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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:33
Organisationsverordnung I im Unionsministerium der Justiz

§1 Leitungsapparat
(1) Dem Unionsministerium steht der Unionsminister der Justiz vor. Er ist gegenüber allen Beamten und Angestellten des Ministeriums uneingeschränkt weisungsbefugt und führt über sie Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht.
(2) Dabei steht im der Staatssekretär zur Seite, der über die selben Kompetenzen verfügt. Er leitet die Jusitzabteilung im Büro des Unionsministers.
(3) Das Büro des Unionsministers führt ein persönliches Referat, ein Presse- und Öffentlichkeitsreferat, ein Referat für Kabinettsangelegenheiten und eine Justizabteilung.
(4) Die Referate im Büro des Unionsministers werden von Minsterialdirigenten geleitet.

§2 Abteilungen
(1) Das Unionsministerium der Justiz gliedert sich in Abteilungen und Unterabteilungen:

Abteilung 1: Zentralabteilung
Unterabteilung 1.1: Personalwesen
Unterabteilung 1.2: Öffentlichkeitsangelegenheiten
Unterabteilung 1.3: Verwaltung

Abteilung 2: Justizabteilung

Abteilung 3: Aufsicht
Unterabteilung 3.1: Gerichte und Rechtspflege
Unterabteilung 3.2: Staatsanwaltschaften
Unterabteilung 3.3: Notaraufsicht
Unterabteilung 3.4: Universitätsaufsicht

Abteilung 4: Informationswesen
Unterabteilung 4.1: Informatik
Unterabteilung 4.2: Informationsdienst Inland
Unterabteilung 4.3: Aufklärungsdienst

(2) Die Abteilungen werden von Ministerialdirektoren geleitet, die Unterabteilung von Ministerialdirigenten.

§3 Referate
(1) Die Grundlegenden Einheiten des Unionsministerizums sind die Referate. Sie werden geleitet von Ministerialräten.
(2) Die Referate arbeiten fachbezogen zu bestimmten Themen ihres Abteilungsbereiches.

§4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem

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