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Antrag: Polizeigesetz des Freistaates Freistein

Verfasst: Sa 26. Jul 2008, 14:00
von Helmut Hennrich
Herr Ministerpräsident, meine Damen und Herren Abgeordnete, da das derzeit geltende Polizeigesetz verschütt gegangen ist, stelle ich gemäß § 6 Absatz Geschäftsordung des Freisteinischen Landtags hiermit folgenden Gesetzentwurf zur Diskussion und Abstimmung.

*so* Beründung folgt heute Abend. *so*
Polizeigesetz des Freistaates Freistein

§ 1 Grundsätzliches
(1) Der Freistaat Freistein richtet im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums eine Polizeibehörde ein.
(2) Polizei im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Freistein.

§ 2 Aufgaben der Polizei
(1) Zu den Aufgaben der Polizei gehören:
01. die Abwehr der allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
02. der Schutz privater Rechte, sofern gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde und
03. die Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen werden.
(2) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten des Freistaates Freistein, der Union oder eines anderen Unionslandes Vollzugs- oder Amtshilfe.

§ 3 Verhältnismäßigkeit
(1) Die Polizei ist verpflichtet, von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige anzuwenden, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(4) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen im Rahmen von § 3 Absatz 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 4 Ausweichpflicht
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

§ 5 Verantwortlichkeit von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, oder ist für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
(4) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 6 Allgemeine Befugnisse
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 5 Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig abwehren kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(3) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Polizei besonders regelt.
(4) Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 3 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
1. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
2. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
3. Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
(5)Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Ordnungswidrigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Verfassungsfeindlich im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder auf verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.

§ 7 Auskunftspflicht
(1) Jedermann hat auf Befragen durch die Polizei die Pflicht, Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Zu weiteren Auskünften gegenüber der Polizei ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
cc) sich Straftäter verbergen, oder
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten zu verhindern,
5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
6. zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2).
(3) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
(4) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 8 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. eine nach § 7 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1.die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
2. die Abnahme biometrischer Merkmale und der DNA,
3. die Aufnahme von Lichtbildern,
4. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
5. Messungen.

§ 9 Vorladung
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nr. 2.

§ 10 Platzverweis
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

§ 11 Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder
2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
a) sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder
b) bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder
c) sie bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;
oder
3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 10 durchzusetzen.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 12 Richterliche Entscheidung
(1) Wird eine Person auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 3 oder § 11 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.
(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person, bei Minderjährigkeit auch ihr gesetzlicher Vertreter, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, daß die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Der Antrag kann bei dem nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Amtsgericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

§ 13 Behandlung festgesetzter Personen
(1) Wird eine Person festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben; sie ist über die ihr zustehenden Rechtsmittel zu belehren. Zu der Belehrung gehört der Hinweis, dass eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Personensorge oder der Aufenthaltsbestimmung bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich der Betreuer oder derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen müssen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

§ 14 Dauer des Freiheitsentzugs
Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.

§ 15 Durchsuchung von Personen und Sachen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
3. sie sich an einem der in Art. 7 Absatz 2 Nummern. 2 oder 5 genannten Ort aufhält oder
4. sie sich in einem Objekt im Sinn des § 7 Abs. 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Die Polizei kann außer eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 21 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4. sie sich an einem der in § 7 Absatz 2 Nummern 2 oder 5 genannten Ort befindet oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,
6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 7 Absatz 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(5) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 16 Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 9 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 11 in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 18 Nummer 1 sichergestellt werden darf, oder
3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
(2) Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(3) Während der Nachtzeit ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert zulässig.
(4) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1.aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder
c) sich Straftäter verbergen, oder
2. sie der Prostitution dienen.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 17 Verfahren bei Wohnungsdurchsuchungen
(1) Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

§ 18 Sicherstellung und Verwahrung
(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen und in Verwahrung nehmen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache verwenden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

§ 19 Verwertung sichergestellter Sachen
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
1. im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
§ 19 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(5) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(6) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(7) Für die Sicherstellung, Verwertung und für Maßnahmen nach werden Kosten erhoben. Die Kosten und die Benutzungsgebühren für die Verwahrung haben die nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen zu tragen. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der geschuldeten Beträge abhängig gemacht werden; ist eine Sache verwertet worden, so können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt werden. Das weitere regelt eine Kostenverordnung.

§ 20 Befugnisse bei Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen
(1) Soweit zur Erfüllung der grenzpolizeilichen Aufgaben nicht die Unionsbehörden zuständig sind, kann die Polizei
1. Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren,
2. verlangen, dass Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder Wassergräben überbrücken,
3. auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.
(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen einschließlich der Verkehrsverwaltungen sind verpflichtet,
1. den mit der polizeilichen Kontrolle ihres grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2. sie bei dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern,
3. den für die polizeiliche Kontrolle ihres grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Dienststellen Fahr- und Flugpläne rechtzeitig mitzuteilen,
4. den in Nummer 3 genannten Dienststellen und den mit der Sicherung von Verkehrsanlagen betrauten Beamten die erforderlichen Diensträume und Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei zur Verfügung zu stellen. Die Unternehmen und Verkehrsverwaltungen können verlangen, dass ihnen ihre Selbstkosten vergütet werden, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für polizeieigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet.

§ 21 Amts- und Vollzugshilfe
(1) Die Polizei leistet anderen Behörden des Freistaates Freistein, der Union und anderer Unionsländer auf Ersuchen Amts- und Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Soweit Dienstkräfte der Justizverwaltung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, führt die Polizei Personen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vor und unterstützt die Gerichtsvorsitzenden bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

§ 22 Verfahren bei Amts- und Vollzugshilfe
(1) Amts- und Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Vollzugshilfeersuchen sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug des Ersuchens ausreicht. Weisungen der Sicherheitsbehörden gehen dem Ersuchen anderer Verwaltungsbehörden vor.
(4) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 23 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend.

§ 24 Verwaltungszwang
(1) Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den Art. 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

§ 25 Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
1. Zwangsgeld,
2. unmittelbarer Zwang .
(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
(3) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünftausend Bramer schriftlich festgesetzt.
(4) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(5) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Gericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(6) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Weitere regelt eine Kostenverordnung.
(7) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 60 ff.
( 8 ) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(9) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Weitere regelt eine Kostenverordnung.
(10) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.

§ 26 Schadensersatzansprüche und Rechtsweg
(1) Erleidet jemand, gegen den Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen worden sind, einen Schaden in unverhältnismäßiger Höhe, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung zu leisten, soweit der Schaden durch die polizeiliche Maßnahme entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Über die Entschädigungsansprüche entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

§ 27 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisher gültige Polizeigesetz außer Kraft.

Verfasst: Sa 26. Jul 2008, 17:46
von Beatrice Maier
findet in ihren Unterlagen ein Exemplar des eigentlichen Polizeigesetzes von Freistein und schickt es den zuständigen Landesstellen
Polizeigesetz

§1 Allgemeines
(1) Der Freistaat Freistein richten unter dem Namen "Landespolizei des Freistaates Freistein" (im folgenden Landespolizei genannt) eine Polizeibehörde ein.
(2) Diese Behörde ist dem Innenministerium direkt unterstellt.
(3) Die Landespolizei gliedert sich in die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Küstenwache und das Sondereinsatzkommando.
(4) Für die Zusammenarbeit mit der Unionsbehörde für polizeiliche Arbeit bildet die Landespolizei eine Sonderabteilung. Diese dient vor allem zum Schutz vor terroristischen Angriffen.

§2 Aufgaben
(1) Die Polizei ist zuständig für
a. die Ermittlung über die Umstände, Motive und Täter von Verbrechen
b. das Beenden von Geiselnahmen,
c. Sondereinsätze im Rahmen der Gesetze,
d. das Eindämmen und Verhinderungen von Unruhen,
e. den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
f. das Bearbeiten von Anzeigen aus der Bevölkerung,
g. die Regelung des Verkehrs,
h. den Personenschutz,
i. die Prävention von Verbrechen,
j. die Aufklärung der Bevölkerung.
Die Aufteilung der Aufgaben auf die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei und das Sondereinsatzkommando legt die Landespolizei selbständig fest.
(2) Die Küstenwache
a. sichert die Küsten des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land,
b. übernimmt Einsätze bei Seenot von Schiffen zur Unterstützung der Seenotrettungskräfte.

§3 Kompetenzen
(1) Die Landespolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben dazu berechtigt, Waffengewalt einzusetzen, wenn eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes nicht gegeben ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der erzielte Nutzen nicht in einer vernünftigen Relation zum Aufwand steht.
(3) In jedem Fall ist der geringstmögliche körperliche und Sachschaden anzustreben. Das Leben darf nur im Falle der Bedrohung eines Opfers gefärdet werden.

§4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.

Verfasst: Sa 26. Jul 2008, 18:58
von Stanislav Goldmann
"In der Kürze liegt die Würze" dürfte nicht das Schlagwort der Variante 1 werden ... :rolleyes:

Verfasst: Sa 26. Jul 2008, 20:22
von Helmut Hennrich
Original von Stanislav Goldmann
"In der Kürze liegt die Würze" dürfte nicht das Schlagwort der Variante 1 werden ... :rolleyes:
Dafür das Schlagwort "Rechtsstaatlichkeit".

Verfasst: So 27. Jul 2008, 09:43
von Helmut Hennrich
Original von Helmut Hennrich

Dafür das Schlagwort "Rechtsstaatlichkeit".
Im übrigen, Herr Goldmann, sind Sie eingeladen sich auch inhaltlich zu äußern. Wenn Ihnen der Gesetzentwurf zu lang erscheint, dann sagen Sie doch, auf welche Komponenten man nach Ihrer Ansicht nach verzichten nach. Wenn Sie es gut begründen können, bin ich gerne bereit, den Entwurf dahingehend zu ändern.

Verfasst: So 27. Jul 2008, 12:25
von Stanislav Goldmann
Lassen Sie es uns andersherum machen: legen Sie doch kurz da, was Ihnen an der alten Variante missfällt, die Frau Maier dankenswerterweise aus den Akten gesucht hat. Ihre "Monstervorlage" zu kürzen wäre ein hartes Stück Arbeit. Die alte Variante besticht wenigstens durch Prägnanz.

Verfasst: Mi 30. Jul 2008, 14:50
von Helmut Hennrich
Original von Stanislav Goldmann
Lassen Sie es uns andersherum machen: legen Sie doch kurz da, was Ihnen an der alten Variante missfällt, die Frau Maier dankenswerterweise aus den Akten gesucht hat. Ihre "Monstervorlage" zu kürzen wäre ein hartes Stück Arbeit. Die alte Variante besticht wenigstens durch Prägnanz.
Das will ich Ihnen gerne erläutern. Herr Goldmann:

In der Kürze des geltenden Polizeigesetzes liegen mehrere Hemmschuhe: erstens werden die Ermittlungskomeptenzen der Polizei nicht klar benannt: wann und unter welchen Umständen dürfen Hausdurchsuchungen oder Verhaftungen durchgeführt und Amtshilfe geleistet werden; zweitens ist nach dem geltenden Recht niemand gegenüber der Polizei Auskunftspflichtig; drittens ist im Gesetzentwurf geregelt, gegen wen sich die polizeilichen Maßnahmen richten bei der Gefahrenabwehr; viertens besagt zwar § 3 des geltenden Polizeigesetzes, dass die Polizei Waffengewalt einsetzen, dies ist aber auch die einzige Kompetenz, die ihr durch das geltende Gesetz zugestanden wird. Wie aber sieht es aus mit der Anwendung erkennungsdienstlicher Methoden, mit der Möglichkeit der Vorladung, mit der Kompetenz, die Personalien einer Person aufzunehmen, des Instruments des Platzverweises, der Möglichkeit der Gewahrsamnehmung, der Möglichkeit der Durchsuchung von Personen, Sachen oder Wohnungen, der Kompetenz der Grenzkontrolle oder die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Zwangsmittel einzusetzen?
Alle diese Lücken werden vom vorgelegten Gesetzentwurf gestopft; zugleich verhindern gesetzliche Schrankenbestimmungen, dass die Polizei ber der Ausübung dieser Kompetenzen über die Stränge schlägt.

Kurz gesagt: Ja, Herr Goldmann, der vorliegende Gesetzentwurf ist wesentlich länger als das derzeit geltende Polizeigesetz, dies ist aber mehr als gerechtfertigt, denn durch diesen Entwurf werden Rechtsunsicherheiten endlich beseitigt und der Bürger kann sich jederzeit über seine Rechte informieren.

Verfasst: Mi 30. Jul 2008, 16:58
von Beatrice Maier
Wenn Ihnen etwas am bestehenden Polizeigesetz fehlt, dann machen Sie einen Änderungsvorschlag und gut ist. Aber einfach so ein bürokratisches Monstrum einschmuggeln wollen, das ist kein Stil.

Was ist nur aus diesem Land geworden?

Verfasst: Mi 30. Jul 2008, 20:23
von Kreittmayr
Original von Beatrice Maier

Was ist nur aus diesem Land geworden?
Provinz, meine Teuerste, Provinz.

Verfasst: Mi 30. Jul 2008, 22:04
von Konrad Grimm
Herr Hennrich, vielen Dank für Ihren Entwurf, aber ich denke nicht, dass unser Land so ein Gesetzesmonster braucht.