Das deutsche Markenrecht schützt nur Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr.
Vgl § 14 Markengesetz:
Kommentierung:
Unser Internetstaat ist dabei eindeutig nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtet, und dienen keinem Geschäftszweck. Er ist eine rein private Handlung im Sinne des BGH. Die Teilnahme ist kostenlos, und auf den Webseiten sowie im Forum wird keine Werbung betrieben.http://www.markengkommentar.de/lese.php?14
Tatbestandsmerkmal 'im geschäftlichen Verkehr'
· Das erforderliche Handeln 'im geschäftlichen Verkehr' ist bei der Registermarke die Benutzung eines Zeichens im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht eine solche im privaten Bereich (vgl. EuGH URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 12. November 2002 - C-206/01 - 'Arsenal' abgedruckt in: WRP 2002, 1415 Rn. 40). Zum geschäftlichen Verkehr rechnen grundsätzlich alle Handlungen, die einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen. Nicht erfaßt werden lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen (BGH Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 103/01 - 'GeDIOS' unter Hinweis auf Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 48; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 29).
Ideelle Betätigungen liegen außerhalb des Anwendungsbereichs des Markengesetzes.
Hat niemand diese - eindeutige - Rechtslage vor der Tilgung aller "Ratelon"-Spuren bedacht?
