ObUG 2008-01 Berufung gg. UVerwG 2008-01
Verfasst: Fr 25. Jan 2008, 20:48
Folgende Berufungsschrift ging beim Obersten Unionsgericht ein:

Dr. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union
Unionsminister der Justiz
Mitglied des Unionsparlaments
Anschrift
Unionskanzleramt
-Poststelle-
Unionsstrasse 1
Katista | Manuri
Kontakt
ICQ: 472-509-470
Dr. Sean William Connor | Unionskanzleramt | Unionsstraße 1 | Manuri
Oberstes Unionsgericht
z.Hd.
Unionsrichter Prof. Schrobi
Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
-Manuri, Katist-
Manuri, den 16. Januar 2008
Rechtsmittel der Berufung gegen das Feststellungsurteil UVerWG 2008-01
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das Feststellungsurteil UVerWG 2008-01 vom 13. Januar 2008 des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz lege ich hiermit fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Antragsteller ist im oben genannten Verfahren unterlegene Partei und der Ansicht, dass durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung das entscheidende Gericht zu einem falschen Urteil gekommen ist. Das Berufungsverfahren wäre somit zulässig.
Begründung:
I.
Das Verwaltungsgericht I. Instanz war sachlich für das Feststellungsurteil nicht zuständig.
Der Kläger machte in seinen Ausführungen auf sein Recht als Abgeordner aufmerksam, welches ihn nach Art 25 II dazu ermächtigt als Teil des legislativen Kontrollorgans die Unionsregierung zu überwachen. Die Geschäftsordnung des Unionsparlaments lässt sich aus der Unionsverfassung herleiten. Der Antragsteller hätte als Teil Organ des Unionsparlaments gegen die Unionsregierung in einem Organstreitverfahren vorgehen müssen. Für das Organstreitverfahren spricht auch, dass nach Subordinationstheorie zwischen dem Abgordneten Grimm und der Unionsregierung kein Unter-/Überordnungsverhältnis besteht. Beide sind mit Rechten ausgestattete Verfassungsorgane. Auch das Individualrecht eines Abgeordneten aus Art. 25 II UVerf. müsste im Organstreitverfahren eingeklagt werden.
II.
Das Gericht verkannte grob unter Missachtung des juristischen Trennungsprinzips den Unterschied zwischen parlamentarischen Vorgang, der zum Antrag führt und einen Antrag als solchen. Hier wäre die Auslegung der Unionsverfassung nötig gewesen. Das Gericht sprach zwar, das es eine Auslegung vorgenommen habe, wie diese ausgesehen hab verschwieg es.
III.
Das Gericht verkannte die Gültigkeit der Landesgesetze auch für die Union. Es beachtete die Normhierarchie nicht und ging auf das Recht zur Gesetzgebung der Länder nicht hinreichend ein. Es widersprach in eklatanter Weise dem Prinzip des Föderalismus und der Subsidiarität.
Die Klage war nicht zulässig und nicht begründet.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sean William Connor
Die Berufung ist zulässig und das Verfahren somit eröffnet.
Der Vorsitz obliegt mir.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Kollege Dr. Ashcraft unmittelbar als erstinstanzlicher Richter in der Sache involviert war, wird dieses Gericht gem. §4(4) UGerG durch zwei Schöffen komplettiert.
Das Verfahren wird bis zur abgeschlossenen Bestimmung zweier Schöffen unterbrochen.
Dr. Schrobi, 25.01.2008

Dr. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union
Unionsminister der Justiz
Mitglied des Unionsparlaments
Anschrift
Unionskanzleramt
-Poststelle-
Unionsstrasse 1
Katista | Manuri
Kontakt
ICQ: 472-509-470
Dr. Sean William Connor | Unionskanzleramt | Unionsstraße 1 | Manuri
Oberstes Unionsgericht
z.Hd.
Unionsrichter Prof. Schrobi
Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
-Manuri, Katist-
Manuri, den 16. Januar 2008
Rechtsmittel der Berufung gegen das Feststellungsurteil UVerWG 2008-01
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das Feststellungsurteil UVerWG 2008-01 vom 13. Januar 2008 des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz lege ich hiermit fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Antragsteller ist im oben genannten Verfahren unterlegene Partei und der Ansicht, dass durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung das entscheidende Gericht zu einem falschen Urteil gekommen ist. Das Berufungsverfahren wäre somit zulässig.
Begründung:
I.
Das Verwaltungsgericht I. Instanz war sachlich für das Feststellungsurteil nicht zuständig.
Der Kläger machte in seinen Ausführungen auf sein Recht als Abgeordner aufmerksam, welches ihn nach Art 25 II dazu ermächtigt als Teil des legislativen Kontrollorgans die Unionsregierung zu überwachen. Die Geschäftsordnung des Unionsparlaments lässt sich aus der Unionsverfassung herleiten. Der Antragsteller hätte als Teil Organ des Unionsparlaments gegen die Unionsregierung in einem Organstreitverfahren vorgehen müssen. Für das Organstreitverfahren spricht auch, dass nach Subordinationstheorie zwischen dem Abgordneten Grimm und der Unionsregierung kein Unter-/Überordnungsverhältnis besteht. Beide sind mit Rechten ausgestattete Verfassungsorgane. Auch das Individualrecht eines Abgeordneten aus Art. 25 II UVerf. müsste im Organstreitverfahren eingeklagt werden.
II.
Das Gericht verkannte grob unter Missachtung des juristischen Trennungsprinzips den Unterschied zwischen parlamentarischen Vorgang, der zum Antrag führt und einen Antrag als solchen. Hier wäre die Auslegung der Unionsverfassung nötig gewesen. Das Gericht sprach zwar, das es eine Auslegung vorgenommen habe, wie diese ausgesehen hab verschwieg es.
III.
Das Gericht verkannte die Gültigkeit der Landesgesetze auch für die Union. Es beachtete die Normhierarchie nicht und ging auf das Recht zur Gesetzgebung der Länder nicht hinreichend ein. Es widersprach in eklatanter Weise dem Prinzip des Föderalismus und der Subsidiarität.
Die Klage war nicht zulässig und nicht begründet.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sean William Connor
Die Berufung ist zulässig und das Verfahren somit eröffnet.
Der Vorsitz obliegt mir.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Kollege Dr. Ashcraft unmittelbar als erstinstanzlicher Richter in der Sache involviert war, wird dieses Gericht gem. §4(4) UGerG durch zwei Schöffen komplettiert.
Das Verfahren wird bis zur abgeschlossenen Bestimmung zweier Schöffen unterbrochen.
Dr. Schrobi, 25.01.2008
