Unionsexekution
Verfasst: Di 9. Okt 2007, 03:55
Gemäß Art. 23 der Unionsverfassung bitte ich die Exekution über die Länder Freistein und Imperia zu veranlassen.
Artikel 23 - Unionsexekution
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so muss der Unionspräsident mit Zustimmung des Unionsrates das Land auf dem Wege der Unionsexekution zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten.
(2) Dazu hat der Unionspräsident oder ein von ihm eingesetzter Unionskommisar vorübergehend das Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden. Der Unionspräsident muss dem Unionsrat über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.
(3) Die Unionsexekution endet, sobald ihre Ursache nicht mehr gegeben ist oder der Unionsrat mit Zweidrittelmehrheit die Beendigung der Unionsexekution fordert.