In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 28.10.2005.Sechstes Gesetz zur Änderung der Verfassung
Teil I
Sprachliche Änderungen
§1
Sprachliche Änderungen in diversen Artikeln
(1) Im Art. 14 wird im letzten Satz das Wort „Extra“ geändert in „extra“.
(2) Im Art. 16 wird die Vorsilbe „In“ um einen angehängten Bindestrich ergänzt.
(3) Im Art. 20 wird hinter dem Wort „Kammern“ ein „ein“ ergänzt.
(4) Im Art. 31 wird hinter „gemeinschaftlich“ ein „in“ ergänzt.
(5) Im Art. 32 wird hinter „Regelung“ das Komma entfernt.
(6) Im ganzen Text der Verfassungs-Urkunde wird „J“ durch „I“, „j“ durch „i“ ersetzt.
§2
Namensänderungen
(1) Im Art. 29 wird das Wort „Staatsgerichtes“ durch „Imperialgerichtes“ ersetzt.
(2) In den Art. 24 und 44 wird das Wort „Staatsregierung“ durch „Imperialregierung“ ersetzt.
Teil II
Substantielle Änderungen
§3
Änderung des Art. 18
Der Art. 18 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Imperialverweser ernennt und entlässt die Minister im Auftrage des Imperialkanzlers. Er verkündet die Gesetze und erlässt unverzüglich die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen; letztere auf Vorschlag der Imperialregierung.“
§4
Änderung des Art. 21
Der Art. 21 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperianern auf sechs Monate gewählt. Die Wiederwahl eines Imperialverwesers ist zulässig.“
§5
Änderung des Art. 25
Der Art. 25 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperianern auf vier Monate gewählt. Die Wiederwahl des Imperialkanzlers ist zulässig. Der Imperialkanzler schwört bei Antritt der Regentschaft einen Eid, die Verfassung der Republik fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.“
§6
Änderung des Art. 28
Der Art. 28 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Imperialkanzler und seine Imperialminister können nur durch Beschluss einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrates angeklagt werden.“
§7
Änderung des Art. 32
Der Art. 32 wird wie folgt neu gefasst:
„Den Abgeordneten ieder Kammer steht es frei, Gesetze vorzuschlagen.“
§8
Änderung des Art. 34
Der Art. 34 wird wie folgt neu gefasst:
„Die erste Kammer (Abgeordnetenhaus) besteht im Grundsatz aus iedem imperianischen Staatsbürger, der seit 21 Tagen in Imperia sesshaft. Ausnahmen dazu dürfen neben der im Artikel 33 genannten durch ein Gesetz bestimmt sein. Imperianer, die im Ausland weilen, haben während dieser Zeit kein Stimmrecht im Abgeordnetenhaus.“
§9
Änderung des Art. 41
Der Art. 41 wird wie folgt neu gefasst:
„Gesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch Zustimmung beider Kammern und Ausfertigung des Imperialverwesers. Dem Imperialverweser steht das Recht der Zurückweisung eines Gesetzes nur in dem Falle zu, dass es gegen die Verfassung verstößt. Beide Kammern sind dann zur Revision aufgefordert.“
§10
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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