwierig, darum lässt man es genügen, ihn einschätzen und erläutern zu lassen.
Wer prüft denn da eigentlich, will man ja logischerweise wissen? Antwort: ein Mitglied der Anwaltschaft, ein Hochschullehrer für Rechtswissenschaft, und ein Unionsrichter. Der erste Prüfer leuchtet ja noch ein, aber ein Hochschullehrer? Ein Hochschullehrer, der die "Eignungsprüfung" selbst gar nicht abgelegt haben muss, und vielleicht auch gar nicht hat? Der wenn er es nicht getan hat gar nicht Mitglied der Anwaltschaft ist, und nicht als Anwalt arbeiten darf? Und ein Unionsrichter, der weder Rechtswissenschaft studiert, noch selbst die "Eignungsprüfung" abgelegt haben muss? Der wenn er noch keine Eignungsprüfung abgelegt hat nach Ende seiner Dienstzeit diese erst mal ablegen muss, wenn er als Anwalt arbeiten will. Verstehe das, wer will.
Und mit der Unabhängigkeit der Rechtspflege ist es mittlerweile auch sonst nicht mehr weit her, thront doch der Unionsminister der Justiz höchstpersönlich, also ein Mitglied der Exekutive, am anwaltlichen Disziplinargericht. Und damit er dort nicht einsam ist, hat er noch einen Unionsrichter an seiner Seite, der u. U. niemals Anwalt war, aber trotzdem auf Grund anwaltlichen Standesrechts Recht sprechen soll. Ich bin gespannt, ob mal ein Kommentar zu dem Gesetz erscheint der erläutert, was mit Ideen wie der Unabhängigkeit der Anwaltschaft von der exekutiven Gewalt und auch anderen Organen der Rechtspflege geschehen ist.
Also zusammenfassend: werden Sie in einen Rechtsstreit verwickelt, dürfen Sie sich nun nicht mehr selbst vor Gericht vertreten oder eine Person Ihrer freien Wahl damit beauftragen, das zu tun, sondern müssen hoffen, dass gerade jemand verfügbar ist, der ein paar Quizfragen richtig beantworten konnte die ihm von drei Leuten gestellt wurden, von denen u. U. zwei diese Frage selbst nie beantwortet haben/beantworten mussten. Und wenn er keine anwaltlichen Manieren hat, bekommt er Schimpfe wiederum von Leuten, die mit gewisser Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit selbst keine Rechtsanwälte sind. Ist das nicht toll?
Tschüss, bis zum nächsten Mal - Ihre Tennessee J. Rockefeller