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[Aussprache] Gesetz zur Reform der Berufung
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 11:27
von Hajo Poppinga
Liebe Kollege,
von mir wurde das folgende beantragt:
Gesetz zur Reform der Berufung
§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn
1. eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist oder
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden sind."
§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Da ich eine Aussprache beantragt habe, ist mir die Gelegenheit zur Berufung gegeben.
<simoff>Ich hab mir jetzt mal eben die Freiheit genommen, mich für einen Augenblick aus dem Urlaub zurückzumelden, da sich meine Abreise um einen Tag verschoben hat.

</simoff>
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 11:37
von Hajo Poppinga
Liebe Kollegen,
der vorliegende Antrag befaßt sich mit einer eher etwas trockenen Materie, ist aber dennoch nicht minder wichtig. Es geht hier um die Reform der Berufung. Die Berufung ist in der Union, im Gegensatz zu anderen Ländern, das einzige Rechtsmittel um gegen ein Urteil anzugehen.
Der bisher relevante Paragraph des UGerG lautete wie folgt:
"(3) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist."
Dieser Paragraph ist, lassen Sie es mich ganz deutlich sagen, einem Rechtsstaate nicht würdig. Zum einen werden nur "grobe" Fehler in der Rechtsanwendung zugelassen - keinem Bürger sollten aber überhaupt Fehler eines Gerichtes zugemutet werden. Tatsächlich verhält es sich so, daß wenn ein Gericht durch "leichte" Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist, der Bürger derzeit keinerlei Möglichkeit hat, gegen dieses Urteil vorzugehen - er muß mit der Rechtsverletzung leben! Ein unhaltbarer Zustand.
Ferner obliegt es heute dem Berufungskläger darzulegen, warum denn gerade diese groben Fehler in der Rechtsanwendung zu dem Urteil geführt haben. Das ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung oftmals nicht ohne weiteres möglich - dem Bürger, der offensichtlich eine Rechtsverletzung erlitten hat, wird es hier zusätzlich erschwert, sich ein mängelfreies Verfahren zu erstreiten. Das ist einem Rechtsstaate nicht würdig, jeder Bürger sollte schließlich die Gewißheit haben, daß Urteile des Unionsgerichtes nicht auf Rechtsfehlern beruhen, sondern absolut mängelfrei zustande gekommen sind.
Mein Reformvorschlag sorgt also dafür, daß eine Berufung immer dann zulässig ist, wenn eine Rechtsnorm gar nicht beachtet wurde, oder diese falsch angwandt wurde, eine Berufung zulässig ist. Niemand muß mit dem Makel leben, ggf. durch eine falsche Rechtsanwendung ein ungerechtes Urteil erhalten zu haben.
Liebe Kollegen, ich bitte Sie um Ihre Zustimmung.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 11:47
von SRM
Der Antrag findet meine Zustimmung.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 13:41
von Jasmin van Rotstein
Ich finde solche Gesetze die nur einen Paragraphen eines Gesetzes ändern sehr problematisch. Dadurch entsteht eine unnötige Füllen in der am Ende der normale Bürger nicht mehr durchsieht. Von daher findet Ihr derzeitiger Vorschlag von mir leider keine Zustimmung.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 13:50
von Hajo Poppinga
Original von Jasmin van Rotstein
Ich finde solche Gesetze die nur einen Paragraphen eines Gesetzes ändern sehr problematisch. Dadurch entsteht eine unnötige Füllen in der am Ende der normale Bürger nicht mehr durchsieht. Von daher findet Ihr derzeitiger Vorschlag von mir leider keine Zustimmung.
Nun, Frau Kollegin, grundsätzlich haben Sie zwar recht - aber in diesem Fall besteht ein deutliches rechtsstaatliches Bedürfnis nach einer Änderung, die hier nicht verweigert werden sollte.
Edit: Außerdem wird hier doch kein zusätzliches Gesetz geschaffen, sonder nur ein bestehendes geändert!

Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 13:53
von Jasmin van Rotstein
Dann wäre es doch aber sinnvoller das bestehende Gesetz umzuschreiben.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 13:55
von Hajo Poppinga
Frau Kollegin, genau das passiert durch das Gesetz - anders kann man ein Gesetz nicht ändern, als durch ein Änderungsgesetz.
Nochmal zur Verdeutlichung:
§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn
1. eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist oder
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden sind."
Dieses Gesetz bezweckt nichts anderes, als das Gerichtgesetz zu ändern. Für den Bürger besteht keinerlei Gefahr einer Unübersichtlichkeit.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 13:57
von Jasmin van Rotstein
Dann ist ja gut. :O
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 13:57
von Hajo Poppinga
Dann gehe ich jetzt also von Ihrer Zustimmung aus.

Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 13:59
von Jasmin van Rotstein
Wenn sich unsere Experten positiv zu Ihrem Vorschlag äußern, dann ja.
