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Liebe Kollegen,
hiermit stelle ich folgenden Antrag zur Abstimmung:

U N I O N S G E S E T Z
Über die Besoldung der im öffentlichen Dienst der Union stehenden Personen
(Unionsbesoldungsgesetz UbG)

§ 1. Präambel

Dieses Gesetz hebt das Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG) in seiner aktuellen Fassung auf und ersetzt es. Es regelt die Vergütung aller direkt im Dienst der Demokratischen Union tätigen Personen und verpflichtet die Union zur ordnungsgemäßen Abwicklung der nachstehenden Ausgaben.

§ 2. Auszahlung der Gehälter

(1) Die Vergütungen werden spätestens zum 15. eines Kalendermonats an den Berechtigten überwiesen. Die Überweisung erfolgt auf ein Konto im Inland. Der Unionsminister der Finanzen ist grundsätzlich verpflichtet das Gehalt in Bramer auszuzahlen.
Für die Vergütung ist der für Finanzen zuständige Unionsminister verantwortlich
(2) Die Höhe der Gehälter richtet sich nach folgender Tabelle:

Besoldungsgruppe A1: Unionspräsident 4.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A2: Unionskanzler 3.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe A3: Unionsminister 3.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A4: Unionsrichter 2.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A5: Mitglieder des Unionsparlaments 1.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe B1: Leiter einer Unionsbehörde höchstens 1.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe B2: Mitarbeiter eines/r Unionsorgans / Unionsbehörde höchstens 1.200,00 Bramer
Besoldungsgruppe B3: Mitglieder des diplomatischen Dienstes höchstens 1.200,00 Bramer
Besoldungsgruppe C: Mitglieder des militärischen Dienstes per Verordnung

(3) Die Präsidenten des Unionsrats und des Unionsparlaments erhalten zusätzlich zu ihren Vergütungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 Bramer, deren Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 550,00 Bramer.
(4) Die Mitglieder des militärischen Dienstes werden abhängig vom Dienstgrad entlohnt. Der für Verteidigung zuständige Unionsminister schlägt dem Unionsminister der Finanzen die Höhe der Gehälter vor, die per Verordnung durch den Finanzminister festgelegt werden.

§ 3. Arbeitsverträge

(1) Der Unionsminister der Finanzen schließt mit den einzustellenden Leitern einer Unionsbehörde, sowie Mitarbeitern einer Unionsbehörde und Mitgliedern des diplomatischen Dienstes einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab.
(2) Das Gehalt der anzustellenden Person richtet sich maßgeblich nach der Qualifikation und nach dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand. Der Arbeitsvertrag kann eine Regelungen zur Gehaltserhöhung, etwa nach Stafflung, Aktivität oder Erfolg, beinhalten.
(3) Diese Regelung findet gleichermaßen Anwendung auf Staatssekretäre in einem Ministerium, deren Gehalt höchstens dem Gehalt der Besoldungsgruppe A4 entsprechen darf.

§ 4. Prämien für besondere Leistungen

Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt Personen der Besoldungsgruppen B-C für herausragenden besondere Leistungen durch Rechtsverordnung eine Leistungsprämie (Einmalzahlung) zu gewähren.

§ 5. Verlust der Dienstbezüge

(1) Bleibt eine Person, gleich welcher Besoldungsgruppe, seinem Amt oder seinem Dienst unentschuldigt fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge.
(2) Der Verlust der Bezüge ist durch den Unionsminister der Finanzen festzustellen.

§ 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

(1) Hat eine Person, gleich welcher Besoldungsgruppe, mehrere Ämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Das andere Amt wird zu 50 vom Hundert vergütet.
(2) Diese Regelung gilt nicht für die Aufwandsentschädigung des Unionsparlaments-, und Unionsratspräsidenten.

§ 7. Liste empfangsberechtigter Personen

Jedes Unionsorgan und jede Behörde ist verpflichtet dem Unionsminister der Finanzen bei Amtsantritt einer nach § 2 Abs. 2, 3 empfangsberechtigten Person Mitteilung über Name und Bankverbindung zu machen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 8. Besoldungsnachzahlungen

(1) Zahlungen, die aus technischen oder anderen Gründen, durch das Unionsministerium der Finanzen nicht vorgenommen worden sind und zu denen der Fiskus verpflichtet ist, werden sobald die Ursache der Nichtleistung behoben ist auf Antrag des Empfangsberechtigten geleistet.
(2) Der Antrag ist spätestens zum 30. des Monats der Fälligkeit im dafür vorgesehenen Thread der Unionsregierung zu stellen.
(3) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird.
(4) Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2008 werden nur nach Antrag beim zuständigen Unionsminister der Finanzen geleistet. Die Frist zur Antragstellung für die Besoldungsnachzahlung des oben genannten Zeitraums erlischt am 01. August 2008. Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Ministerium nicht geltend gemacht worden sind, erlischen.

§ 9. Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt mit Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

Stimmt ihr diesem Vorschlag zu?

Bitte stimmt mit "Ja" oder "Nein". Aktive Stimmenthaltung ist zulässig. Die Abstimmung währt 4 Tage, oder bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Nein.
 

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Beitrag von Juno-Phyllis Mason »

Nein
 

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Mit freundlichen Grüßen
Juno-Phyllis Mason
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SRM
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Beitrag von SRM »

Nein
 

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Beitrag von Charles Dowan »

Nein
 

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Mit freundlichen Grüssen
Charles Dowan
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Beitrag von Denise M. Connor »

Ja
 

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Beitrag von William Butcher »

Nein
 

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Beitrag von Helmut Hennrich »

Ja.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich beende die Abstimmung. Es wurden sieben gültige Stimmen abgegeben, zwei davon entfielen auf "Ja", sowie fünf auf "Nein" eine Mehrheit wurde somit nicht erreicht und der Antrag folglich abgelehnt.
 

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