Aktenzeichen: UGBl 2006/6Gesetz zur Änderung der Richterwahl in der Verfassung
Artikel 59 der Verfassung wird geändert und lautet neu:
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
- "Artikel 59 - Mitglieder des Unionsgerichts
Unionsrichter werden vom Unionsparlament und vom Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und vom Unionspräsidenten ernannt. Das Gesetz kann bestimmen, dass der Unionspräsident unter gewissen Umständen einen Kandidaten ernennen kann, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Näheres regelt das Gerichtsgesetz. Vor allem regelt es die Anzahl der Mitglieder des Unionsgerichts, seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen."
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:33
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
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