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Aus dem Archiv: Gesetze, die unsere Arbeit tangieren

Verfasst: So 23. Sep 2007, 02:55
von Karl Lagerquell
Strafgesetzbuch (StGB)

Allgemeiner Teil § 1-36

Erster Abschnitt: Das Strafgesetz

Erster Titel: Geltungsbereich

§1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt

§2 Simulationsinterne Taten
(1)Dieses Gesetz betreffende Taten, die sich allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergeben, gelten nur als geschehen, wenn:
1. Das beschriebene oder dokumentierte Ereignis von der Allgemeinheit als geschehen erachtet wird
2. Die Tat in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters selbst, direkt oder indirekt zugegeben wird.
(2) Unterstellungen von, allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergebenen Taten, die in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters nicht direkt oder indirekt zugegeben werden, werden wie eine falsche Verdächtigung (§78) bestraft.

§ 3 aufgehoben

§ 4 aufgehoben

§5 Geltungsbereich dieses Gesetzes
Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in RXXXlon, den dazugehörigen Webseiten, Foren oder Mailinglists oder gegen einen ratelonischen Staatsbürger im Sinne der Simulation, eine nach diesem Gesetz strafbare Tat verübt.

§6 Auslandstaten
(1)Taten, die gegen den Staat RXXXlon an sich gewendet sind, die Bevölkerung, die Behörden oder die Integrität RXXXlons schädigen oder zerstören wollen, die die geltende Rechtsordnung oder die Verfassung ausser Kraft setzen wollen sind auch im Ausland unter dieses Gesetz zu stellen.
(2) Völkermord weltweit und Terrorismus in verbündeten Micronations wird auch im Ausland unter dieses Gesetz gestellt.

§7 Auslandstaten in Verbindung mit ratelonischen Staatsbürgern
(1) Das ratelonische Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen ratelonischen Staatsbürger begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2)Für Taten die im Ausland begangen wurden, gilt das ratelonische Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zum Tatzeitpunkt ratelonischer Staatsbürger war, oder es nach der Tat geworden ist.

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Zweiter Abschnitt: Die Tat
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Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

§8 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer eine Tat vorsätzlich verübt.

§9 Irrige Vorstellungen über den Sachverhalt
(1)Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
(2)Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.

§10 Verbotsirrtum
(1)Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen.
(2)Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so kann das Gericht die Strafe gem. §27 mildern.

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Zweiter Titel: Versuch

§11Versuch einer Straftat
(1)Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.

§12 Strafbarkeit des Versuchs
(1)Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
(2)Der Versuch ist stets milder zu beurteilen als die vollendete Tat.
(3)Ist das Mittel, womit jemand eine Tat auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(4)Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung absehen.

§13 Unvollendeter Versuch
(1)Führt der Täter die bereits begonnene Tat nicht zu Ende, so kann er gem. §27 milder bestraft werden.
(2)Geschieht dieser Abbruch der Tat aus eigenem Antrieb des Täters, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern

§14 Vollendeter Versuch
(1) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter gem. §27 milder bestraft werden.
(2) Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern

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Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme

§15 Täterschaft
(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich so wird jeder als Täter bestraft.

§16 Anstiftung zu einer Straftat
(1) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
(2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar

§17 Beihilfe zu einer Straftat
(1)Zur Beihilfe wird bestraft, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet.
(2) Die Strafandrohung des Beihilfen richtet sich nach der des Täters, sie ist jedoch gem. §27 zu mildern.

§18 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligung
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft.

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Vierter Titel: Notwehr und Notstand

§19 Notwehr und Notstand
(1)Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, das Gut eines anderen oder des Staates, namentlich Existenz, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.
(2)Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen.
(3)Überschreitet die Reaktion des Täters die Verhältnissmässigkeit klar, so kann dessen begangene Straftat gem. §27 gemildert werden.

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Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äusserungen und Berichte

§20 Parlamentarische Äusserungen
(1)Mitglieder des Unionsparlaments oder eines sonstigen offiziellen Gesetzgebungsorgans dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äusserung die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, ausserhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden.
(2)Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

§21 Parlamentarische Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in §20 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben vor jeder Verantwortlichkeit frei.

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Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

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Erster Titel: Strafen Freiheitsstrafen

§22 Zeitige Freiheitsstrafe
(1)Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Oder eine lebenslange Freiheitsstrafe gemäss §23 Abs.1 nicht begründet werden kann.
(2)Das Höchstmass der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 150 Tage, ihr Mindestmass 1 Tag.

§23 Lebenslängliche Freiheitsstrafe
(1) die Lebenslängliche Strafe ist die schwerste Strafe die RXXXlon kennt, sie wird nur angeordnet, wenn entweder:
1. Der Angeklagte vorbestraft ist
2. Die Tat von solchem Ausmass ist, das von der Höchststrafe nicht abgesehen werden kann oder
3. Eine Strafrückfälligkeit aufgrund persönlicher Merkmale, Eigenschaften oder Umständen des Täters dringend angenommen werden muss. trifft keiner dieser Punkte zu, so ist die Strafe zu mildern.
(2)Die Lebenslange Freiheitsstrafe dauert 1 Jahr oder 365 Tage.

§24 Geldstrafen
(1) Soweit dieses Gesetz Geldstrafen vorsieht, ist diese in Tagessätzen zu verhängen.
(2) Als Strafe ist jede gerade Anzahl an Tagessätzen zwischen acht und einhundert zulässig.
(3) Als Tagessatz gilt ein dreißigstel des üblichen Monatseinkommens des Täters, mindestens jedoch zehn Bramer.
(4) Eine Geldstrafe kann auch neben einer Haftstrafe verhängt werden.
(5) Nimmt der Täter nicht an der WiSim teil, so verbüßt er die Geldstrafe als Haftstrafe, die der Hälfte der Tagessätze entspricht.

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Zweiter Titel: Nebenfolgen

§25 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts
(1)Wer wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 25 Tagen verurteilt wird, verliert auf die Dauer seiner Strafverbüssung und noch die Zeit eines Drittels seiner Haftstrafe darüber, jedoch höchstens 50 Tage, sein aktives und passives Wahlrecht.
(2)Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts verbietet es dem Beklagten, zu besagter Zeit, weder zu wählen, zu stimmen, gewählt zu werden, noch ein öffentliches Amt zu bekleiden.

§26 Grundlagen der Strafbemessung
(1)Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe.
(2)Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
1. Die Beweggründe und die Ziele des Täters.
2. Das Mass der Pflichtwidrigkeit.
3. Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat.
4. Die Gesinnung die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Willen.
5. das Verhalten des Täters nach der Tat.

§27 Strafmilderung
(1) Ist eine Milderung vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt folgende Grundlage: An Stelle von Lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf drei Viertel des angedrohten Strafmasses erkannt.

§28 Strafverschärfung
(1)Ist aufgrund
1. Einer besonders schwerwiegenden Tat, ohne Reue des Täters
2. Nichtkooperation mit den Behörden und Institutionen RXXXlons
3. Der persönlichen Merkmalen eines Täters
4. Der Verteidigung der Rechtsordnung
5. Ausbruch aus der Haft
Eine Strafverschärfung angebracht, so kann der Richter nach freiem Ermessen über deren Ansetzung, Dauer und Art entscheiden.
(2)Eine Strafverschärfung kann auch nach der Verurteilung, während der Strafverbüssung noch ausgesprochen werden.
(3)Mögliche Arten der Strafverschärfung:
1. Absprechung des Rechts auf Bewährung.
2. Arbeitspflicht in der Haftzeit.
3. Strafverlängerung um höchstens ein Viertel der gesamten Strafdauer.
4. Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte der gesamten. Bewährungszeit.
5. Verlängerung des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts auf höchstens 80 Tage gesamthaft.

§29 Anrechnung
Wird ein Richterspruch revidiert und eine alte Strafe durch eine neue ersetzt, oder hat der Täter zur gleichen Tat bereits eine gewisse Haftzeit in Untersuchungshaft oder im Ausland verbüßt, so wird die alte oder bereits abgesessene Haftdauer auf die neue Angerechnet.

§30 Tateinheit
Verletzt die gleiche Tat mehrere Male dieses Strafgesetz, so wird nur auf die schwerwiegendste dieser Strafen erkannt.

§31 Tatmehrheit
Hat jemand mehrere Taten begangen, die zur gleichen Zeit abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

§31 Bildung der Gesamtstrafe
(1)Ist eine der Einzelstrafen lebenslange Freiheitsstrafe, so wird auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
(2)In allen anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der schärfsten Strafe erreicht, wobei jedoch die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf.
(3) Die Gesamtstrafe hat sich an die Richtlinien von §20 zu halten.

§33 Aussetzung des Strafrestes bei Freiheitsstrafe
(1)Nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf Aussetzung des Strafrestes entschieden, sofern:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(2) Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann nach 150 abgesessenen Tagen der Rest der Strafzeit erlassen werden, wenn:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(3)Nach der Aussetzung des Strafrestes tritt eine Bewährung ein, deren Dauer die des erlassenen Strafrestes jedoch nicht unterschreiten darf.

§34 Bewährungszeit
(1)Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit, Sie muss mindestens 10 Tage länger und höchstens 30 Tage länger als der erlassene Strafrest dauern.
(2)Wurde dem Verurteilten kein Straferlass gewährt und musste er seine Strafe in voller Länge abbüssen, so muss die Dauer der Bewährung ein Viertel der abgesessenen Haftstrafe betragen, jedoch mindestens 10 Tage.
(3) Die Bewährungszeit beginnt mit der Entlassung aus der Haft.

§35 Bewährungsauflagen
(1)Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Bewährung Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, dabei dürfen dem Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem verurteilten Auferlegen:
1. gemeinnütziger Dienst
2. Wiedergutmachung des begangenen Unrechts, nach Kräften.
3. Vermeidung von Kontakt zu bestimmten Personen und Organisationen
4. Verbot von Zutritt oder Zugriff zu bestimmten Orten oder Einrichtungen.

§36 Anordnung eines Berufsverbots
(1) Missbraucht jemand seine Berufstätigkeit für rechtswidrige Aktivitäten oder war die Berufstätigkeit Auslöser oder Grund für rechtswidrige Aktivitäten und wird er deswegen gerichtlich verurteilt, so kann das Gericht auf Berufsverbot für eine Zeit zwischen 10 und 50 Tagen entscheiden.
(2) Ist es zur Verhinderung einer Strafrückfälligkeit notwendig, so kann das Gericht auf lebenslanges Berufsverbot entscheiden.
(3) So lange das Berufsverbot gilt, darf der Täter den Beruf weder selbst ausüben, noch durch ein andere von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot gilt für eine allfällige Haftzeit sowie die vom Gericht entschiedene Zeit darüber hinaus.

Besonderer Teil §§ 37-97

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Erster Abschnitt: Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung

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Erster Titel: Hochverrat
§37 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg vorbereitet, an dem die Demokratische Union RXXXlon beteiligt sein soll und dadurch die Gefahr eines Krieges für RXXXlon heraufbeschwört, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.

§38 Aufstachelung zum Angriffskrieg
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft

§39 Hochverrat
(1)Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Demokratischen Union RXXXlon zu beeinträchtigen oder die verfassungsmässige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen anzuordnen

§40 verfassungswidrige Organisationen und Parteien
(1)Wer als Anführer, Mitglied oder Hintermann in einer vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Partei, deren Ersatzorganisation, oder einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten tätig ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemildert werden
(2) Wer für besagte verfassungswidrige Parteien oder Organisationen gem. Abs. 1 Propagandamittel verteilt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft. Die Strafe kann gem. §27 gemildert werden.

§41 Agententätigkeit für Sabotagezwecke
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen wird bestraft, wer sich für fremde Regierungen, verfassungsfeindliche oder terroristische Organisationen im In- und Ausland dazu bereit erklärt, gegen RXXXlon oder seine Verbündeten gerichtet:
1. Sabotageakte durchzuführen
2. sich für solche schulen lässt, oder andere dafür schult
3. Sabotageobjekte auszuspionieren
4. Sabotagemittel herzustellen
5. Verbindungen mit Sabotageagenten herzustellen oder zu unterhalten.
(2)Als Sabotagehandlungen sind alle Handlungen anzusehen, welche, die Behörden, die Zivilbevölkerung oder die Landesverteidigung vorsätzlich und empfindlich, zu dem Nutzen anderer in der Ausführung Ihrer Rechte und Pflichten be- oder verhindert.

§42 Verfassungsfeindliche Beeinflussung der Behörden
Wer auf Angehörige der Armee, der Polizei oder der Behörden planmässig einwirkt, um deren Pflicht zum Schutz der Union und Einhaltung der Verfassung zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§43 Verunglimpfung des Staates und seiner Organe
Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, in einer Art und Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu stören, die Demokratische Union RXXXlon, eines ihrer Länder oder eines der staatlichen Organe böswillig verächtlich macht, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den verfassungsmässigen Bestand der Demokratische Union RXXXlon einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§44 Nötigung von Verfassungsorganen
(1)Wer ein Verfassungsorgan der Demokratischen Union RXXXlon oder eines Ihrer Länder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse nicht mehr im bestimmten Sinne ausüben zu können, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer statt des gesamten Verfassungsorgans nur einzelne Mitglieder gem.Abs.1 nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft

§ 45: Störung der Tätigkeit eines staatlichen Organs

Wer gegen Anordnungen und Regeln verstösst, die ein dazu befugtes Organ der Union oder eines Ihrer Länder über die Sicherheit und Ordnung ihres Geschäftsgangs allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch dessen Tätigkeit behindert oder stört, wird mit bis zu 5 Tagen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.\"

§46 Wahlbehinderung
(1)Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft
(2)Wer das Ergebnis einer Wahl verfälscht oder sonst ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft

(3)Wer andere Wähler dazu nötigt, hindert, verführt oder besticht nicht zu wählen oder nötigt, besticht oder verführt gegen ihren Willen zu wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§47 Abgeordnetenbestechung
Wer für eine Abstimmung oder Wahl, innerhalb eines Gesetzgebungsorgan der Union oder eines Ihrer Länder Stimmen von Abgeordneten erkauft oder verkauft (für Geld, einen Tauschhandel oder sonstige Versprechungen und Abmachungen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§48 Beeinträchtigung von Vertretern und Organen ausländischer Staaten
(1)Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt, oder ein Vertreter einer Ausländischen Regierung oder eines ausländischen Gesetzgebungsorgans beleidigt, verunglimpft oder beschimpft, während sich das Opfer in amtlicher Tätigkeit in RXXXlon aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Verstösse gem. Abs.1 werden nur verfolgt, wenn die Demokratische Union RXXXlon mit dem Land des geschädigten diplomatische Beziehungen unterhält und eine Verfolgung der Straftat ausdrücklich wünscht.

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Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung

§49 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionen und Weltanschauungsvereinen
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Land bestehende Kirche oder weltanschauliche Vereinigung beschimpft, um damit eine erhebliche Beeinträchtigung der freien Religionsausübung oder eine Störung des öffentlichen Friedens herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§50 Hochverräterischer Sabotage
(1)Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepage und dazugehörigen Einrichtungen, Mailadressen oder Mailinglists oder die Homepages, Mailadressen und Mailinglists der Behörden und Institutionen der Demokratischen Union RXXXlon oder einer ihrer Länder außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert, oder unzugänglich macht, ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) In minder schweren Fällen kann Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen ausgesprochen werden.
(3)Fahrlässige Sabotage nach Absatz 1 ist mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.

§51 Allgemeinheitsschädigende Sabotage
(1)Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepages und dazugehörigen Einrichtungen, die Mailadressen oder Mailinglists auf dem Gebiet der Demokratischen Union RXXXlon oder eines ihrer Länder außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert oder unzugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
(2)In minder schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen erkannt werden
(3)bei fahrlässiger Sabotage kann auf Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen erkannt werden

§52 Sachbeschädigung
(1)Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Straftat wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

§53 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören zum Hass gegen einzelne Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmassnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§54 Kriminelle Vereinigungen
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§55 Terroristische Vereinigungen
(1)Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Anführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen zu erkennen.
(3)Wer eine in Abs. 1 beschriebene Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

§56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer rechtmässigen Diensthandlung, behindernden Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§57 Gefangenenbefreiung
(1) Wer rechtswidrig einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, sowird der Täter mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft

§ 57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
(1) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den behördlichen Auflagen entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 50 Tagen. bestraft.
(2) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 75 Tagen bestraft.
(3) Wer unbefugterweise in der Öffentlichkeit eine Waffe mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

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Dritter Abschnitt: Landesverrat

Erster Titel Landesverrat

§58 Begriff des Staatsgeheimnisses
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union RXXXlon oder eines ihrer Länder abzuwenden.

§59 Landesverrat
(1)Wer ein Staatsgeheimnis einer dafür unbefugten Person oder Behörde im In- und Ausland mitteilt oder zukommen lässt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union RXXXlon oder eines ihrer Länder herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 20 bis zu 100 Tagen bestraft.
(2)Wer um gegen Absatz 1 zu verstoßen, absichtlich eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union RXXXlon oder eines ihrer Länder folgt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.\"
(3)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union RXXXlon oder eines ihrer Länder folgt.

§60 Landesverräterische Auskundschaftung
(1)Wer sich ein Staatsgeheimnis beschafft, um es zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft.
(2)Liegt ein besonders schwerer Fall vor, der die äußere Sicherheit der Demokratischen Union RXXXlon oder eines ihrer Länder maßgeblich verschlechtert, so kann das Gericht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkennen.
(3)Wer für eine fremde Macht geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Demokratische Union RXXXlon oder eines ihrer Länder ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 50 Tagen bestraft.

§61 Verrat illegaler Geheimnisse
Wer ein Geheimnis, das wegen der in §58 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union RXXXlon oder eines ihrer Länder herbeiführt, wird wie ein Landesverräter gem. §59 bestraft.

§62 Landesverräterische Fälschungen
(1)Wer entgegen besserem Wissen, falsche oder verfälschte Gegenstände, Botschaften oder Behauptungen an fremde Mächte weiterreicht oder gelangen lässt um dieser vorzutäuschen, dass es sich um Tatsachen handelt und so die äussere Sicherheit der Demokratischen Union RXXXlon oder eines ihrer Länder beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2)Ebenfalls strafbar macht sich, wer solche Gegenstände herstellt oder vorbereitet.

§63 Nebenfolgen
(1)Wer aufgrund einer der §§ 59-62 verurteilt wird, dem kann das Gericht auf unbegrenzte Zeit das passive Wahlrecht absprechen.
(2)In besonders schweren Fällen kann das Gericht einem nach den §§ 59-62 verurteilten das aktive und passive Wahlrecht auf unbegrenzte Zeit absprechen

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Zweiter Titel: Straftaten gegen die Landesverteidigung

§64 Minderung der Wehrkraft
(1)Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung dient beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2)Wer mit unwahrer oder gröblich verdrehter Störpropaganda versucht, die Wehrleistung der Armee zu mindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

§65 Dienst in fremden Wehrdiensten
(1)Dienst ratelonischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen ist verboten, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt. Wer gegen diese Regelung verstösst wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt
(2)Wer als ratelonischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen eine führende Stellung einnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt.
(3)Die Straftaten gem. Abs. 1 und 2 können nach freiem Ermessen gemildert werden, wenn es sich um im Ausland Operierende Gruppen, Einheiten oder Armeen handelt, die in keinem befreundeten Staat strafrechtlich verfolgt oder militärische bekämpft werden und der Täter Verbindungen (Herkunft, Abstammung oder Religion) zu besagter Gruppe, Einheit oder Armee aufweist.

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Vierter Abschnitt: Beleidigung

§66 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§67 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe, und wenn die Tat öffentlich durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft

§68 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe und wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft

§69 Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
<aufgehoben durch UGBl 2005/05>

§70 Wahrnehmung berechtigter Interessen
(1)Tadelnde Urteile über eine politische, künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistung oder Äusserungen, welche zur Wahrnehmung oder Verteidigung von berechtigten Interessen gemacht worden sind, sowie Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sind nur insofern strafbar, als dass sie die Verhältnismässigkeit zu Ungunsten des Beleidigten klar überschreiten.

§71 Strafantrag
(1)Die Straftaten der §§ 66-70 werden nur Auf Antrag verfolgt.
(2)Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn ganze Volksgruppen, Religionen oder Weltanschauungen oder deren Vertretungen oder Bekenntnisse beleidigt wurden.

§71a:
Erfolgt eine Straftat gem. §§66 bis 69 aufgrund oder in Bezug auf die Geburt, die Rasse, des Geschlechts, der Heimat und Herkunft, der Sprache, des Glaubens oder der sexuellen Orientierung des Benachteiligten, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu erkennen.

§72 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für Straffrei erklären.

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Fünfter Abschnitt: Missbrauch des Staates

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Erster Titel: Falsche Uneidliche Aussage und Meineid

§73 Falsche Uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§74 Meineid
Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen bestraft.

§75 Aussagennotstand
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich einer falschen Aussage gem. §§ 73 oder 74 schuldig gemacht und dies nur um eine Schuld von sich abzuwenden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.

§76 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Annahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§77 Verleitung zur Falschaussage
Wer einen anderen zur falschen Aussage eidlich oder uneidlich verleitet, anstiftet, drängt oder zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§78 Falsche Verdächtigung
(1)Wer einen anderen, wider besseres Wissen oder aus grober Verkennung der Tatsachen, einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht in der Absicht beschuldigt, eine behördliche Untersuchung oder ein behördliches Verfahren gegen diesen einzuleiten oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Zur Rehabilitierung des Beschuldigten muss die Verurteilung öffentlich bekanntgegeben werden. Und zwar im selben Ausmass wie die Falschverdächtigung verbreitet wurde.

§79 Amtsanmassung
Wer eine Handlung oder Tätigkeit vornimmt oder eine Entscheidung fällt, welche nur Kraft eines ihm nicht zustehenden öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§80 Vorteilsannahme
(1)Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat, oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§81 Bestechlichkeit
(1)Ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Tagen bestraft.
(2)Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, um dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 100 Tagen bestraft

§82 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter dafür, dass er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt

§83 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinen Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

§84 Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 80-83 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

§85 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 85a Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 20 bis 100 Tagen bestraft.

§86 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Massregel berufen ist, eine solche Strafe oder Massregel vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 5 Tage Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe.

§87 Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar

^
Dritter Titel: Missbrauch der Strafordnung

§88 Begünstigung
(1)Wer einem anderen, der eine Straftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
(3)Die Begünstigung wird nur auf Antrag verfolgt.

§89 Strafvereitelung
(1)Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder teilweise verhindert, dass ein anderer, wegen einer Straftat angeklagt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Missbraucht der Täter für die Vereitelung ein öffentliches am Prozess beteiligtes Amt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt.
(3)Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe

§90 Vortäuschen einer Straftat
Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass eine rechtswidrige Tat bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

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Vierter Titel: Verstoss gegen gerichtliche Auflagen

§91 Verstoss gegen das Berufsverbot
Wer gegen ein gerichtlich auferlegtes Berufsverbot verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

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Sechster Abschnitt: Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich

§92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
(1)Wer unbefugt ein nicht für Ihn bestimmtes oder ihm angebotenes Schriftstück oder Mail einsieht oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(4)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke oder Teile davon verändert um deren ursprünglichen Inhalt oder den Absender zu verfälschen oder unkenntlich zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§93 Strafantrag
Verstösse gegen die §92 werden nur auf Antrag verfolgt

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Siebter Abschnitt: Straftaten gegen Besitz und Gesundheit

§94 Schwere Straftaten Gegen Leib und Leben
Schwere Straftaten gegen Leib du Leben sind:
1. Völkermord
2. Mord
3. Sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung mit Todesfolge
und werden mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft

§95 Mittelschwere Straftaten gegen Leib und Leben
Mittelschwere Straftaten gegen Leib und Leben sind:
1. Totschlag
2. Geiselnahme
3. Raub
4. Sexueller Missbrauch an Minderjährigen
und werden mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft

§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
Leichte Straftaten gegen Leib und Leben sind:
1. Sexueller Missbrauch
2. Vergewaltigung
3. Gefangenenmeuterei
4. Zuhälterei
5. Fahrlässige Tötung
6. Körperverletzung
7. Menschenhandel
8. Freiheitsberaubung
9. Diebstahl
10. Unterschlagung
11. Hausfriedensbruch
und werden mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Sexueller Missbrauch und Vergewaltigung werden ausser in leichten Fällen verschärft.

§97 Richterliches Ermessen
Die §§ 94-96 kommen alle lediglich aufgrund gem. §2 dokumentierter und beschriebener Ereignisse vor. Der Richter hat die Tatdefinition deshalb selbst vorzunehmen und an realen Vorbildern zu richten.

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Achter Abschnitt: reale Straftaten

§98 Scheinidentität
(1)Besteht eine Identität eines ratelonischen Staatsbürgers unter eigener Adresse oder eigenem Anschluss lediglich zu dem Zweck, einer weiteren Identität und damit der hinter ihr stehenden realen Person zu Abstimmungs-, Wahl- oder anderen Zwecken zu dienen, so wird die Erstidentität der realen Person mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft und der Zweitidentität die Existenz und somit die Staatsbürgerschaft aberkannt.
(3)Wird die gleiche Adresse oder der gleiche Anschluss zweimal für eine Scheinidentität gem. Abs. 1 oder 2 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.
(4)Das Parlament kann eine Verhinderung der Staatsbürgerschaftserlangung gem. Abs.3 mit einfachem Beschluss aufheben.

§98a Übertragung verhängter Strafen an eine neue Identität
(1) Scheidet eine Identität, die nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes eine noch offene Haftstrafe zu verbüßen hat, durch Tod oder sonst einen Grund aus der Simulation aus, so muss die neugeschaffene Identität die Haftstrafe komplett verbüßen.
(2) Wird die gleiche Emailadresse oder der gleiche Anschluss zweimal zur Schaffung einer neuen Identität gem. Abs. 1 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.

§99 Schreiben unter falschen Namen
(1)Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebücher, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem einem anderen Staatsbürger oder Ausländer zugehörigen Namen um die Identität des falschen Namens zu schädigen, so wird ein Verleumder gem. §68 bestraft
(2)Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem Namen, um die Identität des falschen Namens zu schützen oder zu vertreten, so wird Sie mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3)Erteilt eine reale Person den Auftrag oder den Wunsch, ihren Namen durch eine andere Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails zu benützen zu lassen, so wird er wie ein Anstifter bestraft.
(4) Schreibt eine reale Person unter fiktivem, nicht für Ihre Identität als ratelonischer Staatsbürger benutztem Namen oder dazu assoziierbaren Kürzeln, um diese Identität nicht zeigen zu müssen, so wirkt dies strafverschärfend, falls durch diese Schrift eine weitere Bestimmung dieses Gesetzes verletzt wird. Gleiches gilt für Zeichnungen, Illustrationen und Filme.

§100 Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen
(1)Löscht Jemand unter einer gewissen Identität Forumseinträge einer anderen Identität, so wird erstere Identität mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Löscht jemand seine eigenen straf- oder verfassungsrechtlichen brisanten Einträge, so wird er falls er nicht gewillt oder in der Lage ist, den Untersuchungsbehörden, dem Gericht oder anderen zuständigen Behörden RXXXlons oder seiner Verbündeten den genauen Wortlaut dieser Meldung wiederzugeben mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§101 Betrug und Untreue
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er ihn täuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer die ihm obliegende Befugnis, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) -aufgehoben-
(4) Der Versuch ist strafbar.

§101a: Steuerhinterziehung
(1) Wer vorsätzlich durch Täuschung, Verschleierung oder Unterlassung einer Pflichtmeldung sich oder einem Dritten einen Vorteil bei der Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren oder Beiträgen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur doppelten Höhe des Vorteils betragen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur Höhe des Vorteils betragen.

§102 Mißbrauch von RL Bildern
Das Verwenden und Posten von RL Bildern von Mitspielern ohne deren Erlaubnis ist verboten. Unerlaubter miß- und gebrauch wird mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, sowie einer Entschädigungszahlung in Höhe von mindestens 1000 Bramer. Diese kann auch in Tagessätzen ausgezahlt werden, dessen Höhe das Gericht bestimmt.

§103 - Verletzung des Urheberrechtes
Wer von einem Mitspieler verfasste Reden, Websiteinhalte, Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst ohne dessen Einverständnis als sein eigenes Werk ausgibt oder die Identität des Urhebers unterschlägt wird mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[/quote]

Zuletzt aktualisiert: 14-03-2005 | UGBl 2005/05','0','0','0','','0','0','0','1','1','0','62.225.75.91','1','0'),('8385','0','530','130','Maximilian Veers','0','','1117435310','Exakt. Dem Staatsoberhaupt kann man doch nicht befehlen, was er zu sagen hat. Wenn eines Mannes Worte frei sind, dann doch wohl die des 1. Bürgers.','0','0','0','','0','1','0','1','1','1','84.151.3.99','1','0'),('8386','0','552','134','Archivar','0','Strafprozessgesetz (StPG)','1117435350','
03.01.2006: UGBl 20056/1

Strafrechtsänderungsgesetz 2005

§1 Änderungen im Strafprozessgesetz
(1) In §5 Abs 2 wird der Wortlaut \"oder nicht sicher ist, ob die Täterschaft mit hinreichender Sicherheit vorliegt\" gestrichen.
(2) In §10 Abs 1 wird neu gefasst: \"Ein strafgerichtliches Verfahren muss vom Gericht aufgrund einer Klageerhebung der Staatsanwaltschaft oder einer Klage nach §5 Abs 3 eingeleitet werden.\"
(3) In §16 wird Absatz 3 neu gefasst: \"Jede Partei kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen.\"

§2 Änderungen im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches

[§§ 2-5 siehe StGB]

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Kauli, Unionspräsident[/size]

§ 5 II alt
Die Einstellung kann gegen eine angemessene Geldauflage an die Union erfolgen, wenn von geringer Schuld des Täters ausgegangen werden kann oder nicht sicher ist, ob die Täterschaft mit hinreichender Sicherheit vorliegt.

§ 10 I alt
Ein strafgerichtliches Verfahren muss vom Gericht aufgrund einer Klageerhebung der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden.

§ 16 III alt
Jede Partei kann die Vereidigung eines Zeugen vor dessen Aussage auf Antrag verlangen.

Verfasst: So 23. Sep 2007, 16:09
von Konrad Grimm
Leider nicht mehr aktuell.

RE: Aus dem Archiv: Gesetze, die unsere Arbeit tangieren

Verfasst: So 23. Sep 2007, 17:07
von Kauli

Verfasst: Do 27. Sep 2007, 11:34
von Rincewind
Was ist eigentlich aus dem Unionspolizeigesetz geworden?

Verfasst: Di 23. Okt 2007, 02:10
von Peter Vain
*semi simoff* Frau Ritchie war mein ich mal Leiterin der JVA Manuri? Oder irgendwer ihr ziemlich nahestähendes. Ich weiß es aber gerade nicht mehr, aufjedenfall müsste es noch die JVA geben ;)

Verfasst: Di 23. Okt 2007, 16:28
von Karl Lagerquell
Gesetz über die Unionspolizei(Unionspolizeigesetz - UPolG)

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§1: Unionspolizei
(1) Die Unionspolizei wird als Behörde im Zuständigkeitsbereich des Ministers des Innern eingerichtet.
(2) Der Unionsminister des Innern führt die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht über die Unionspolizei.
(3) Die Organisation der Unionspolizei im Rahmen dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister des Innern.

§2: Aufgaben der Unionspolizei
(1) Die Unionspolizei wird Gefahren abwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigen. Sie hat insbesondere die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten, Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen und Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Unionspolizei ist zuständig für die Strafverfolgung.
(2) Bestimmte Aufgaben der Unionspolizei sind
a) der Grenzschutz und der Zollaußendienst
b) die Bekämpfung von unionsweit organisierter Kriminalität
c) die Bekämpfung politischer und staatsfeindlicher Kriminalität sowie Terrorismus
d) die Bereithaltung polizeilicher Spezialkräfte
e) die Koordination der Länderpolizeizusammenarbeit
f) die internationale Polizeizusammenarbeit
nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Unionsgesetze.

§3: Befugnisse und Maßnahmen
(1) Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheint und den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(3) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(4) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(5) Maßnahmen sind möglichst gegenüber dem Verursacher einer Gefahr oder Störung anzuwenden.
(6) Die Unionspolizei darf für ihre Aufgaben Personen befragen, vernehmen und vorladen. Dafür kann die Person aufgehalten werden.
(7) Die Unionspolizei ist jederzeit befugt, die Identität einer Person festzustellen.
(8) Die Unionspolizei kann, möglichst nach Ankündigung, Waffengewalt zur Durchsetzung ihrer Befugnisse verwenden, wenn kein anderes Mittel sinnvoll anwendbar ist. Waffengewalt, die hochwahrscheinlich tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(9) Die Unionspolizei kann Personen vorübergehend in Gewahrsam nehmen und Gegenstände sicherstellen.

§4: Kollision mit Landesrecht
Soweit die Unionspolizei im Auftrage eines Landes tätig wird, können sich die Mitarbeiter dennoch auf alle Rechte dieses Gesetzes und, falls diese weiter gehen, auch auf die polizeilichen Rechte nach Landesrecht stützen.

II. Abschnitt: Grenzschutz und Zollaußendienst

§5: Grenzsicherung
(1) Die Unionspolizei sichert die Grenzen der Demokratischen Union Ratelon.
(2) Die Grenzsicherung umfasst die Überwachung des ordentlichen Grenzübertritts sowie die Prävention und Verfolgung außerordentlicher Grenzübertritte.

§6: Grenzsicherung zu Wasser
Zu Friedenszeiten haben die Schiffe der Unionsmarine alle Rechte der Unionspolizei hinsichtlich der Grenzsicherung. Insoweit unterstehen unmittelbare Diensthandlungen der örtlich und sachlich zuständigen Dienststelle der Unionspolizei. Diese ist von der Einheit der Unionsmarine im Falle der Ausübung unionspolizeilicher Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§7: Zollaußendienst
(1) Die Unionspolizei führt den Zollaußendienst für die Union durch. Dies beinhaltet die Kontrolle, das Inkasso und den Urkundenverkehr.
(2) Für die unmittelbare Durchführung zollamtlicher Maßnahmen führt der Unionsminister der Finanzen die Fach- und Rechtsaufsicht. Allgemeine Dienstbestimmungen dürfen nur im Benehmen mit dem Unionsminister des Innern erlassen werden.

III. Abschnitt: Bekämpfung von unionsweit organisierter Kriminalität

§8: Aufgabe
Die Unionspolizei koordiniert die polizeiliche Arbeit im Hinblick auf die Verfolgung und unmittelbare Prävention von Straftaten, die länderübergreifenden Bezug haben.

§9: Datenverarbeitung
(1) Die Unionspolizei erhebt und speichert die dafür notwendigen Daten und Aufzeichnungen und tauscht sie mit Landespolizeibehörden aus.
(2) Die Rasterfahndung ist ausgeschlossen.

IV. Abschnitt: Bekämpfung politischer und staatsfeindlicher Kriminalität sowie Terrorismus

§10: Ermittlungsbefugnis
(1) Bei dem Verdacht auf die Durchführung oder unmittelbare Vorbereitung von Straftaten aus dem Bereich der politischen, staatsfeindlichen oder terroristischen Kriminalität ist die Unionspolizei befugt, mit nachrichtendienstlichen und geheimdienstlichen Mitteln zu ermitteln.
(2) Die Ermittlungen können auch ohne die Anhängigkeit eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt werden.
(3) Die Maßnahmen können sich auch gegen juristische Personen richten.

§11: Nachrichtendienstliche Maßnahmen
(1) Nachrichtendienstliche Maßnahmen sind Maßnahmen, bei denen zielgerichtet für Informationen gesammelt und ausgewertet werden, die auch für jedermann oder durch einen zufällig Anwesenden zugänglich wären.
(2) Die Aufnahme nachrichtendienstlicher Maßnahmen ist dem Betroffenen bekanntzugeben, wenn nicht wahrscheinlich ist, dass die Bekanntgabe dem Ermittlungserfolg entgehen stehen würde.
(3) Gegen die Maßnahmen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung durch Beschluss herstellen.
(4) Nachrichtendienstliche Maßnahmen sind vom Unionsminister des Innern zu genehmigen.

§12: Geheimdienstliche Maßnahmen
(1) Geheimdienstliche Maßnahmen sind Maßnahmen, bei denen Informationen beschafft werden, die sonst nicht zugänglich wären. Die Unionspolizei darf, soweit angemessen, hierfür in die Wohnung, die Privatsphäre und das Kommunikationsgeheimnis des Betroffenen eingreifen.
(2) Geheimdienstliche Maßnahmen bedürfen der richterlichen Genehmigung. Diese ist vom Unionsminister des Innern bei einem beliebigen Einzelrichter des Unionsgerichts einzuholen. Der Antrag hat die Verdachtsmomente und die geplanten Maßnahmen zu bezeichnen. Der Richter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Angemessenheit. Hat der Einzelrichter den Antrag abgelehnt, kann der Unionsminister des Innern Kammerentscheidung verlangen.

§13: Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte nach Artikel 8 der Unionsverfassung eingeschränkt.

V. Abschnitt: Bereithaltung polizeilicher Spezialkräfte

§14: Kriminaldienst
(1) Die Unionspolizei hat zur Unterstützung der und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche kriminaltechnischer Untersuchungen und für kriminaltechnische Forschung zu unterhalten.
(2) Sie erstellt kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken einschließlich der Kriminalstatistik.
(3) Entsprechende Einrichtungen der Länder bleiben unberührt.

§15: Bereithaltung von spezialisierten Einsatzkräften
(1) Die Unionspolizei soll solche polizeilichen Spezialkräfte bereithalten, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer technischen Ausrüstung oder ihrer dienstlichen Organisation nicht von den Ländern vorgehalten werden können.
(2) Diese Einheiten der Unionspolizei werden nach Anforderung einer Landespolizei oder einer anderen zuständigen Behörde eingesetzt.
(3) Polizeiliche Spezialeinheiten der Unionspolizei führen immer eine eigene Einsatzleitung. Die Gesamteinsatzkoordination durch das Land bleibt unberührt.
(4) Fordert ein Land eine Einheit ein, trägt es die unmittelbaren Kosten des Einsatzes.

VI. Abschnitt: Koordination der Länderpolizeizusammenarbeit und internationale Polizeizusammenarbeit

§16: Länderkoordination
(1) Die Unionspolizei koordiniert die polizeiliche, kriminaltechnische, kriminologische und technische Zusammenarbeit der Länder und der Union.
(2) Bei Ereignissen, die den Einsatz von Polizeikräften anderer Länder in einem Land erfordern, kann die Unionspolizei auf Wunsch des betroffenen Landes oder auf gemeinsamen Wunsch der anderen Länder die Koordination und Einsatzleitung übernehmen. Es ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Einsatz stattfindet.
(3) Die Koordination umfasst das Vorschlagwesen zur freiwilligen Zusammenarbeit im Rahmen der Zweckmäßigkeit und der Unionstreue. Sie begründet kein Weisungsrecht gegenüber Landespolizeibehörden.

§17: Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Unionspolizei koordiniert die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden anderer Staaten. Über die Aufnahme polizeilicher Zusammenarbeit mit einem Staat ist im Benehmen mit dem Unionsminister des Auswärtigen zu entscheiden.
(2) Soweit die Angelegenheiten eines Landes betroffen sind, ist die Koordination im Benehmen mit dem jeweiligen Land durchzuführen; §16 gilt entsprechend.

VII. Abschnitt: Aufgaben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

§17: Die Unionsanwaltschaft
Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist die Unionsstaatsanwaltschaft gegenüber der Unionpolizei weisungsbefugt.

§18: Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Unionsstrafrecht geht.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Unionsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 47 Absatz 2 der Unionsverfassung) zu beauftragen.

Artikel 5
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

Zuletzt aktualisiert: 30-06-2005 | UGBl 2005/13