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[Aussprache]Änderungsgesetz zum Unionsbankgesetz

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 14:16
von SRM
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Ich habe folgenden Antrag eingebracht:
Änderungsgesetz zum Unionsbankgesetz

§ 1 Grundlagen

(1) Die Unionsbank ist die Zentral- und Notenbank der Demokratischen Union.
(2) Sie hat ihren Sitz in Manuri.
(3) Die Unionsbank ist ausschließlicher Besitz der Demokratischen Union.
(4) Die Zahlungseinheit der Demokratischen Union ist der Bramer zu 100 Allies.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Unionsbank sind zuzüglich der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben:

a) Die Festlegung der Geldmenge, verbunden mit der Ausgabe von Banknoten und Münzen;
b) Die Verwaltung der bankeigenen Währungsreserven;
c) Die Verwaltung des bankeigenen Konten- und Kreditwesens;
d) Die Verwaltung der Einlagen von Kapitalgesellschaften;
e) Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems;
f) Die Bereitstellung von Konten für die Union, die Unionsländer und staatliche Institutionen;
g) Die Bereitstellung von zinslosen Konten für Bürger, Unternehmen und Vereine und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, sofern dies nicht durch Privatbanken geschehen kann.

§ 3 Der Präsident der Unionsbank

(1) Der Unionsbankpräsident leitet die Bank und vertritt diese nach außen. Er ist für die Aktivitäten und Erfüllung der festgelegten Aufgaben der Unionsbank verantwortlich.
(2) Der Unionsbankpräsident vertritt die Demokratische Union im WiSim-Rat. Bei Verhinderung oder auf Wunsch des Unionsbankpräsidenten wird die Vertretung durch die Unionsregierung ausgeübt.

§ 4 Wahl und Abberufung des Präsidenten der Unionsbank

(1) Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von vier Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.
(2) Wählbar ist, wer die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Union besitzt.
(3) Eine vorzeitige Abberufung des gewählten Unionsbankspräsidenten ist möglich, wenn
1. der Unionsbankspräsident nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde,
2. der Unionsbankpräsident grob fahrlässig handelt oder
3. der Unionsbankpräsident offenkundig inaktiv ist oder sein Amt inaktiv ausführt.
(4) Grob fahrlässiges Handeln stellt das Unionsgericht auf Antrag des Unionsparlaments oder der Unionsregierung fest.
(5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist das Unionsparlament auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, den Unionsbankpräsidenten mit einfacher Mehrheit abzuwählen.

§ 5 Der Beirat der Unionsbank





(1) Der Unionsbankbeirat besteht aus mindestens zwei, jedoch höchstens vier Personen.
(2) Der Unionsbankbeirat unterstützt den Unionsbankpräsidenten bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Unionsbankpräsident ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2 a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Der Unionsbankbeirat ist berechtigt, sein Veto einzulegen, sowie konzeptionelle Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Die Wahl des Unionsbankbeirates erfolgt analog zu § 4.

§ 6 Verhältnis zwischen Unionsbank und Unionsregierung sowie Unionsparlament

(1) Die Unionsbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Unionsregierung oder des Unionsparlamentes unabhängig.
(2) Die Unionsbank hat die Unionsregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Die Unionsregierung muss den Präsidenten der Unionsbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer und finanzpolitischer Bedeutung hinzuziehen.

§ 7 Kreditrecht

(1) Die Unionsbank hat das Recht, Kredite an andere Kreditinstitute, die Union sowie die Unionsländer nach eigenem Ermessen zu vergeben und hierbei Zinsen zu verlangen.
(2) Die Vergabe an Privatkunden oder Unternehmen ist zulässig, soweit keine Möglichkeiten bestehen Kredite bei anderen Kreditinstituten zu erhalten. Vorschriften über die Kreditvergabe bleiben davon unberührt.
(3) Für die Vergabe von Krediten kann die Unionsbank angemessene Sicherheiten verlangen.

§ 8 Öffentliche Benachrichtigungen

(1) Der Unionsbankpräsident leitet nach jeder Amtsperiode einen schriftlichen Geschäftsbericht an das Unionsparlament weiter.
(2) Die Geldmenge der Unionsbank ist mit Beginn eines jeden Quartals öffentlich festzustellen.

§ 9 Auskünfte

(1) Die Unionsbank ist nicht verpflichtet, staatlichen Behörden Auskunft über Konten zu geben.
(2) Einzelauskünfte sind nicht gestattet.

§ 10 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Unionsbankgesetz.

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 14:20
von SRM
Zur Begründung:

- Grundsätzlich habe ich den Landesnamen entsprechend den aktuellen Gegebenheiten angepasst und das böse R-Wort gestrichen.

- Wichtiger jedoch ist die Neuerung des Unionsbank-Beirates:

Dieser wird als Gremium neben dem Unionsbankpräsidenten geschaffen und ist bei Aktivitäten der Unionsbank auf den Gebieten Festlegung der Geldmenge, Verwaltung der bankeigenen Währungsreserven, sowie Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems, zu konsultieren. Auf diesen Gebieten ist die Zustimmung des Beirates obligatorisch. Dies hat zwei Vorteile: Zum einen werden Kompetenzen gebündelt, zum anderen werden aber unüberlegte Vorstösse, wie die Einziehung von Landesgeldern und dem nachfolgenden Prozess, verhindert, in dem vorab alle Facetten bedacht werden.

Ich hoffe auf Ihre Zustimmung.

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 16:27
von Denise M. Connor
Geht es nicht darum, die Bürokratie abzubauen anstatt neue zu schaffen? Ich halte von einem Beirat nichts.

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 16:30
von SRM
Original von Denise M. Heidenberg
Geht es nicht darum, die Bürokratie abzubauen anstatt neue zu schaffen? Ich halte von einem Beirat nichts.
Es geht nicht um Bürokratieschaffung, sondern um eine nachhaltige Sicherung der Geldwertstabilität und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Union. Auf welch fragilen Füssen diese steht, hat der Unionsbankpräsident vSzP mit seinem sturen Alleingang bewiesen, der anstatt Stabilität zu bringen, das Gesamtsystem destabilisiert und jeglicher Planbarkeit beraubt hat.

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 17:00
von Fabian Montary
Dieser Antrag findet in seiner Gänze nicht meine Zustimmung. Ich möchte einfügen, dass bis zu zwei Mitglieder vom Unionsparlament und bis zu zwei Mitglieder durch den Unionsrat bestimmt werden.

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 17:03
von Sean William Connor
Ich schließe mich der Meinung der Unionskanzlerin an.

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 17:17
von Fabian Montary
Original von Sean William Connor
Ich schließe mich der Meinung der Unionskanzlerin an.
Das brauchen Sie nicht immer sagen...

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 17:25
von Sean William Connor
Original von Fabian Montary

Das brauchen Sie nicht immer sagen...
Wenn Sie sinnbefreite Phrasen klopfen dürfen, darf ich auch sagen, dass ich das Gesetz für unnötig halte.

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 17:28
von Fabian Montary
Original von Sean William Connor

Wenn Sie sinnbefreite Phrasen klopfen dürfen, darf ich auch sagen, dass ich das Gesetz für unnötig halte.
Und wenn Ihnen ein anderer ein Auge aussticht, dann stechen Sie ihm auch eins aus? Für was sind Sie nochmal Minister?

Na gut, dann mal back to topic.

Verfasst: Mi 2. Jul 2008, 18:01
von SRM
Original von Fabian Montary
Dieser Antrag findet in seiner Gänze nicht meine Zustimmung. Ich möchte einfügen, dass bis zu zwei Mitglieder vom Unionsparlament und bis zu zwei Mitglieder durch den Unionsrat bestimmt werden.
Sie sind gern eingeladen, einen Alternativvorschlag zu formulieren. :)