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Betäubungsmittel, Umgang mit...

Verfasst: So 23. Sep 2007, 02:40
von Karl Lagerquell
Ich durchsuche gerade die Keller der Unionsarchive *hust und Staub wegwedel* um mich bezüglich des Umgangs mit Betäubungsmitteln kundig zu machen. Meiner bisherigen Kenntnisse nach liegt die BTM Gesetzgebung in Unionshand? Oder gibt es spezielle, länderspezifische Vorgaben?
Suchtstoffgesetz (SStG)
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 1 Suchtstoffe
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wahrnehmungs- oder bewußtseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf das Nervensystem und Muskelfasern wirken, insbesondere solche, die einer Stoffgruppe der Anlage 1 angehören.
(2) Suchtstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind natürlich vorkommende oder synthetische Verbindungen, die bei Personen mit entsprechender Persönlichkeitsstruktur durch wiederholten Gebrauch zur Abhängigkeit führen können. Es sind Betäubungsmittel und ethanol- oder nicotinhaltige Erzeugnisse.
(3) Alkohol im Sinne dieses Gesetzes ist unvergälltes oder vergälltes Ethanol.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung weitere Stoffe oder Stoffgruppen als Betäubungsmittel zu erklären, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze, roh oder gereinigt sowie deren natürlich und synthetisch vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Umgang mit Suchtstoffen
(1) Einer Erlaubnis des Landesgesundheitsamtes bedarf, wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, ein- oder ausführen, entgeltlich oder unentgeltlich abgeben, sonst in den Verkehr bringen oder außer als Arzneimittel erwerben will. Der Erlaubnis zur Abgabe bedarf nicht, wer eine Approbation als Apotheker oder Tierarzt und als solcher zusätzlich das Hausapothekenrecht, besitzt und die Abgabe in der Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke erfolgt. Die erstmalige Abgabe in einer Apotheke oder Hausapotheke ist dem zuständigen Regierungspräsidium anzuzeigen.
(2) Der Handel mit Alkohol und alkoholhaltigen Nahrungsmitteln und nicotinhaltigen Stoffen, die nicht Arzneimittel sind, bedarf keiner Erlaubnis. Er kann von der unteren Verwaltungsbehörde versagt wernde, wenn die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen in Frage steht.
(3) Wer alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr ausgibt bedarf der Schankerlaubnis durch die Gemeinde. Sie kann Auflagen machen.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann versagt werden, wenn die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht geäwhrleitet ist, insbesondere, wenn der Verantwortliche keine ausreichende Sachkunde, er nicht zuverlässig ist oder keine geeigneten Räume oder Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Dritter Abschnitt Staatsmonopole
§ 4 Branntweinmonopol
(1) Branntwein und Erzeugnisse mit einem Branntweinanteil von mehr als 30 Volumenprozent unterliegen dem Branntweinmonopol.
(2) Branntwein darf nur von zugelassenen Brennereien hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.
§ 5 Ablieferungspflicht
Branntwein in jeder Form muß vor dem Inverkehrbringen an die Monopolverwaltung zur Prüfung und Erhebung der Branntweinabgabe abgeliefert werden.
§ 6 Alkoholabgabe
Die Höhe der Alkoholabgabe ergibt sich aus Anlage 2. Vergällte branntweinhaltige Erzeugnisse unterliegen nicht der Alkoholabgabe.
§ 7 Hofbrennereirecht
Brennereien, die nur selbst erzeugtes Ausgangsmaterial verwenden und einen Jahresdurchsatz von weniger als 100 Liter Branntwein haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
§ 8 Genehmigungspflicht, Prüfrecht
(1) Vor der Inbetriebnahme einer Brennerei ist die Genehmigung der Monopolverwaltung einzuholen. Die Vorschriften über des § 4 Absatz 4 gelten sinngemäß
(2)
(3) Die Monopolverwaltung ist berechtigt eine Brennerei jederzeit zu prüfen.
§ 9 Befreiung
Von den Vorschriften dieses Abschnittes ausgenommen ist die Herstellung von Branntwein für analytische, wissenschaftliche oder Ausbildungszwecke.
§ 9a Nicotinabgabe
Der Hersteller von nicotinhaltigen Erzeugnissen nach Anlage 3 hat vor dem Inverkehrbringen eine Abgabe zu entrichten.

Vierter Abschnitt Handel mit Suchtstoffen
§ 10 Werbeverbot
(1) Öffentliches Werben für Produkte, die Suchtstoffe enthalten, ist außerhalb der Fachkreise verboten. Weitergehende Werbeverbote für Arzneimittel sind davon unberührt
(2) Werbung für verzehrfähige Produkte die Alkohol von mehr als 5 Gewichts- oder Volumenprozent oder Nicotin enthalten und nicht Arzneimittel sind, dürfen beim Endverbraucher nicht beworben werden.
§ 11 Kennzeichnungspflicht
Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. Es ist insbesondere der Wirkstoff und die Tatsache, daß es sich um ein Betäubungsmittel handelt anzugeben.
§ 12 Alkohol und Tabak
(1) Branntwein und sonstige alkoholische Speisen und Getränke welche mehr als 15 Volumenprozent Alkoohol enthalten, dürfen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden. Andere alkoholhaltige Produkte dürfen Kindern und Jugendlichen 16 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Nicotinhaltige Stoffe, Tabak und Zigaretten dürfen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
§ 13 Aufbewahrung
Betäubungsmittel, müssen unter Verschluß aufbewahrt werden. Über die aufbewahrten Mengen, die Abgabe und den Einkauf müssen Aufzeichnungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 5 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 14 Abgabe und Verkauf
(1) Suchtstoffe, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich freigegeben werden, dürfen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verordnung hin abgegeben werden. Für die Verordnung ist ein Betäubungsmittelrezept zu verwenden.
(2) Die Formblätter darf nur das Landesgesundheitsamt herausgeben. Sie sind im Druck fortlaufend zu numerieren. Sie sind unter Verschluß aufzubewahren.
(3) Ein Durchschlag des Formblattes ist in der Apotheke für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren.

Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 15 Ordnungswidrigkeit gegen das Werbeverbot
(1) Ordnungswidrig handelt wer außerhalb der Fachkreise für Betäubungsmittel wirbt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 10000 Bramer geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt wer für Suchtstoffe, die nicht Betäubungsmittel sind, wirbt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten beim Handel mit Suchtstoffen
(1) Ordnungswidrig handelt wer für Suchtstoffe an Personen, die nicht die vorgeschriebene Altergrenze erreicht haben, abgibt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt wer in einer Apotheke oder Hausapotheke Betäubungsmittel ohne vorherige Anzeige abgibt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 25000 Bramer geahndet.
(3) Ordnungswidrig handelt wer Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelrezepte nicht unter Verschluß aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
(4) Ordnungswidrig handelt wer Durchschläge von Betäubungsmittelrezepten oder andere Nachweise nicht oder nicht lange genug aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet
(5) Ordnungswidrig handelt wer es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt die Betäubungsmittel als solche zu kennzeichnen. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 10000 Bramer geahndet. Im Falle einer fahrlässigen Handlung beträgt die Buße Geldbuße bis zu 5000 Bramer.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten gegen das Branntweinmonopol
(1) Ordnungswidrig handelt wer Alkohol ohne Ermächtigung in den Verkehr oder eine Brennerei betreibt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 100000 Bramer geahndet. Im Falle einer fahrlässigen Handlung beträgt die Buße Geldbuße bis zu 20000 Bramer.
(2) Ordnungswidrig handelt wer fahrlässig Überwachungseinrichtungen der Monopolverwaltung entfernt oder nach dessen Beschädigung nicht unverzüglich für Ersatz sorgt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 2000 Bramer geahndet.
(3) Ordnungswidrig handelt wer in einer Hofbrennerei fremdes Material verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
(4) Ordnungswidrig handelt wer der Monopolverwaltung keinen Zugang zu seiner Brennerei ermöglicht, die Prüfung behindert oder das Ergebnis verfälschen will oder keine Proben abliefert. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 25000 Bramer geahndet.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten im Erlaubnisverfahren.
(1) Ordnungswidrig handelt wer Alkohol oder nicotinhaltige Stoffe feilhält, obwohl ihm das Feilhalten versagt wurde. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt wer ohne Schankerlaubnis oder gegen die Auflagen der Schankerlaubnis Ausschank betreibt.
§ 19 Verwaltungsbehörde
(1) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 15 und 16 Absatz 1 und 2 ist das zuständige Regierungspräsidium.
(2) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 3 und 4 ist das Landesgesundheitsamt.
(3) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 17 ist die Monopolverwaltung.
(4) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 18 ist die untere Verwaltungsbehörde.
§ 20 Straftaten
(1) Wer ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, sie feilhält, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführt, ausführt, abgibt, veräußert, sonst in den Verkehr bringt oder Mengen erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Strafverfolgung absehen, wenn der Täter weniger als 7,5 Gramm Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf erworben hat, nicht vorbestraft ist und bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitarbeitet.
(3) Wer in einer Brennerei Prüfeinrichtungen vorsätzlich verändert oder entfernt oder Aufzeichnungen verfälscht oder Proben verändert oder auf sonstige Weise versucht die Alkoholabgabe zum umgehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe zwischen 30 und 50 Tagen.
(4) Wer Proben in eine Brennerei verfälscht oder verunreinigten Alkohol oder den Vorlauf in den Handel bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft.
(5) Wer Betäubungsmittelrezepte nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und im Betäubungsmittelverkehr verwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe zwischen 20 und 50 Tagen.
(6) Wer die Nicotinabgabe als Hersteller oder Importeur nicht oder nicht vollständig abführt oder versucht die Abgabe durch Angabe falscher Tatsachen oder auf andere Weise zu umgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe zwischen 30 und 50 Tagen.

Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 21 Verordnungsrecht
Das Innenministerium wird ermächtigt Rechtsverordnungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, zu erlassen.
§ 22 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Suchtstoffgesetz außer Kraft.
(2) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 Stoffliste
Das Landesgesundheitsamt kann festlegen, daß einige der nachfolgenden Stoffe verschreibungs- und verkehrsfähige Betäubungsmittel sind.
Das Landesgesundheitsamt gibt eine Liste der unter diese Stoffgruppen fallenden Einzelsubstanzen und Pflanzen heraus.
1 Die Stoffgruppe der Morphine,
2 die Stoffgruppe der Verbindungen die aus Erythroxylum coca (Coca-Strauch) gewonnen werden,
3 die Stoffgruppe der Amphetamine,
4 die Stoffgruppe der Halozinogene,
5 die Stoffgruppe der Khatamine,
6 die Stoffgruppe der beruhigend wirkenden Betäubungsmittel,
7 die Stoffgruppe der anregend wirkenden Betäubungsmittel,
8 die Stoffgruppe der Cannabisderivate.

Anlage 2 Alkoholabgabe
Die Alkoholabgabe beträgt für einen Liter branntweinhaltiges Erzeugnis
mit einem Branntweingehalt von mehr als 15 und weniger 20 Volumenprozent 2 Bramer
mit einem Branntweingehalt von mehr als 20 und weniger 40 Volumenprozent 8 Bramer
mit einem Branntweingehalt von mehr als 40 Volumenprozent 12 Bramer.

Anlage 3 Nicotinabgabe
Die Nicotinabgabe beträgt
für eine Zigarette oder Zigarillo 0,20 Bramer
für eine Zigarre 0,50 Bramer
für 1 kg Rauchtabak 8,00 Bramer.

Verfasst: So 23. Sep 2007, 02:45
von Maximilian von Rohan-Mason
Für Imperia gilt das imperianische Betäubungsmittelgesetz.

Verfasst: So 23. Sep 2007, 03:00
von Karl Lagerquell
Vielen Dank für den nächtlichen Hinweis. Wenn in Imperia alle BTM legalisiert sind, fällt dort natürlich ein dominierendes polizeiliches Betätigungsfeld weg. Ich bedauere dies ganz und garnicht, mit der Legalisierung entzieht man dem organisierten Verbrechen ein wesentliches Erwerbsgebiet.

Verfasst: So 23. Sep 2007, 09:30
von Fiete Schulze
...und es erklärt so einiges in Imperia.

Verfasst: So 23. Sep 2007, 10:55
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Original von Fiete Schulze
...und es erklärt so einiges in Imperia.
=)

Verfasst: So 23. Sep 2007, 12:28
von William Butcher
In Roldem gilt der Intoxicant Act. Wobei mir gerade auffällt, das wir an den Begriffen noch ein wenig feilen müssen.

Verfasst: So 23. Sep 2007, 12:41
von Oliver von Palm
Original von Fiete Schulze
...und es erklärt so einiges in Imperia.
Ihre häufige Anwesenheit dort?

Verfasst: So 23. Sep 2007, 12:59
von Michael Schneider
Original von Oliver von Palm

Ihre häufige Anwesenheit dort?
Nein, das völlige geistige Abtreten einiger offensichtlich an Drogen hängender Personen.

Verfasst: So 23. Sep 2007, 13:10
von Fiete Schulze
Original von Oliver von Palm

Ihre häufige Anwesenheit dort?
LoL...nein, vielleicht aber Ihre häufige Abwesenheit trotz häufiger Anwesenheit in Imperia.

Verfasst: So 23. Sep 2007, 13:13
von Hagen von Oris
Original von Maximilian von Rohan-Mason
Für Imperia gilt das imperianische Betäubungsmittelgesetz.
Ich glaube da sind bald mal ein paar Reformen von Nöten.