Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek
Verfasst: Mi 28. Mär 2007, 14:16
Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek
§1 – Grundlegendes
(1) Die Ratelonische Nationalbibliothek ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Demokratischen Union Ratelon. Sie besteht aus der Bibliothek in Mixoxa und dem Medienarchiv in Salbor Stadt. Sie hat ihren Sitz in Mixoxa.
(2) Die Ratelonische Nationalbibliothek ist eine unmittelbar dem Unionsministerium des Inneren zugeordnete Anstalt.
§2 – Aufgaben
(1) Die Ratelonische Nationalbibliothek hat die Aufgabe,
1. alle in Ratelon verabschiedeten Gesetze und Verordnungen sowie Erlässe zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
2. alle von Gerichten getätigten Urteile zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
3. alle von der Demokratischen Union Ratelon ratifizierten internationale Verträge zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
4. Dokumente öffentlichen Interesses, wie bedeutende Reden usw., zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Das Einverständnis des Urhebers vorausgesetzt, hat die Ratelonische Nationalbibliothek auch die Aufgabe schriftliches Kulturgut und graphisches der Demokratischen Union Ratelon zu archivieren. Es ist der Ratelonischen Nationalbibliothek freigestellt, weitere Schwerpunkte in Eigenverantwortung zu setzen.
(3) Ferner arbeitet die Ratelonische Nationalbibliothek mit den Facheinrichtungen im Ausland und der Demokratischen Union Ratelon zusammen.
§3 – Leitung der Ratelonischen Nationalbibliothek
(1) Der Unionsminister des Inneren bestellt einen Generaldirektor für die Ratelonische Nationalbibliothek.
(2) Der Generaldirektor ist verantwortlich für die Repräsentation und Führung der Ratelonischen Nationalbibliothek sowie die Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Generaldirektor arbeitet unabhängig und politisch neutral. Er ist nicht weisungsgebunden, sofern er die Bestimmungen dieses Gesetzes einhält.
§4 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.