[Aussprache] Gesetz zur Ergänzung der Unionsverfassung
Verfasst: So 12. Aug 2007, 13:08
Meine Damen und Herren Abgeordnete,
die Unionsregierung hat nachfolgenden Antrag eingebracht. Ich erteile zunächst einem Vertreter der Regierung das Wort zu einer Antragsbegründung. Anschließend darf die Diskussion beginnen.
Gesetz zur Ergänzung der Unionsverfassung
§ 1 - Ergänzung des Artikels 45 UVerf
Dem Artikel 45 der Unionsverfassung werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Amtsnachfolgers weiterzuführen.
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
die Unionsregierung hat nachfolgenden Antrag eingebracht. Ich erteile zunächst einem Vertreter der Regierung das Wort zu einer Antragsbegründung. Anschließend darf die Diskussion beginnen.
Gesetz zur Ergänzung der Unionsverfassung
§ 1 - Ergänzung des Artikels 45 UVerf
Dem Artikel 45 der Unionsverfassung werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Amtsnachfolgers weiterzuführen.
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft