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[Aussprache] 2008/30 Anwaltsgesetz der Demokratischen Union

Verfasst: Di 24. Jun 2008, 18:02
von Fabian Montary
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Das Unionsparlament hat folgendes Gesetz beschlossen:

Anwaltsgesetz der Demokratischen Union

I.Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Anwalt tragen und rechtsberatend tätig sind.

§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt oder Rechtsanwalt sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.

§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die die Erteilung des Anwaltspatentes und somit die Zulassung zum Anwaltsregister begehrt, muß die staatliche Eignungsprüfung (Staatsexamen) bestanden haben.
(2) Die Erteilung von Anwaltspatenten und damit verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz auf Nachweis des bestandenen Staatsexamens vorgenommen.

II.Anwaltschaft der Demokratischen Union

§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft Zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine Vergütungsordnung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.

§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.

§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.

III.Staatliche Eignungsprüfung für Juristen

§ 7. Prüfungsausschuß
Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. einem Unionsrichter, zu bestimmen von den Unionsrichtern;
2. einem Mitglied der Anwaltschaft, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz;
3. einem Professor der Rechte, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz.
Die Mitgliedschaft einer Person im Prüfungsausschuß endet mit der Berufung eines neuen Mitgliedes auf die selbe Position.

§ 8. Prüfung

(1) Der Erwerb des Anwaltspatentes ist nur möglich nach erfolgreicher Teilnahme an der staatlichen Eignungsprüfung für Juristen (Staatsexamen).
(2) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, welcher auch die Prüfungsfragen festlegt. Geprüft werden fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner ein Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß mehrheitlich.
(4) Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.

§ 9. Prüfungsgebühr

(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.

IV.Schlussbestimmungen

§ 10. Regelung für bereits Tätige Anwälte
Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.

§ 11. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

Der Unionsrat hat die Möglichkeit, dieses Gesetz bis zum 8. Juli 2008 zurückzuweisen. Die Aussprache ist eröffnet und dauert mindestens fünf Tage.

Verfasst: Di 24. Jun 2008, 18:10
von Konrad Grimm
Ich habe gegen das Gesetz Bedenken. Es scheint mir nicht so, dass durch die geschaffenen Regelungen wirklich eine Qualitätssicherung in der Rechtsberatung erreicht werden kann, dafür wird aber eine Menge neue Regularien und Bürokratie geschaffen.

Sinnlose Bürokratie hilft niemandem.

Nach meiner Auffassung stehen Aufwand und Nutzen bei diesem Gesetzesvorhaben in keiner sinnvollen Relation.

Verfasst: Do 26. Jun 2008, 00:36
von Joeli Veitayaki
ich werde hierzu zunächst einen befreundeten Rechtsanwalt konsultieren

Verfasst: Do 26. Jun 2008, 12:02
von Fabian Montary
Ich schließe mich Herrn Grimm an.

Verfasst: Di 1. Jul 2008, 22:18
von Fabian Montary
Ich schließe hiermit die Debatte. In Kürze startet die Abstimmung.