Das Strafverfahren ist in der Demokratischen Union im
Strafprozessgesetz (StPG) geregelt. Den Ermittlunsggrundsatz, also dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (vgl. § 244 Abs. 2 StPO/BRD), enthält das StPG nicht, § 25 weist hingegen recht deutlich darauf hin, dass auch Strafverfahren in der Union im Parteibetrieb geführt werden, also so, wie wir es aus US-amerikanischen Justizkrimis oder auch dem deutschen Zivilprozess (vgl. §§ 137 ff. ZPO/BRD) kennen.
Somit würde gelten: der Angeklagte wird nicht, sofern er nicht sowieso schweigt,
vor der Beweisaufnahme zur Sache vernommen und ist dabei nicht der Wahrheitspflicht unterworfen, er kann sich aber während der Beweisaufnahme als Partei vernehmen lassen.
Dem widerspricht wiederum § 13 Abs. 4 StPG/DU, welches die Bestrafung des Angeklagten wegen eines Aussagedeliktes klar ausschließt, und endlich auch die hergebrachte Auslegung des StPG/DU durch das Strafgericht I. Instanz sowie das Oberste Unionsgericht, lesenswert in diesem Zusammenhang ist etwa
dieser Beschluss.
Kurz: das StPG, eines der ältesten und ehrwürdigsten Gesetze der Demokratischen Union, im Verhältnis zum Alter des Landes älter als etwa in Deutschland das BGB oder StGB, die ZPO oder StPO, ist etwas widersprüchlich, und das Gericht hat sich versehentlich in diesen Widersprüchen und seiner eigenen tradierten Auslegung verheddert
Edit: BB Code
Zuletzt geändert von Anonymous am So 30. Dez 2007, 09:29, insgesamt 1-mal geändert.