[Beratung u. Beschlussfassung] Grundrechtsverbesserungsgesetz
Verfasst: Fr 18. Jun 2021, 19:56
Die Unionsregierung beantragte Beratung und Beschlussfassung über diese Vorlage. Ich erteile zunächst einem Mitglied der Unionsregierung das Wort zur Antragsbegründung, anschließend ist die Beratung für mindestens 96 Stunden eröffnet.
Gesetz über die Verbesserung des verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechtsschutzes (Grundrechtsverbesserungsgesetz/GRVerbG)
§ 1
Artikel 2 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:
„(6) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung und auf Förderung ihrer Entwicklung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(7) Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.“
§ 2
Artikel 6 Absatz 4 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:
Zwischen dem Wort „von“ und dem Wort „Forschung“ wird eingefügt: „Kunst,“.
§ 3
Artikel 8 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:
(1) In Absatz 2 Satz 1 werden zwischen das Wort „friedliche“ und das Wort „Versammlungen“ die Worte „und unbewaffnete“ eingefügt.
(2) In Absatz 3 wird hinter das Wort „gefährdet“ die folgenden Worte eingefügt: „oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet“.
§ 4
Es wird die folgenden Artikel in die Unionsverfassung eingeführt:
„Artikel 4a Recht auf Hilfe in Not
Jeder Mensch, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, sowie auf Hilfe zur Selbsthilfe.
Artikel 4b Ehe, Familie und Erziehung
(1) Das Recht auf Ehe als Bund zwischen einem Mann und einer Frau wird gewährleistet.
(2) Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.
(3) Die Eltern haben das natürliche Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Über dieses Recht und die daraus resultierenden Pflichten wacht die staatliche Gemeinschaft. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.
(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(5) Unehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt..
Artikel 4c Schule
(1) Das Schul- und Bildungssystem steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Das Recht auf Gründung privater Schulen und privater Bildungseinrichtungen wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gewährleistet.
(3) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht wird Kindern und Jugendlichen gewährleistet.
Artikel 15a Wirtschaftsfreiheit
(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Wahl seines Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Artikel 15b Sozialstaatsziele
(1) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
(2) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
(3) Die staatliche Gemeinschaft strebt die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
(4) Aus den Sozialstaatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Gesetz über die Verbesserung des verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechtsschutzes (Grundrechtsverbesserungsgesetz/GRVerbG)
§ 1
Artikel 2 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:
„(6) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung und auf Förderung ihrer Entwicklung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(7) Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.“
§ 2
Artikel 6 Absatz 4 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:
Zwischen dem Wort „von“ und dem Wort „Forschung“ wird eingefügt: „Kunst,“.
§ 3
Artikel 8 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:
(1) In Absatz 2 Satz 1 werden zwischen das Wort „friedliche“ und das Wort „Versammlungen“ die Worte „und unbewaffnete“ eingefügt.
(2) In Absatz 3 wird hinter das Wort „gefährdet“ die folgenden Worte eingefügt: „oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet“.
§ 4
Es wird die folgenden Artikel in die Unionsverfassung eingeführt:
„Artikel 4a Recht auf Hilfe in Not
Jeder Mensch, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, sowie auf Hilfe zur Selbsthilfe.
Artikel 4b Ehe, Familie und Erziehung
(1) Das Recht auf Ehe als Bund zwischen einem Mann und einer Frau wird gewährleistet.
(2) Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.
(3) Die Eltern haben das natürliche Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Über dieses Recht und die daraus resultierenden Pflichten wacht die staatliche Gemeinschaft. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.
(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(5) Unehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt..
Artikel 4c Schule
(1) Das Schul- und Bildungssystem steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Das Recht auf Gründung privater Schulen und privater Bildungseinrichtungen wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gewährleistet.
(3) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht wird Kindern und Jugendlichen gewährleistet.
Artikel 15a Wirtschaftsfreiheit
(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Wahl seines Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Artikel 15b Sozialstaatsziele
(1) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
(2) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
(3) Die staatliche Gemeinschaft strebt die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
(4) Aus den Sozialstaatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.