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Liebe Kollege,
der Justizminister hat folgendes beantragt:

Das Unionsparlament möge beschließen:

Art. 1

Der § 19 III Satz 2 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert:

„Die Gerichtskosten sind an die Justizkasse, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen. “

Art. 2

Dem Unionsgerichtsgesetz wird ein § 19a beigefügt, der da lautet:

§ 19a Justizkasse

(1) Die Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministerium der Justiz eingerichtet. Die Justizkasse zieht die fälligen Gerichtkosten und die von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafzahlungen ein.

(2) Der Unionsminister der Justiz kann an mittellose Bürger aus der Justizkasse eine Prozesshilfe gewähren. Die Prozesshilfe bezahlt dem Rechtshilfesuchenden die Kosten für einen selbst zu wählenden Rechtsanwalt.

(3) Die Prozesshilfe wird in Strafprozessen nicht gewährt. Die Justizkasse zahlt das Honorar für vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger.

Da der Antragssteller selbst nicht um eine Aussprache gebeten hat, ist diese somit sogleich freigegeben.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Liebe Kollegen,
das Wort möchte ich sogleich selbst ergreifen - die Form dieses Gesetzes läßt mehr als zu wünschen übrig. Es ist kein Titel vorhanden und scheint mehr die Form eines Entschließungsantrages zu haben. Ich würde daher den Antrag wie folgt ändern:

Gesetz zur Einführung der Justizkasse

§1 Kostenbegleichung
Der § 19 III Satz 2 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Die Gerichtskosten sind an die Justizkasse, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen. “

§2 Einführung der Justizkasse
Dem Unionsgerichtsgesetz wird ein § 19a beigefügt, der da lautet:
"§ 19a Justizkasse
(1) Die Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministerium der Justiz eingerichtet. Die Justizkasse zieht die fälligen Gerichtkosten und die von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafzahlungen ein.
(2) Der Unionsminister der Justiz kann an mittellose Bürger aus der Justizkasse eine Prozesshilfe gewähren. Die Prozesshilfe bezahlt dem Rechtshilfesuchenden die Kosten für einen selbst zu wählenden Rechtsanwalt.
(3) Die Prozesshilfe wird in Strafprozessen nicht gewährt. Die Justizkasse zahlt das Honorar für vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger.

§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von SRM »

Nichtsdestotrotz möchte ich den Justizminister bitten, erläuternde Worte zum Gesetz zu platzieren.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Das, Herr Kollege, möchte ich auch. ;)
 

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Beitrag von Sean William Connor »

Connor geht von der Regierungsbank zum Rednerpult nimmt am Pult ein Schluck Wasser.

Herr Präsident,
meine sehr geehrten Damen und Herren,

zunächsteinmal danke ich Ihnen, Herr Unionsparlamentspräsident, für die Berichtigung des Antrags in der Form, womit ich natürlich einverstanden bin.

Der Antrag des Unionsministeriums der Justiz zur Einführung der Justizkasse beabsichtigt eine Lücke zu schließen – keine Lücke im Gesetz, sondern eine in der Anwendung des Gesetzes.

Die Unionsgerichte sind seit jeher verpflichtet für jedes Verfahren (mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerde) die Gerichtskosten im Urteil oder Beschluss festzusetzen. Diese Gerichtskosten werden laut Gesetz bisher vom Fiskus eingezogen.

Mit dem Begriff Fiskus könnte das Finanzamt gemeint sein, aber auch die Finanzverwaltung als solche (auch jene der Justiz). Das Problem an der bisherigen Praxis war: Mir ist kein einziger Fall bekannt, wo a) ein Pflichtverteidiger ordentlich entlohnt worden ist und b) kein einziger Fall bekannt, wo auch tatsächlich die Gerichtskosten vom Kostenschuldner erhoben worden, weil sich mutmaßlich keiner Zuständig gefühlt hat.

Mit der Einführung der Justizkasse will ich die Gerichtskosten und die Strafzahlungen an die Staatsanwaltschaft direkt in die Kasse der Justiz gezahlt sehen und andererseits aus dieser Kasse Pflichtverteidiger aus der Justizkasse bezahlen und Prozesshilfe für mittellose Rechtshilfesuchende gewähren.

Diese Aufgaben im Justizministerium sichern zumindest einen reibungslosen Ablauf in der Justiz und das Gesetz ist als Anfang einer größeren Justizreform zu betrachten.

Gibt es Fragen?
 

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Dr. iur. Sean William Connor
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Minister,
liebe Kollegen,

bezüglich des Gesetzes sind bei mir noch ein paar Punkte offen:

1. Diese Behörde ist überflüssig. Es gibt keinen Grund, neben der allgemeinen Finanzverwaltung eine Unterkasse zu schaffen.
2. Hierdurch entsteht sogar eine doppelte Gefahr: Erstens wird das Budgetrecht des Parlaments ausgehebelt. Zweitens, was ist denn, wenn in der Justizkasse nicht genügend Geld für ihre Aufgaben liegt? Greift man dann doch durch auf das allgemeine Budget?!
3. Die "kann"-Formulierung bezüglich der Prozesskostenhilfe öffnet Willkür und (politischer) Opportunität Tür und Tor.

Es würde mich freuen, wenn Sie diese Punkte aufklären konnten, Herr Kollege.
 

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Beitrag von Sean William Connor »

Herr Abgeordneter Poppinga,

ich gehe gerne auf Ihre Punkt ein:
1.Diese Behörde ist überflüssig. Es gibt keinen Grund, neben der allgemeinen Finanzverwaltung eine Unterkasse zu schaffen.
Den Grund eine Justizkasse zu schaffen sehe ich schon, weil bereits nach gegenwärtiger Rechtslage der Justizminister Prozesshilfe, also Gelder, gewähren kann ohne das ihm dafür die Mittel überhaupt zur Verfügung stehen. Ferner möchte ich in der Justiz, also in meinem Zuständigkeitsbereich, einen Kreislauf einführen, der auch unabhängig von der gegenwärtig besetzten fiskalischen Verwaltung der Union funktionieren kann. Als Beispiel: Ich war vor längerer Zeit als vom Gericht bestellter Pflichtverteidiger tätig und habe dem damaligen Justizminister (damals noch unter Metternich) eine Honorarnote zukommen lassen, nachdem meine Mandantschaft freigesprochen wurde. Dieser Justizminister verwies mich an den Finanzminister und auf das Geld warte ich heute noch – wahrscheinlich vergebens. Die Justizkasse soll – das ist ihr Sinn und ihre Berechtigung – alle mit der Justiz zusammenhängende Transaktionen unbürokratkisch und unkompliziert lösen.
2. Hierdurch entsteht sogar eine doppelte Gefahr: Erstens wird das Budgetrecht des Parlaments ausgehebelt. Zweitens, was ist denn, wenn in der Justizkasse nicht genügend Geld für ihre Aufgaben liegt? Greift man dann doch durch auf das allgemeine Budget?!
Das Vermögen der Justizkasse wird, wie alle Haushaltsposten in der Demokratischen Union, dem Unionsparlament natürlich zur Kenntnis gegeben. Die Justizkasse – das allerdings ist richtig – entzieht sich insoweit dem „normalen“ Haushalt, als das die dort erwirtschafteten Gelder zweckbestimmt sind. Das allgemeine Budget würde für die Justizkasse nur dann greifen, wenn das im Haushalt auch so vorgesehen ist. Sonst nicht. Aber natürlich hat auch das Unionsministerium der Justiz Anspruch auf Zahlungen aus dem allgemeinen Haushalt – unabhängig von der jetzt einzurichtenden Justizkasse.
3. Die "kann"-Formulierung bezüglich der Prozesskostenhilfe öffnet Willkür und (politischer) Opportunität Tür und Tor.
Ich gebe Ihnen insoweit Recht, dass die „kann“ Formulierung bei der Prozesshilfe einen Ermessensspielraum dem zuständigen Unionsminister einräumt. Allerdings ist die „kann“ Formulierung der aktuell gültigen Gerichtkosteverordnung vom 12.04.2005 angelehnt, dort heißt es:
Der Unionsminister der Justiz kann auf Antrag eine Prozesspartei von den Gerichtskosten befreien oder ihr die Gerichtskosten zum Teil erlassen. Der Antrag ist bei Unionsminister zu stellen und muss einen aktuellen Kontoauszug beinhalten. Eine Befreiung oder Teil Erlassung ist statthaft, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er sich den Prozess anders finanziell nicht leisten könnte. c) Eine Gerichtskosten Befreiung einer Prozesspartei kann von den Erfolgsaussichten eines Falles abhängig gemacht werden. Wird eine Gerichtskostenbefreiung nicht bewilligt, so kann § 19 Abs. 4 des UGerG angewand werden.
Gibt es weitere Fragen?
 

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Dr. iur. Sean William Connor
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Beitrag von William Butcher »

Ist, wenn es bereits eine Regelung zur Befreiung von den Gerichtskosten gibt nicht sinnvoller in das Gesetz zu schreiben, dass Prozesshilfe gewährt wird, wenn die Vorrausetzungen für die Erstattung der Gerichtskosten vorliegen?

Was passiert, wenn aus welchen Gründen auch immer irgendwann einmal soviel Geld in der Justizkasse ist, dass sie schwerlich nur durch Gewährung von Prozesshilfe leeren könnte?
 

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William Butcher
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Beitrag von Sean William Connor »

=)
Original von William Butcher
Ist, wenn es bereits eine Regelung zur Befreiung von den Gerichtskosten gibt nicht sinnvoller in das Gesetz zu schreiben, dass Prozesshilfe gewährt wird, wenn die Vorrausetzungen für die Erstattung der Gerichtskosten vorliegen?
Ich verstehe die Frage jetzt nicht wirklich, Herr Abgeordneter. Ich will im Gesetz regelen woher das Geld für die Prozesshilfe bezahlt wird, nicht wann und wie - das kann ich nämlich per Verordnung festlegen.
Was passiert, wenn aus welchen Gründen auch immer irgendwann einmal soviel Geld in der Justizkasse ist, dass sie schwerlich nur durch Gewährung von Prozesshilfe leeren könnte?
Wieviel ist soviel, Herr Butcher? Ein Prozess am Unionsgericht kostet nicht mehr als 1.000 Bramer - regelmäßig werden etwa 300 bis 600 Bramer Prozesskosten auferlegt. Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass in der Justizkasse irgendwann Millionen verzeichnet sind. Aber sollte der unwahrscheinliche Teil eintreten müsste man sich mit dem Finanzminister unterhalten, ob nicht ein Teil der Justizkasse in den allgemeinen Haushalt abgeführt wird.
 

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Beitrag von SRM »

Ist der Fiskus denn überhaupt bisher entsprechend organisiert, die Gerichtskosten separat erfassen zu können? Wo geht das Geld hin? Wird es wiederum in die Justiz investiert oder wird es zur Konsolidierung des Unionshaushaltes verwendet?

Und warum nicht die Justizkasse an das Finanzministerium angliedern?
 

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