Seite 1 von 1

UZG 2007-03 von Jagonburg ./. van Tulpe

Verfasst: So 9. Sep 2007, 21:59
von Schrobi
Folgender Antrag ging bei Gericht ein:

Rechtsanwältin Ariana Haverkamp
Oceania City (Central)
Democratic Insular Republic of Oceania


Unionsgericht der Demokratischen Union
- Abteilung Zivilgericht I. Instanz -
Christopuerto
Westliche Inseln & Saint-Pierre
Demokratische Union

Oceania City, 08.09.2007

Klage

des Herrn Heinrich Julius von Jagonburg
Mixoxa
Imperia
Demokratische Union

- Kläger -

vertreten durch:

Rechtsanwältin Ariana Haverkamp
Oceania City (Central)
Democratic Insular Republic of Oceania

- Prozessbevollmächtigte -

gegen

Herrn Carl Philipp van Tulpe
Saint-Pierre
Westliche Inseln & Saint-Pierre
Demokratische Union

- Beklagter -

wegen: Unterlassung, Schmerzensgeld

Antrag: Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen
  • es künftig unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 10.000 Bramern, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 30 Tagen, oder Ordnungshaft bis zu 30 Tagen zu unterlassen, den Kläger unter Bezug auf seine Abstammung vom ehemaligen imperianischen Hochadel zu beleidigen (§ 66 StGB)
  • an den Kläger ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 Bramern zu zahlen.
Begründung:




A.





Unter dem 06.09.2007 musste der Kläger Zeuge werden, wie der Beklagte Herrn Jonathan von Metternich als einen "Faschisten" beschimpfte, woraufhin er diesen entsetzt und schockiert unter einer dem von dem Beklagten vorgebenen Ton entsprechenden Wortwahl zurechtwies und ein respektvolleres Auftreten gegenüber Herrn von Metternich anmahnte.

Beweise: Beleidigung des Herrn von Metternich durch den Beklagten

Zurechtweisung des Beklagten durch den Kläger

In Erwiderung darauf sagte der Beklagte zu dem Kläger, dessen Reaktion er in dieser Form provoziert hatte: "Ach, seien Sie doch still, Sie Reaktionär. Wir leben in einer Republik und nicht in einer Monarchie, in der dem Adel in den Arsch gekrochen wird und man ehrfurchtsvoll in Schweigen verfällt, wenn der Pfaffe oder der Parasit namens Adeliger, sein Maul auf macht.




Ich rede mit einem Metternicht oder Jagonburg so wie ich will und in dem selben Tonfall mit dem er mich anredet."

Beweis: Originaläußerung des Beklagten

Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung beurteilte der Kläger das öffentliche Stellengesuch des Beklagten, welches Ausgangspunkt jener Gespräche in deren Verlauf die verfahrensgegenständlichen Äußerungen getätigt wurden, als unprofessionell und wenig erfolgversprechend, und stellte dies in den Kontext seiner weltanschaulichen Ablehnung des von dem Kläger verfochtenen Sozialismus, aus welchem der Beklagte das Recht zu einer plakativ herablassenden und ehrenrührigen Behandlung ehemaliger Adliger ableitet, worauf der Beklagte, welcher sich diese Stichelei durch sein vorangegangenes Verhalten wiederum selbst zuzuschreiben hatte, erwiderte: "Ach, hören Sie auf geistigen Dünnschiss von sich zu geben."

Beweise: Beurteilung des öffentlichen Stellengesuches des Beklagten durch den Kläger

Originalaussage des Beklagten



B.






I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Androhung einer Ordnungsstrafe gegen den Beklagten für den Fall der Wiederholung von Beleidigungen seiner Person auf Grund seiner Zugehörigkeit zum ehemaligen imperianischen Adel nach I § 1 (2) ZGB.

Auf Grund einer Würdigung von Charakter und Gesamtverhalten des Beklagten, namentlich seines offensichtlich pathologischen und durch seine politische Gesinnung begründeten und genährten Hasses gegenüber Angehörigen des Adelsstandes sowie seine in Ausprägung dessen in kürzester gehäuft geäußerten zutiefst kränkender Beleidigungen des Klägers allein auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Familie des ehemaligen imperanischen Adels, steht ernstlich zu besorgen dass dieser auch zukünftig weiterhin schwer verletztende Beleidigungen gegen den Kläger aussprechen wird, welche in dessen Zugehörigkeit zum ehemaligen imperianischen Adel begründet liegen und sich auf diese Stelleung des Klägers beziehen.

Die klagegegenständlichen Beleidigungen des Klägers durch den Beklagten waren keine einmaligen Ausbrüche oder Ausfälle, sondern Ausdruck einer prinzipiellen, objektiv unmotivierten und allein in der Weltanschauung des Beklagten wurzelnden Verachtung für Angehörige des Adelsstandes oder ehemaligen Adelsstandes, es steht somit unabhängig von der genauen Gestalt künftiger Aufeinandertreffen des Klägers und des Beklagten und auch dem eigenen Verhalten des Klägers in diesen Situationen zu besorgen, dass der Beklagte schwerste Kränkungen der Ehre des Kläegrs wiederholen wird.

Dabei ist es dem Kläger nicht zuzumuten, sich gegen solche voraussichtlich regelmäßig wiederkehrenden Beleidigungen durch den Beklagten, welche ihn allein auf Grund seiner Abstammung und Geburt in seinem verdienten personalen Geltungswert gröblichst herabsetzen, jedesmal nachträglich straf- und zivilrechtlich zur Wehr zu setzen, er hat hier ein Bedürfnis nach präventivem Rechtsschutz durch Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung unter Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 10.000 Bramern nach IV § 5 (1) iVm I § 1 (2) ZGB.

Der Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens (IV § 5 (1) ZGB), also der Herstellung des Zustandes, welcher ohne das schädigende Ereignis bestünde, verpflichtet. Da eine "Zurücknahme" der von dem Beklagten ausgesprochenen Beleidigungen den von dem Kläger bereits erlittenen Verlust an Lebensfreude nicht beseitigen bzw. wiederherstellen könnte ist hier ein angemessener finanzieller Ausgleich für den dem Kläger zugefügten immateriellen Schaden zu leisten (Schmerzensgeld). Diese finanzielle Leistung des Beklagten an den Kläger erfüllt dabei eine Doppelfunktion, da sie dem in seinen Rechten verletzten Kläger Genugtuung verschafft sowohl durch eine Bereicherung aus dem Vermögen seines Schädigers, als auch das Wissen um dessen als Rechtsfolge seiner Tat erlittenen Vermögensnachteiles.

Der Kläger hat Anspruch auf ein Schmerzensgeld in erheblicher Höhe, welches sowohl für ihn eine spürbare Bereicherung, als auch den Beklagten eine empfindliche Entreicherung zu seinen Gunsten bedeutet. Der Beklagte hat den Kläger, nachdem dieser einem anderen Opfer einer unmotivierten Beleidigung des Beklagten beigesprungen war, auf Grund und unter Bezug auf seine Geburt und Abstammung schwer beleidigt. Er hat ihm auf Grund seiner Geburt und Abstammung seinen verdienten personalen Geltungswert abgesprochen und ebenfalls auf Grund dieser Merkmale seiner Persönlichkeit seine Mitverantwortung für frühere, nicht mehr heutigen Begriffen von Menschlichkeit, Freiheit und Gerechtigkeit entsprechenden gesellschaftlichen Verhältnissen impliziert, indem er ihm vorhielt, er erwarte wohl ein in dieser Zeit übliches Verhalten von ihm.

Die Beleidigung eines Menschen auf Grund seiner Geburt und Abstammung steht moralisch den primitivsten Formen der Menschenverachtung, der Verachtung und Verächtlichmachung von Menschen auf Grund ihrer Rasse, ihrer Heimat und Herkunft oder ihres Geschlechtes gleich. Der Beklagte hat sich weder mit geschichtlichen, politischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen auseinandergesetzt, noch eine Verhaltensweise des Klägers getadelt oder kritisiert, er hat diesen aus politisch motiviertem Hass auf seine Person geschmäht, was die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in der beantragten Höhe rechtfertigt.

gez.

Haverkamp
Rechtsanwältin

Das Verfahren wird eröffnet.

Beteiligte und Prozessbevollmächtigte werden um Anwesenheitsmitteilung gebeten.

Die Klägerin hat die Möglichkeit Ergänzungen zum vorliegenden Antrag vorzutragen.

Der Beklagte wurde durch das Gericht auf das Verfahren hingewiesen.

Unionsrichter Dr. Schrobi, 09.09.2007

Verfasst: Mo 10. Sep 2007, 13:56
von Ariana Haverkamp
Anwesend als Prozessbevollmächtigte des Klägers.

Ergänzungen zur Klageschrift sind nicht vorzutragen.

Verfasst: Mo 10. Sep 2007, 15:54
von Schrobi
Auch in dieser Sache hat der Beklagte seine Teilnahme an diesem Verfahren abgelehnt unter Hinweis auf seine Ausbürgerung und nicht vorhandenen Absichten sich erneut in der Demokratischen Union aufhalten zu wllen.

SIeht die Klägerin Notwendigkeiten, die eine Vorladung des Beklagten von Amts wegen rechtfertigen?

Verfasst: Mo 10. Sep 2007, 21:07
von Ariana Haverkamp
Herr Vorsitzender,

klägerseits wird die Anwesenheit des Beklagten zur Aufklärung des Sachverhaltes auch in dieser Sache für nicht erforderlich erachtet.

Verfasst: Fr 14. Sep 2007, 17:35
von Schrobi
Auch hier die Frage: Hat die Klägerin noch Anträge?

Verfasst: Fr 21. Sep 2007, 10:44
von Ariana Haverkamp
Auch hier keine weiteren Anträge, Herr Vorsitzender.

Verfasst: Fr 28. Sep 2007, 11:35
von Schrobi
Dann bitte ich um das abschließende Plädoyer.

Verfasst: Mo 28. Jan 2008, 23:46
von Schrobi
Ich gebe den Parteien bis morgen, 29. Januar 2008, 18 Uhr, die Gelegenheit irgendwas vorzutragen, was dieses Verfahren voran bringt.

Ich weise die Prozessparteien, wobei im Grunde ja nur die Klagevertreterin diesem Prozess beiwohnt, darauf hin, dass in Anbetracht des Fristversäumnisses für die Plädoyers bei Annahme eines Desinteresses an diesem Prozess vonseiten der Klägerin, sowie einer unwahrscheinlichen Vollstreckung eines Urteils zu Ungunsten des Beklagten, das Gericht erwägt, dieses Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären und einzustellen.

Dr. Schrobi, 28.01.2008

Verfasst: Sa 23. Feb 2008, 13:56
von Schrobi
Bild

Beschluss

In der Zivilsache

UZG 2007-03 von Jagonburg ./. van Tulpe

wegen: Beseitigung, Unterlassung, Schmerzengeld

hat das Unionszivilgericht entschieden:

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.


Begründung
Der Beklagte in dieser Sache ist Herr van Tulpe. Nach Eröffnung dieses Verfahrens vor dem hiesigen Gericht. hat der Beklagte mitgeteilt, dass er sich diesem Verfahren nicht stellen wird. Er hat die Staatsbürgerschaft abgegeben und sich aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Dem Gericht ist sein momentaner Aufenthaltsort unbekannt. Zudem wird für wahrscheinlich erachtet, dass der Beklagte sich nicht mehr auf dem Staatsgebiet der Demokratischen Union aufhält und auf dieses auch nicht mehr zurückkehren wird.

Das mangelnde Interesse der anderen Prozesspartei an diesem Verfahren lässt das Gericht zu dem Schluss kommen, dass eine Fortführung des Verfahrens auch nicht mehr gewünscht ist. Großzügisgste Fristen für Plädoyers wurden nicht genutzt und auch sonst gibt es keinerlei Aktivität in diesem Verfahren.
Wie bereits angedeutet hält das Gericht es für angemessen, dieses Verfahren durch Erledigung in der Hauptsache zu beenden.

Kostenentscheidung
Gemäß §3 Gerichtskostenverordnung II wird der Kostenschuldner durch Obsiegen und Obliegen bestimmt. Da die Klägerin den von ihr begonnenen Rechtsstreit nicht gemäß den Vorschriften des Zivilgerichtlichen Verfahrens geführt hat, ist sie als obliegende Partei anzusehen und hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gemäß §6a GKV II ist die in der Klage bezifferte Geldforderung maßgeblich. Der Streitwert wird somit auf 10000 Bramer festgelegt, woraus sich die Gerichtsgebühren in Höhe von 700 Br ergeben.

Dr. Schrobi
23.02.2008

edit: Das Verfahren ist geschlossen