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Sehr geehrte Mitglieder des Herrenhauses,

Herr Quistorp beantragt eine Aussprache zu folgendem Gesetzentwurf:
Imperialgesetz zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane

§ 1
Gegenstand


Dieses Gesetz dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Republik Imperia bei Ämtervakanzen und bei Nichterfüllung der Amtspflichten durch Amtsträger der Republik sicherzustellen.

§ 2
Änderung des Imperialgesetzes über die Geschäfsordnung des Herrenhauses


Paragraph 3 ("Der Sekretär des Herrenhauses") des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses wird wie folgt neu gefasst:
  • "(1) Das Herrenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sekretär, der die Sitzungen des Hauses leitet. Die Amtszeit des Sekretärs endet durch Amtsverzicht oder durch Verlust der Mitgliedschaft im Herrenhaus.
    (2) Ist das Amt des Sekretärs vakant, ist der Sekretär an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder kommt er für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen seinen Amtspflichten nicht nach, so fallen alle gesetzlich definierten Aufgaben des Sekretärs kommissarisch dem Mitglied des Herrenhauses mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause zu. Ist das am längsten amtierende Mitglied des Herrenhauses ebenfalls verhindert, erklärt es seinen Verzicht oder kommt es für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen seinen Aufgaben als kommissarischer Sekretär nicht nach, so gehen die Aufgaben des Sekretärs kommissarisch in analoger Vorgehensweise nacheinander auf die übrigen Mitglieder des Herrenhauses in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaftsdauer im Hause über.
    (3) Der Sekretär des Herrenhauses sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht im Herrenhaus aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern des Herrenhauses weisungsbefugt.
    (4) Der Sekretär des Herrenhauses verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des Herrenhauses zu trennen."
§ 3
Änderung des Imperialwahlgesetzes


(2) Paragraph 1 ("Gegenstand, allgemeine Bestimmungen") des Imperialwahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
  • "(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
    (2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
    (3) Sind die Ämter des zuständigen Imperialministers im Sinne dieses Gesetzes und des Imperialkanzlers vakant, bzw. kommt der Imperialkanzler im Sinne von Art. 15 der Verfassungsurkunde seinen Amtspflichten nicht nach, werden die in diesem Gesetz definierten Aufgaben des zuständigen Imperialministers bzw. des Imperialkanzlers durch den Sekretär des Herrenhauses wahrgenommen."
(2) In Paragraph 3 ("Wahlzeitraum"), Absatz 1 und 2 und in Paragraph 4 ("Wahlleiter") wird das Wort "Imperialverweser" jeweils durch "Imperialkanzler" ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft.
Ich eröffne hiermit die Aussprache.
 

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Vincent Bellagio

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Beitrag von Klaus Quistorp »

Sehr geehrte Mitglieder des Herrenhauses,

lassen Sie mich als Antragssteller einleitend noch ein paar erläuternde Worte zum vorliegenden Gesetzentwurf sagen:

Sinn und Zweck meiner Gesetzesinitiative gehen bereits aus dem Titel des Schriftstücks hervor: Sie soll durch Klärung und Spezifizierung der Rechtslage dazu beitragen, "Hängepartien" - wie wir derzeit eine anlässlich der Untätigkeit von Imperialkanzler von Palm im Hinblick auf die Ausschreibung einer Neuwahl erleben - künftig zu vermeiden. Durch die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Neuregelungen sollte die Republik Imperia in Zukunft prinzipiell immer dazu in der Lage sein, bei Ämtervakanzen oder Pflichtvergessenheit von Inhabern zentraler Staatsämter selbst wieder "auf die Beine zu kommen"; sie wäre nicht mehr auf einen Rückgriff auf das Instrument der Unionsexekution angewiesen.

Was sieht meine Gesetzesinitiative nun im einzelnen vor?

Zunächst soll die - noch nicht an die jüngste Verfassungreform angepasste - Geschäftsordnung des Herrenhauses dahingehend geändert werden, dass - übereinstimmend mit den Bestimmungen der Verfassungsurkunde - der Sekretär des Herrenhauses künftig aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt wird. Des weiteren wird eine umfassende Vertretungsregelung für den Sekretär für den Fall der Fälle geschaffen: Bei Vakanz des Sekretärsamts, Verhinderung des Sekretärs oder seiner Inaktivität würde künftig immer das dienstälteste, aktive Mitglied des Herrenhauses dessen Pflichten übernehmen, bis ein neuer Sekretär gewählt ist.

Da der Sekretär des Herrenhauses gemäß Art. 15 der Verfassungsurkunde auch kommissarisch die Amtsgeschäfte des Imperialkanzlers führt, wäre durch die geschilderte Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes dieses Hauses daher künftig auch gewährleistet, dass die Republik Imperia im Notfall immer über ein kommissarisches, handlungsfähiges Staats- und Regierungsoberhaupt verfügt.

Durch Änderungen im Wahlgesetz soll nochmals explizit klargestellt werden (obwohl man dies mittelbar auch bereits jetzt aus besagtem Art. 15 der Verfassungsurkunde ableiten könnte), dass die Stellvertretungsfunktion des Sekretärs (oder kommissarischen Sekretärs) für den Imperialkanzler auch bei den Modalitäten der Wahlausschreibung greift. Desweiteren sollte auch hier, im Wahlgesetz, der veränderten Rechtslage durch die letzte Verfassungsreform (Wegfall des Amtes des Imperialverwesers) Rechnung getragen werden.

Ich hoffe, Sie von der Sinnhaftigkeit der vorstellten Maßnahmen überzeugt zu haben und hoffe auf positive Rückmeldungen Ihrerseits. Für klärende Nachfragen und konstruktive Kritik stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
 

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Beitrag von Michael Schneider »

Inhaltlich gehe ich konform mit den Vorschlägen.

Nur mag ich weder den Namen, noch dass zwei Gesetze in einem Änderungsgesetz in eigentlich nicht nötiger Form verknüpft werden. Ich würde da zwei Gesetze bevorzugen, die sich leichter mit dem jeweiligen Gesetz in Verbindung bringen lassen.

Ich bin kein Jurist und ich gebe zu, dass ich mit dem fortschreitendem Anhäufen von Änderungsgesetzen, die sich manchmal nacheinander aufheben, so meine Übersichtsprobleme habe. Könnten wir nicht zur alten Regelung der Neufassung von Gesetzen zurückkehren?
 

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Beitrag von Vincent Bellagio »

Ich gebe sowohl Herrn Quistorp als auch Herrn Schneider Recht.
Danke Herr Quistorp, dass Sie sich diesem Thema angenommen haben.

Allerdings bin auch ich kein Freund von Änderungsgesetzen und fände eine entsprechende Neufassung auch besser und übersichtlicher. :)
 

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Vincent Bellagio

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Beitrag von David G. Whitman »

Ich habe es bisher noch nicht erlebt, dass Änderungsgesetze im Nachhinein aufgeboben werden. Das betrifft dann immer nur das geänderte Gesetz an sich, so mag ein Änderungsgesetz zwar hinfällig sein - aber das ist es ohnehin gewissermaßen, nachdem der Gesetzestext im zu ändernden Gesetz angepasst wurde. Dazu gibt es schließlich das Imperialarchiv.

Zumal Änderungsgesetze den Vorteil haben, dass man weiß, was vom Gesetz betroffen ist. Das ist bei einem Verfahren, bei dem grundsätzlich nur ganze Geseztestexte ins Verfahren gebracht werden, eher nicht der Fall, zumal die Gefahr besteht, dass dann die Debatten sich vom Kern des Antrags lösen und es auf einmal um ganz andere Sachverhalte im Gesetz drehen, die der Antragsteller gar nicht berühren wollte.

Daher finde ich das Gesetz, so wie es ist, gelungen und würde auch das Verfahren, wie es vorgeschlagen wurde, für besser befinden.
 

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Beitrag von Klaus Quistorp »

Ich schließe mich - wenig überraschend ;), sonst hätte ich diese Form für meinen Antrag ja nicht gewählt - Herrn Whitman an:

Ich halte Änderungsgesetze für übersichtlicher, weil man anhand dieser auf den ersten Blick nachvollziehen kann, was genau an einem Gesetz jeweils in welcher zeitlichen Reihenfolge geändert wurde (wenn man dies denn detailiert nachvollziehen will).

Um auch bei einem Blick ins Imperialgesetzgesetzblatt jeweils sofort die aktuell gültige Rechtslage vor Augen zu haben, wäre es vielleicht sinnvoll, dass man Änderungsgesetzen immer die Bestimmung hinzufügt, dass die von einem Änderungsgesetz betroffenen Gesetze in ihrer dann aktuellen, konsolidierten Fassung jeweils neu kundgemacht werden müssen. Wäre das ein annehmbarer Kompromiss für die Herren Bellagio und Schneider?

In diesem Sinne würde ich meinen Antrag dann wie folgt abändern (betroffen ist der § 4):
Imperialgesetz zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane

§ 1
Gegenstand


Dieses Gesetz dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Republik Imperia bei Ämtervakanzen und bei Nichterfüllung der Amtspflichten durch Amtsträger der Republik sicherzustellen.

§ 2
Änderung des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses


Paragraph 3 ("Der Sekretär des Herrenhauses") des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses wird wie folgt neu gefasst:
  • "(1) Das Herrenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sekretär, der die Sitzungen des Hauses leitet. Die Amtszeit des Sekretärs endet durch Amtsverzicht oder durch Verlust der Mitgliedschaft im Herrenhaus.
    (2) Ist das Amt des Sekretärs vakant, ist der Sekretär an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder kommt er für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen seinen Amtspflichten nicht nach, so fallen alle gesetzlich definierten Aufgaben des Sekretärs kommissarisch dem Mitglied des Herrenhauses mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause zu. Ist das am längsten amtierende Mitglied des Herrenhauses ebenfalls verhindert, erklärt es seinen Verzicht oder kommt es für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen seinen Aufgaben als kommissarischer Sekretär nicht nach, so gehen die Aufgaben des Sekretärs kommissarisch in analoger Vorgehensweise nacheinander auf die übrigen Mitglieder des Herrenhauses in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaftsdauer im Hause über.
    (3) Der Sekretär des Herrenhauses sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht im Herrenhaus aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern des Herrenhauses weisungsbefugt.
    (4) Der Sekretär des Herrenhauses verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des Herrenhauses zu trennen."
§ 3
Änderung des Imperialwahlgesetzes


(1) Paragraph 1 ("Gegenstand, allgemeine Bestimmungen") des Imperialwahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
  • "(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
    (2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
    (3) Sind die Ämter des zuständigen Imperialministers im Sinne dieses Gesetzes und/oder des Imperialkanzlers vakant, bzw. kommt der Imperialkanzler im Sinne von Art. 15 der Verfassungsurkunde seinen Amtspflichten nicht nach, werden die in diesem Gesetz definierten Aufgaben des zuständigen Imperialministers bzw. des Imperialkanzlers durch den Sekretär des Herrenhauses wahrgenommen."
(2) In Paragraph 3 ("Wahlzeitraum"), Absatz 1 und 2 und in Paragraph 4 ("Wahlleiter") wird das Wort "Imperialverweser" jeweils durch "Imperialkanzler" ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft.
(2) Das Imperialgesetz über die Geschäftsordnung des Herrenhauses und das Imperialwahlgesetz sind in ihrer konsolidierten Fassung unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz vollzogenen Änderungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut im Imperialgesetzblatt kundzumachen.
Edit: Rechtschreibung.
 

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Beitrag von Vincent Bellagio »

Okay, solang ich ein aktuelles Gesetz vor mir hab, dass vollständig gültig ist und ich nicht erst noch 20 Änderungsgesetze dazu durchlesen muss, bin ich ja schon zufrieden. :)

Keine weiteren Einwände meinerseits.
 

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Beitrag von Literoy Goldheart »

Was ist für den Fall vorgesehen, das der Imperialkanzler 'entschuldigt' fehlt und eine Vertretung benannt hat?
 

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Beitrag von David G. Whitman »

Original von Literoy Goldheart
Was ist für den Fall vorgesehen, das der Imperialkanzler 'entschuldigt' fehlt und eine Vertretung benannt hat?
Dann gelten die verfassungsmäßigen Bestimmungen fort. "Entschuldigtes" Fehlen und die Vertretungsregelungen finden sich in Artikel 15 der Verfassungsurkunde:
Artikel 15
Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl

Während der unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers von mehr als 14 Tagen ist der Sekretär des Herrenhauses sein Stellvertreter und übernimmt auch die Amtsgeschäfte eines zuvor vom Imperialkanzler ernannten Stellvertreter in Ministerposition. Der Sekretär des Herrenhauses kann von dem Imperialkanzler auch für kürzere, abgeschlossene Zeiträume zu seinem Stellvertreter ernannt werden, wenn keine Minister in der Imperialregierung vorhanden sind, die diese Aufgabe stattdessen übernehmen könnten.

Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen.

[...]
 

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David G. Whitman
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Beitrag von Michael Schneider »

Um auch bei einem Blick ins Imperialgesetzgesetzblatt jeweils sofort die aktuell gültige Rechtslage vor Augen zu haben, wäre es vielleicht sinnvoll, dass man Änderungsgesetzen immer die Bestimmung hinzufügt, dass die von einem Änderungsgesetz betroffenen Gesetze in ihrer dann aktuellen, konsolidierten Fassung jeweils neu kundgemacht werden müssen. Wäre das ein annehmbarer Kompromiss für die Herren Bellagio und Schneider?
Einerseits wäre da szu begrüßen nur haben wir das problem, dass das so eigentlich nciht geht. Über gesetze muss immer einzeln abgestimmt werden. Also wenn ein Gesetz bestimmt ein Gesetz zu ändern und dass dann im tatsächlichen Gesetz direkt geändert wird muss über den geänderten Original-Gesetzestext abgestimmt werden. Das ist alles grauenvoll kompliziert.

Aber lasst uns erstmal dieses Gesetz in alter Form abstimmen und dann eine neue Debatte über diese Thematik eröffnen. Ich würde den Herrn Sekretär bitten das einzuleiten.
 

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