Herr Quistorp beantragt eine Aussprache zu folgendem Gesetzentwurf:
Ich eröffne hiermit die Aussprache.Imperialgesetz zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Republik Imperia bei Ämtervakanzen und bei Nichterfüllung der Amtspflichten durch Amtsträger der Republik sicherzustellen.
§ 2
Änderung des Imperialgesetzes über die Geschäfsordnung des Herrenhauses
Paragraph 3 ("Der Sekretär des Herrenhauses") des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses wird wie folgt neu gefasst:
§ 3
- "(1) Das Herrenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sekretär, der die Sitzungen des Hauses leitet. Die Amtszeit des Sekretärs endet durch Amtsverzicht oder durch Verlust der Mitgliedschaft im Herrenhaus.
(2) Ist das Amt des Sekretärs vakant, ist der Sekretär an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder kommt er für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen seinen Amtspflichten nicht nach, so fallen alle gesetzlich definierten Aufgaben des Sekretärs kommissarisch dem Mitglied des Herrenhauses mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause zu. Ist das am längsten amtierende Mitglied des Herrenhauses ebenfalls verhindert, erklärt es seinen Verzicht oder kommt es für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen seinen Aufgaben als kommissarischer Sekretär nicht nach, so gehen die Aufgaben des Sekretärs kommissarisch in analoger Vorgehensweise nacheinander auf die übrigen Mitglieder des Herrenhauses in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaftsdauer im Hause über.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht im Herrenhaus aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern des Herrenhauses weisungsbefugt.
(4) Der Sekretär des Herrenhauses verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des Herrenhauses zu trennen."
Änderung des Imperialwahlgesetzes
(2) Paragraph 1 ("Gegenstand, allgemeine Bestimmungen") des Imperialwahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
(2) In Paragraph 3 ("Wahlzeitraum"), Absatz 1 und 2 und in Paragraph 4 ("Wahlleiter") wird das Wort "Imperialverweser" jeweils durch "Imperialkanzler" ersetzt.
- "(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Sind die Ämter des zuständigen Imperialministers im Sinne dieses Gesetzes und des Imperialkanzlers vakant, bzw. kommt der Imperialkanzler im Sinne von Art. 15 der Verfassungsurkunde seinen Amtspflichten nicht nach, werden die in diesem Gesetz definierten Aufgaben des zuständigen Imperialministers bzw. des Imperialkanzlers durch den Sekretär des Herrenhauses wahrgenommen."
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft.
