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Haftung bei Reparaturschäden
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 12:41
von vSzP
Nehmen wir einmal an, jemand lässt sich neue Fenster im Haus setzen. Beim "herrausreißen" des alten Fensters stürzt ein Teil der Unterkonstruktion (Mauerwerk) ein.
Wer hat nun dafür zu haften? Der Handwerker oder der Auftraggeber oder ist es gar höheres verschulden?
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 12:55
von Konrad Grimm
Bei Fahrlässigkeit -> Handwerker
Ohne Fahrlässigkeit -> Auftraggeber
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 13:00
von vSzP
Dann wäre die Frage, ist es von einem Handwerker fahrlässig angesichts der Feuchte draußen solle Anträge anzunehmen....
RE: Haftung bei Reparaturschäden
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 13:01
von Sean William Connor
Original von vSzP
Nehmen wir einmal an, jemand lässt sich neue Fenster im Haus setzen. Beim "herrausreißen" des alten Fensters stürzt ein Teil der Unterkonstruktion (Mauerwerk) ein.
Wer hat nun dafür zu haften? Der Handwerker oder der Auftraggeber oder ist es gar höheres verschulden?
Es haftet der Handwerker bzw. das Unternehmen für welches der Handwerker als Erfüllungsgehilfe tätig ist ( §§ 241, 276, 278 BGB).
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 13:07
von Sean William Connor
Original von vSzP
Dann wäre die Frage, ist es von einem Handwerker fahrlässig angesichts der Feuchte draußen solle Anträge anzunehmen....
Man heuert einen Fachmann an und zahlt für sein Wissen und sein Können und entsprechend seiner Fähigkeiten ist er zur sorgfalt verpflichtet. Diese schließt auch die Rücksicht auf andere Rechtsgüter des Auftraggebers ein. Der Handwerker bzw. das Unternehmen zahlt.
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 13:11
von vSzP
Original von Sean William Connor
Der Handwerker bzw. das Unternehmen zahlt.
Dann fällt das Weihnachtsfest meiner armen Mutter doch nichts ins Wasser
Danke für die Auskunft...
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 13:16
von Konrad Grimm
Original von Sean William Connor
Man heuert einen Fachmann an und zahlt für sein Wissen und sein Können und entsprechend seiner Fähigkeiten ist er zur sorgfalt verpflichtet. Diese schließt auch die Rücksicht auf andere Rechtsgüter des Auftraggebers ein. Der Handwerker bzw. das Unternehmen zahlt.
Das würde ich nicht unterschreiben. Ein Problem ergibt sich, wenn man das Fenster gar nicht hätte austauschen können ohne die Wand einzureißen (etwa weil das Mauerwerk ohnehin einsturzgefährdet war), dies aber auch bei Anwendung aller Sorgfalt für den Handwerker nicht zu erkennen gewesen ist.
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 13:20
von vSzP
Original von Konrad Grimm
Das würde ich nicht unterschreiben. Ein Problem ergibt sich, wenn man das Fenster gar nicht hätte austauschen können ohne die Wand einzureißen (etwa weil das Mauerwerk ohnehin einsturzgefährdet war), dies aber auch bei Anwendung aller Sorgfalt für den Handwerker nicht zu erkennen gewesen ist.
Also, ich glaube schon, dass man erkennt wenn eine Mauer einsturzgefährdet ist oder nicht (Risse im Putz hätte man sehen müssen). Und der Handwerker hat wohl selbst gesagt, dass die Feuchtigkeit Schuld sei.
Und die hätte er wohl einberechnen müssen...
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 13:25
von Sean William Connor
Original von vSzP
Also, ich glaube schon, dass man erkennt wenn eine Mauer einsturzgefährdet ist oder nicht (Risse im Putz hätte man sehen müssen). Und der Handwerker hat wohl selbst gesagt, dass die Feuchtigkeit Schuld sei.
Und die hätte er wohl einberechnen müssen...
Das denke ich auch. Ein poröses Mauerwerk, wo das Austauschen des Fensters nicht ohne weiteres möglich ist, ist für einen Fachmann leicht zu erkennen. Und wenn selbst noch gesagt wird, die Feuchtigkeit sei schuld, ist das genug um von Fahrlässigkeit auszugehen.
Verfasst: Sa 22. Dez 2007, 13:33
von Konrad Grimm
Nun, deswegen bleibe ich trotzdem bei meiner Einschätzung und würde mich an Eurer Stelle auf einen Gutachterstreit einstellen.