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Republik Imperia
- Der Sekretär -

Der Abgeordnete von Rohan-Mason hat folgendes Gesetz beantragt:
Imperialgesetz zum Schutze von Denkmälern

§1 Der Denkmalschutz

(1) Imperianische Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen der Republik und den Kommunen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Gleichzeitig obliegt es Denkmalschutz und Denkmalpflege, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung sowie die städtebauliche Entwicklung im Rahmen sinnvoller Nutzung einbezogen werden.

§2 Das Denkmal

(1) Denkmäler sind Dinge, bei denen öffentliches Interesse zur Erhaltung und spezifischer Nutzung bestehen. Insbesondere besteht öffentliches Interesse bei Dingen, die bedeudend für die Geschichte und Entwicklung der Republik Imperia, seiner Städte und Siedlungen sowie des Menschen allgemein sind. Ferner besteht öffentliches Interesse, sofern künstlerische, wissenschaftliche, oder städtebauliche Gründe für den Erhalt eines Dinges in beachtenswerter Form fürsprechen.

(2) Denkmäler werden wie folgt kategorisiert:

I. Baudenkmäler: Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen sowie deren, sofern bestehendes, historisches Inventar bestehen. Mehrere örtlich zusammenliegende Baudenkmäler können in einem Denkmalkomplex zusammengefasst werden.
II. Landschaftsdenkmäler: Landschaftsdenkmäler sind Denkmäler, die aus Garten,- Friedhofs,- oder Parkanlagen bestehen. Ferner sind Landschaftsdenkmäler von Menschenhand gestaltete Landschaften.
III. Bodendenkmäler: Bodendenkmäler sind Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, insbesondere Zeugnisse tierischen und pflanzlischen Lebens aus der Vorzeit, Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit oder der natürlichen Landschaftsanlage.
IV. Bewegliche Denkmäler sind Denkmäler, die nicht ortsgebunden sind, auf jedoch die Bestimmungen der Denkmaldefinition dieses Gesetzes Anwendung finden.

§3 Die Denkmalverwaltung

(1) Die Denkmalverwaltung obliegt dem "Imperialen Amt für Denkmalplege" (IAD), welche einem zuständigen Mitglied der Imperialregierung direkt untersteht.
(2) Das Imperiale Amt für Denkmalpflege führt eine Kartei zur Übersicht über die Denkmäler in der Republik Imperia, gegliedert nach den Bestimmungen des §2, Absatz zwei.
(3) Eine Eintragung in die Kartei erfolgt auf Antrag eines Eigentümers, einer Kommune, oder der Imperialregierung; in keinem Falle aber gegen den ausdrücklichen Willen des jeweiligen Eigentümers des Denkmals.
(4) Eine Ablehnung und Annahme eines Antrags auf Eintragung eines Denkmals sind öffentlich schriftlich zu begründen. Das Imperiale Amt für Denkmalpflege erledigt seine Arbeit auf Grundlage einer vom zuständigen Mitglied der Imperialregierung erlassenen Durchführungsverordnung, welche auch die Kriterien für An-, und Ablehnung eines Antrags auf Eintragung als Denkmal umfasst.
(5) Eine Löschung aus der Kartei erfolgt nur in Ausnahmefällen, und ist durch drei unabhängige Gutachter einstimmig zu befürworten.
(6) Mit der Eintragung in die Kartei wird ein Denkmal mit sofortiger Wirkung unter Schutz gestellt.

§4 Die Denkmalnutzung

(1) Denkmäler sind so zu Nutzen, dass der Gehalt ihrer Substanz dauerhaft gesichert ist.
(2) Wird ein eingetragenes Denkmal nicht in dieser Form genutzt, so kann das Imperiale Amt für Denkmalpflege Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dazu verpflichten, das Baudenkmal in zumutbarer Weise zu nutzen. Entsprechende Sanktionen bei Nichtbefolgung können auf Grundlage einer Verordnung ausgesprochen.
(3) Veränderungen an Nutzung und Bausubstanz bzw. Stationierung von Denkmälern bedürfen einer Erlaubnis des Imperialen Amts für Denkmalpflege. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die geforderten Maßnahmen dem Denkmalschutze nicht entgegegen stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht.
(4) Die Veräußerung und der Erwerb von Denkmälern sind dem Imperialen Amt für Denkmalpflege umgehend anzuzeigen.

§5 Entdeckung von Denkmälern

(1) Wer auf seinem Grundstück ein Denkmal entdeckt, hat dies dem Imperialen Amt für Denkmalpflege anzuzeigen und das entdeckte Material zur Prüfung in unverändertem Zustand zu erhalten.
(2) In Einvernehmen mit dem Eigentümer des Denkmals wird in Folge über die weitere Nutzung entschieden, und ob ein Verfahren zur Eintragung in die Denkmalkartei erfolgen soll.

§6 Die Denkmalpflege

Das Imperiale Amt für Denkmalpflege nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler,
5. Bewirtschaftung der von der Republik bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege,
6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange,
7. Beratung bei der Vorbereitung von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.
8. Sicherung der Denkmäler vor und gegebenenfalls nach dem Katastrophenfalle.

§7 Übernahme von Denkmälern

Der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Kommune oder die Republik verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Er ist für den Grundstücks- oder Materialwert zu entschädigen.

§8 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz am Ende des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Der Antragsteller hat das Wort zur Begründung, danach ist die Aussprache eröffnet.
 

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Hohes Haus,

der Antrag ist meiner Meinung nach selbsterklärend und soll natürlich primär dem Schutze imperianischen Kulturguts dienen.

Für eine Kulturnation wie Imperia ist es selbstverständlich staatliche Verpflichtung, dieses zu fördern und weitgehend zu unterstützen. Mit diesem Gesetze soll dafür eine rechtliche Grundlage gelegt werden.

Ich bitte entsprechend um Ihre Zustimmung, oder ihre Anmerkungen zu meinem Vorschlag.
 

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Maximilian von Rohan-Mason
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Beitrag von Oliver von Palm »

Ich bin ganz ehrlich gesagt gegen so ein Gesetz. Die Frage ist: Ab wann ist etwas ein Denkmal? Warum müssen wir, um irgendwelche alte Bausubstanz zu erhalten, das Eigentum einschränken?
 

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Beitrag von Michael Schneider »

Die Frage ist vielmehr: wer legt das fest.

Ich bin jedenfalls für das Gesetz und gleichzeitig für das Einsetzen einer ständigen Kommission von Historikern der verschiedenen Fachrichtungen (wie z.B. Kunst-/Bauhistoriker). Natürlich sollte das ebenfalls in dem Gesetz festgehalten werden.
 

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Original von Oliver von Palm
Ich bin ganz ehrlich gesagt gegen so ein Gesetz. Die Frage ist: Ab wann ist etwas ein Denkmal? Warum müssen wir, um irgendwelche alte Bausubstanz zu erhalten, das Eigentum einschränken?
"(3) Eine Eintragung in die Kartei erfolgt auf Antrag eines Eigentümers, einer Kommune, oder der Imperialregierung; in keinem Falle aber gegen den ausdrücklichen Willen des jeweiligen Eigentümers des Denkmals."

Wer einmal zustimmt, seinen Besitz als Denkmal eintragen zu lassen, der muss auch dauerhaft die "Konsequenzen", die sich daraus ergeben tragen. Ansonsten kann niemand Herrn Lützows Villa gegen den Willen von Herrn Lützow als Denkmal eintragen lassen. Übrigens geht es hier nicht um "irgendwelche" Bausubstanz, sondern um kulturelles Erbe, dessen Erhalt vielleicht im rein wirtschaftlichen Sinne unattraktiv ist. Aber wenn dem so einfach wäre, könnte die Stadt Mixoxa auch fast alle Theater und die Oper schließen - aber das will im Sinne der Lebensqualität und im Sinne des Erscheinungsbild unserers Landes wohl niemand, da dies weiche Standortfaktoren gerade für die Wirtschaft sind.

Eine Kommission kann man natürlich festschreiben, und fest verankern. Ich hielt es aber für ausreichend, eine solche Kommission nur für den Falle eines Streichens eines Denkmals festzuschreiben. Die Eintragung selbst dürfte das Amt festlegen; und ich gehe davon aus, dass es dies auch unter Einbeziehung genannter Experten tun dürfte; ggf. könnte dies die Staatsregierung auch vorschreiben. Daran soll es aber nicht scheitern, daher kann der Antrag auch entsprechend geändert werden.
 

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Maximilian von Rohan-Mason
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Beitrag von Michael Schneider »

Ich will abe rnicht das jeder Hans und Franz seinen Beton-Glas-Stahl-Dings als Denkmal eintragen kann ohne entsprechender Prüfung auf seinen kulturellen Wert als Denkmal.
 

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Beitrag von Oliver von Palm »

Achso, dann hatte ich das überlesen, Herr Kollege. Nun, unter solchen Umständen würde ich dem Gesetz selbsredend zustimmen.
 

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Beitrag von Oliver von Palm »

Original von Michael Schneider
Ich will abe rnicht das jeder Hans und Franz seinen Beton-Glas-Stahl-Dings als Denkmal eintragen kann ohne entsprechender Prüfung auf seinen kulturellen Wert als Denkmal.
Ich denke mal, dass das Imperiale Denkmalamt eine gründliche Prüfung vornehmen wird.
 

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Beitrag von Michael Schneider »

Ich vertraue in der Hinsicht Beamten und Angestellten nicht. Dazu bedarf es richtiger unabhängiger Sachverständiger.
 

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Dann, wie wäre es so:

"(4) Eine Ablehnung und Annahme eines Antrags auf Eintragung eines Denkmals sind öffentlich schriftlich zu begründen und wird aufgrund des Urteils einer aus Experten zusammengesetzten, weisungsungebundenen Kommission erstellt. Das Imperiale Amt für Denkmalpflege erledigt seine Arbeit auf Grundlage einer vom zuständigen Mitglied der Imperialregierung erlassenen Durchführungsverordnung, welche auch die Kriterien für An-, und Ablehnung eines Antrags auf Eintragung als Denkmal sowie die Zusammensetzung und Größe benannter Expertenkommission umfasst."

Ich denke, da der Begriff Kommission vorgibt, dass es sich um mehrere Personen handelt, braucht keine Mindestbesetzung ins Gesetz geschrieben zu werden. Die Bestellung der Experten sowie ggf. ihre Arbeitsgrundlage wird dann auf Grundlage der Arbeitsordnung des Amtes geschehen.
 

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Maximilian von Rohan-Mason
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