[Aussprache] Gesetz über den National Park Muxt-Ison Ebene
Verfasst: Di 17. Jun 2008, 19:03
Die Prima Ministra Natalie von Matahari hat den folgenden Gesetzesentwurf eingereicht. Sie hat dem Antrag die folgende Anlage beigefügt:

Die Antragstellerin hat das Wort, danach ist die Aussprache eröffnet.

Die Antragstellerin hat das Wort, danach ist die Aussprache eröffnet.
Gesetz über den National Park Muxt-Ison Ebene
§1
(1)
Das in der anliegenden Karte rot und grün eingezeichnete Gebiet wird zum Nationalpark Muxt-Ison Ebene erklärt.
§2 Schutzzweck
(1)
Schutzzweck ist die Muxt-Ison Ebene, es soll in seiner Ganzheit und seiner natürlichen Dynamik, um seiner selbst willen und als Lebensstätte der auf diesem einmaligen Lebensraum angewiesenen Arten. Zudem ist die besondere Flora und Fauna dieser Ebene einzig artig und von besonderer Bedeutung für die Wissenschaft.
(2)
Insbesondere sind die Flussläufe und Landschaften in ihrer jetzigen Form sind zu erhalten, da die daraus resultierenden Brut und Nistplätze für Wasser- sowie Zugvögel und die einzig artigen ökologischen Nischen für Wanderfische, Greifvögeln, Amphibien, Insekten, Vögeln, zu schützen, erhalten und sofern erforderlich zu entwickeln.
§3 Schutzzonen
(1)
Das Gebiet des Nationalparks unterteilt sich in zwei Schutzzonen, die Zone I und II
(2)
Die Zone I ist in der anliegenden Karte rot markiert und die Schutzzone II ist auf der anliegenden Karte grün markiert. Diese Zonen dürfen nur auf Antrag des Primo Ministros geringfügig, durch einen Mehrheitsbeschluss des Abgeordnetenhauses geändert werden., wenn sich die natürlichen Gegebenheiten ändern und der mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgte Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§4 Gebote
(1)
Im Nationalpark ist es geboten:
1. im Biotop Fluss und Wald die natürliche Entwicklung der Flora zu fördern.
2. Im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten der Muxt-Ison Ebene durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch verstärkte Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer sonstigen Lebensbedingungen zu erhalten und zu fördern.
§5 Verbote
(1)
Im Nationalpark ist es verboten:
1. Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen.
2. Wildlebende Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Laren, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.
3. Die Jagd oder die Fischerei einschließlich der Krabben- und Muschelfischerei auszuüben, einschließlich sonst Fische oder Krabben zu fangen sowie lebende Muscheln zu sammeln.
4. biotopfremde Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen.
5. die gekennzeichnete Zone I in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember sowie vom 1. Januar bis zum 15.März eines jeden Jahres zu betreten.
6. Hunden oder Katzen, sowie sonstige mitgebrachten Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen.
7. Mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder dort mit Drachen oder Flugmodellen jeglicher Art Modellsport zu betreiben.
6. außerhalb den in der Zone II dafür bestimmten Stellen
zu zelten oder zu lagern oder Campingwagen aufzustellen,
7. das Gebiet durch Abfälle, Abwasser oder auf sonstige Weise
zu verunreinigen,
8. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen sowie
Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen
oder zu verändern,
9. Einfriedungen zu errichten oder zu verändern,
10. die Kulturart zu verändern, insbesondere Dauergrünland umzubrechen,
11. Bäume, Gehölze oder Hecken völlig oder teilweise zu beseitigen,
12. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen,
13. Aufschüttungen, Aufspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen
oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern,
14. Wasserflächen oder die Gestalt der Gewässer, insbesondere
der Priele oder Bracks und ihrer Ufer oder die Watten durch
Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen
oder auf sonstige Weise zu verändern, zu beseitigen
oder die Gewässer auszutrocknen,
15. Bodenschätze oder Bodenbestandteile abzubauen oder
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
16. Gegenstände wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder
landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen,
zu sammeln oder zu verunstalten,
17. die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder
auf andere Weise zu stören.
§6 Schlussbestimmungen
(1)
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.