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Öffentliche Bekanntgabe einer Strafanzeige

Verfasst: Sa 22. Mär 2008, 19:21
von Kauli
Öffentlich und per PN an den Unionskanzler
Nachrichtlich an den Unionsinnenminister

Sehr geehrter Herr Unionskanzler.

In Ermangelung eines Obersten Unionsanwalt und eines Justizministers sende ich folgende Anzeige an Sie.

Hiermit erstatte ich Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls von 419 696,28 :br: vom Konto der freien Republik Katista.

Zum Sachverhalt:

Als ich vor wenigen Minuten das Konto der freien Republik kontrollierte, stieß ich auf folgende Buchung.

22.03.2008 13:15 Unionsbank - 419 696,28 :br: [Pfändung] UNIONSBANK - Zur Sicherung der Geldstabilität

Außer einer Pressekonferenz des Unionsbankpräsidenten vom 18.03.2008 um 20:02 ist mir nicht bekannt, worum es in dieser Pfändung geht, insbesondere ist mir als Ministerpräsidenten und Kontobevollmächtigten der freien Republik keinerlei Beschluss irgendeines relevanten Organs bekannt, worauf sich diese angebliche Pfändung stützt. Deswegen kann ich nur von einem geschickt getarntem Diebstahl ausgehen.

Ich bitte um schnellstmögliche Bearbeitung und Wiederbeschaffung des gestohlenen Geldes, da die Verbindlichkeiten der freien Republik die noch vorhandene Geldmenge weit überschreitet.

Mit freundlichem Gruß
Kauli
Ministerpräsident der freien Republik Katista

Verfasst: Sa 22. Mär 2008, 19:36
von Fabian Montary
Herr Kaulmann, machen Sie aus dem Diebstahl gleich Raub, es wurde Gewalt angewendet um das Geld von den Konten zu entfernen, staatliche Gewalt.

Verfasst: Di 25. Mär 2008, 11:01
von Amber Marie Ford
Interessante Theorie =)

Bisher verhält es sich in der Jurisprudenz aber so, dass der Gewaltbegriff des strafrechtlichen Tatbestand des Raubes nur Gewalt gegen (eine) Person(en) umfasst. Wird Gewalt gegen Sachen angewendet, z. B. durch das Aufbrechen eines Behältnisses, handelt es sich um Besonders schweren Diebstahl.

Da Giralgeld jedoch kein körperlicher Gegenstand, mithin keine Sache ist, liegt hier auch kein Diebstahl vor. Wenn es sich überhaupt um eine Straftat handelt, dann um Untreue ;)

Verfasst: Fr 4. Apr 2008, 12:34
von Dr.Boeker
Original von Amber Marie Ford
Interessante Theorie =)

Bisher verhält es sich in der Jurisprudenz aber so, dass der Gewaltbegriff des strafrechtlichen Tatbestand des Raubes nur Gewalt gegen (eine) Person(en) umfasst. Wird Gewalt gegen Sachen angewendet, z. B. durch das Aufbrechen eines Behältnisses, handelt es sich um Besonders schweren Diebstahl.

Da Giralgeld jedoch kein körperlicher Gegenstand, mithin keine Sache ist, liegt hier auch kein Diebstahl vor. Wenn es sich überhaupt um eine Straftat handelt, dann um Untreue ;)

Verfasst: Fr 4. Apr 2008, 12:36
von Dr.Boeker
:daumen:
Original von Amber Marie Ford
Interessante Theorie =)

Bisher verhält es sich in der Jurisprudenz aber so, dass der Gewaltbegriff des strafrechtlichen Tatbestand des Raubes nur Gewalt gegen (eine) Person(en) umfasst. Wird Gewalt gegen Sachen angewendet, z. B. durch das Aufbrechen eines Behältnisses, handelt es sich um Besonders schweren Diebstahl.

Da Giralgeld jedoch kein körperlicher Gegenstand, mithin keine Sache ist, liegt hier auch kein Diebstahl vor. Wenn es sich überhaupt um eine Straftat handelt, dann um Untreue ;)
richtig!

Verfasst: Fr 4. Apr 2008, 13:46
von Fabian Montary
Naja, ich bin Medien- und Geschichtswissenschaftler, kein Jurist...

Verfasst: Fr 4. Apr 2008, 15:02
von Hin Ten-An
Da Giralgeld jedoch kein körperlicher Gegenstand, mithin keine Sache ist
Ich glaube da irren Sie sich. Anders als anderswo beschränken sich in der DUR Sachen nicht nur auf körperliche Sachen.

Siehe Buch IV § 1 des Zivilgesetzbuches:
§ 1 Sachen
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind körperliche Sachen, alle anderen Sachen unkörperliche Sachen.
Nach dieser Definition dürfte Giralgeld wohl als unkörperliche Sache gelten.

Edit: Ach ja, und einen besonders schweren Diebstahl kennt das Strafgesetzbuch nicht, genausowenig wie eine Definition des Diebstahls. Insofern kann das Gericht den Diebstahl definieren wie es will ;)
§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
Leichte Straftaten gegen Leib und Leben sind:
...
9. Diebstahl
...
und werden mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft

Verfasst: Fr 4. Apr 2008, 15:08
von Hajo Poppinga
In der Tat, scharf beobachtet.

Begriff Sache

Verfasst: Fr 4. Apr 2008, 16:15
von Dr.Boeker
Ich lese:

„Buch IV: Sachenrecht
§ 1 Sachen
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind körperliche Sachen, alle anderen Sachen unkörperliche Sachen.“

Wenn alles, was keine Person ist, eine Sache, wäre, dann wäre der religiöse Glaube, die Treue, eine Geldforderung und vieles andere mehr eine Sache – Nein! so geht es nicht auf.

Verfasst: Fr 4. Apr 2008, 17:18
von Hajo Poppinga
So steht's, mit Abstrichen, da aber.