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Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz) (UDG)

§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Vergütungen für die Mitglieder und Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen.

§2 Auszahlung der Vergütungen
(1) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der ersten fünf Tage eines Kalendermonats für den laufenden Monat an den Empfänger entrichtet.
(2) Für die Durchführung der Vergütungen ist der für Finanzen zuständige Unionsminister zuständig.

§3 Mitglieder der Unionsorgane
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Unionspräsident 18 000 Bramer;
b) der Unionskanzler 16 000 Bramer;
c) jeder Unionsminister 14 000 Bramer;
d) jeder Unionsrichter 8 000 Bramer und
e) jedes Mitglied des Unionsparlamentes 8 000 Bramer.
(2) Die Präsidenten des Unionsparlamentes und des Unionsrates erhalten zusätzlich jeweils 8 000 Bramer, deren Stellvertreter 5 000 Bramer pro Kalendermonat.

§4 Staatssekretäre
Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen im Range eines Staatsekretärs erhalten pro Kalendermonat jeweils 10 000 Bramer.

§5 Behördenleiter & hochrangige Mitarbeiter
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Oberste Unionsanwalt 8 000 Bramer;
b) jeder weitere Unionsanwalt 7 000 Bramer;
c) der Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten 7 000 Bramer und
d) der Leiter der Unionspolizei 7 000 Bramer.
(2) Nicht in Absatz 1 aufgeführte Leiter von Unionseinrichtungen erhalten eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Diese darf 7 000 Bramer nicht unterschreiten.

§6 Mitglieder des Diplomatischen Dienstes
Die Vergütungen für die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes legt der für Äußeres zuständige Unionsminister per Verordnung fest. Dabei erhält jedes Mitglied mindestens 6 000 Bramer pro Kalendermonat.

§7 Mitarbeiter der Unionsorgane & ihnen unterstellten Einrichtungen
(1) Sämtliche Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen erhalten pro Kalendermonat eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Diese darf 1 500 Bramer nicht unterschreiten.
(2) Die nach Absatz 1 vereinbarte Vergütung muss der Arbeitsbelastung entsprechen.

§8 Angehörige der Unionsstreitkräfte
Für die Angehörigen der Unionsstreitkräfte legt der für Verteidigung zuständige Unionsminister die Vergütungen per Verordnung fest. Diese Verordnung hat den militärischen Dienstgrad sowie die entsprechende Höhe der Vergütung zu enthalten.

§9 Schlussbestimmungen
(1) Das Unionstarifgesetz wird aufgehoben.
(2) Verordnungen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes beschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des Unionsparlamentes.
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Februar 2007 in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2007/02
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem

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